Keine zwangsläufige Entschädigung bei verspäteter Datenauskunft
Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) können betroffene Personen Auskunft darüber verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind. Oft ist den Verantwortlichen nicht bewusst, dass sie fristgerecht und vollständig antworten müssen. Andernfalls besteht möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz.