Was umfasst das Urheberrecht?
Das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (Urheberrechtsgesetz) führt in § 2 „Geschützte Werke“ auf. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören demnach insbesondere Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Musik, pantomimische Werke einschließlich der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste, Lichtbild- und Filmwerke, Baukunstwerke, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Entscheidungen der KI nicht ohne menschliches Zutun
Nicht nur das Urheberrecht spielt bei Anwendung der KI eine große Rolle, sondern der Umgang mit Entscheidungen der Künstlichen Intelligenz. Dazu hat der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2021 festgelegt, dass durch KI getroffene Entscheidungen nicht ohne menschliches Überwachen und Kontrollieren umgesetzt werden dürfen. So sollen negative Auswirkungen und diskriminierende Texte, Bilder oder andere Werke verhindert werden.
Urheberrecht: Sind KI-generierte Werke persönliche Schöpfungen?
Wird ein Werk erstellt, das im Urheberrechtsgesetz unter § 2 „Geschützte Werke“ aufgeführt ist, gilt die erstellende Person als Urheberin und das Werk ist geschützt. Wer ist jedoch Urheber, wenn das Werk vollständig von einer künstlichen Intelligenz geschaffen wurde? Gehört das Urheberrecht dem Eigentümer des KI-Systems oder dem, der die KI anwendet? Diese Frage ist bisher rechtlich nicht zweifelsfrei geklärt.
Das Urheberrechtsgesetz führt außerdem in § 2 Abs. 2 aus: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen“. Es stellt sich die Frage, ob diese Bedingung auf KI-generierte Werke zutrifft. Das wird nach der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft verneint. Da sie nicht von Menschen erschaffen wurden, handele es sich beispielsweise bei KI-generierten Texten nicht um persönliche Schöpfungen. Vor diesem Hintergrund sind solche Texte nicht urheberrechtlich geschützt.
Noch schwieriger wird es, wenn Texte, Musikstücke oder Computerprogramme von Mensch und KI gemeinsam erstellt wurden. Dann muss detailliert analysiert werden, wann und in welchem Umfang die Künstliche Intelligenz (KI) eingesetzt wurde.
Verstöße durch KI gegen die Urheberrechte Dritter
Erweist sich ein KI-generiertes Werk nach Prüfung als nicht urheberrechtlich geschützt, besteht die Möglichkeit, dass es gleichzeitig gegen die Rechte anderer Urheber verstößt. Das ist dann der Fall, wenn das erstellte Werk auch Bestandteile von geschützten Werken enthält. Wer haftet für derartige Verstöße?
Im Jahr 2021 wurde dazu die EU-weite Verordnung über die künstliche Intelligenz, kurz KI-Verordnung, erlassen. Sie soll u. a. die Anbieterhaftung von KI-Systemen und die notwendigen Sicherheitsanforderungen regeln. Unklar geblieben ist jedoch, inwiefern sich Urheberrechtsverletzungen durch ein KI-System auswirken.
Wer haftbar zu machen ist, hängt letztlich von diversen Faktoren ab. In der Haftung steht der KI-Anwender ebenso wie der Betreiber der genutzten KI-Systeme. Entscheidend ist, inwieweit die KI eingesetzt wurde und wie informiert die Beteiligten zum Zeitpunkt der Nutzung über eine mögliche Rechteverletzung waren.
Fazit: KI-gestützte Werke sind urheberrechtlich komplex
Wer die Künstliche Intelligenz für sich arbeiten lässt, ist begeistert von der Schnelligkeit, in der Daten verarbeitet und Ergebnisse erstellt werden. Weniger simpel sind die urheberrechtlichen und haftungsrechtlichen Aspekte der KI-generierten oder KI-unterstützten Schöpfungen.
Wir helfen dabei, die rechtliche Seite einzuordnen und beraten Anwender, Entwickler und Plattformbetreiber rund um das Thema Künstliche Intelligenz, Urheberrecht, Haftung, Verjährung etc. Unsere Experten geben gerne auch kurzfristig eine Ersteinschätzung ab.