CopeCart (NiCe Publishing Consulting GmbH) - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 720,00 Euro und Befreiung von der Restzahlung i.H.v. 2.880,00 Euro
AG Mitte (Berlin), Urteil vom 18.03.2025, Az.: 8 C 188/24
Das Amtsgericht Mitte (Berlin) hat die CopeCart GmbH, die ein Coaching der NiCe Publishing Consulting GmbH vertrieb, zur Rückzahlung des bereits gezahlten Coaching-Honorars in Höhe von 720,00 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Zudem wurde unsere Mandantin von der Verpflichtung befreit, den noch offenen Betrag von 2.880,00 Euro zu zahlen.
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Coaching um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) handelte, für den der Anbieter nach § 12 FernUSG keine erforderliche Zulassung hatte. Daher wurde der Vertrag als nichtig angesehen. Zudem entschied das Gericht, dass unsere Mandantin den Vertrag wirksam widerrufen hat. Da der Anbieter nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informierte, galt eine Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen.
Zusätzlich sprach das Gericht unserer Mandantin einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Anbieter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
NV Business Consulting GmbH (Philipp Lang) - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 9.500,00 Euro
LG Tübingen, Urteil vom 18.03.2025, Az.: 4 O 242/24
Das Landgericht Tübingen hat die NV Business Consulting GmbH, deren Geschäftsführer der Coach Philip Lang ist, zur Rückzahlung des Coaching-Honorars in Höhe von 9.500 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt.
Das Gericht entschied, dass der Coaching-Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung des Anbieters nach § 12 FernUSG nichtig ist. Zudem stellte es fest, dass das FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar ist. Zusätzlich sprach das Gericht unserem Mandanten einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Anbieter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
CopeCart (Lukas Lindler) - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 3.570,00 Euro
AG Wennigsen, Urteil vom 03.03.2025, Az.: 14 C 135/24
Das Amtsgericht Wennigsen hat die CopeCart GmbH, die ein Coaching von Lukas Lindler vertrieb, zur Rückzahlung des bereits geleisteten Coaching-Honorars in Höhe von 3.570,00 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Das Gericht urteilte, dass der Coaching-Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung des Anbieters nach § 12 FernUSG nichtig ist. Zusätzlich sprach das Gericht unserem Mandanten einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Anbieter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
CopeCart (Samer Consulting) - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 1.800,00 Euro und Auskunft über gespeicherte Daten
AG Köln, Urteil vom 17.02.2025, Az.: 168 C 91/24
Das Amtsgericht Köln hat die CopeCart GmbH, die ein Coaching von Samer Consulting vertrieb, zur Rückzahlung des bereits geleisteten Coaching-Honorars in Höhe von 1.800,00 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Das Gericht bestätigte zudem den Auskunftsanspruch unseres Mandanten, da der Anbieter personenbezogene Daten gespeichert hatte und zur Offenlegung verpflichtet war.
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Coaching um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) handelt. Da der Anbieter nicht über die nach § 12 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte, erklärte das Gericht den Vertrag für nichtig. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Anbieter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
CopeCart (Manuela Bieder) - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 1.875,00 Euro und Befreiung von der Restzahlung i.H.v. 1.250,00 Euro
AG Mitte (Berlin), Urteil vom 31.01.2025, Az.: 7 C 221/24
Das Amtsgericht Mitte (Berlin) verurteilte die CopeCart GmbH, die ein Coaching von Manuela Bieder vertrieb, zur Rückzahlung des bereits gezahlten Coaching-Honorars in Höhe von 1.875,00 Euro zuzüglich Zinsen. Zudem wurde unsere Mandantin von der Verpflichtung befreit, den noch offenen Betrag in Höhe von 1.250,00 Euro zu zahlen.
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Coaching um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) handelte, für den der Coaching-Anbieter nach § 12 FernUSG nicht die erforderliche Zulassung besaß. Dadurch wurde der Vertrag als nichtig angesehen. Außerdem folgte das Gericht unserer Argumentation, dass der Anbieter keinen Wertersatzanspruch geltend machen kann, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Zusätzlich sprach das Gericht unserer Mandantin einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Anbieter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Lion & Crown GmbH - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 2.037,86 Euro und Befreiung von der Restzahlung i.H.v. 2.603,14 Euro
AG Vechta, Urteil vom 20.01.2025, Az.: 11 C 464/24
Das Amtsgericht Vechta verurteilte die Lion & Crown GmbH zur Rückzahlung des bereits gezahlten Coaching-Honorars in Höhe von 2.037,86 Euro zuzüglich Zinsen. Zudem wurde unser Mandant von der Verpflichtung zur Zahlung des noch offenen Betrags in Höhe von 2.603,14 Euro befreit.
Das Gericht stellte fest, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Aufgrund dessen erklärte es den Coaching-Vertrag als nichtig, da er als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig ist. Die Beklagte wurde außerdem zur Übernahme der Gerichtskosten verpflichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Klage abgewiesen: Kein Anspruch auf Coaching-Honorar i.H.v. 7.140,00 Euro der Helfenstein Consulting GmbH
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.12.2024, Az.: 2 U 123/24
Das Oberlandesgericht hat am 18. Dezember 2024 die Berufung der Helfenstein Consulting GmbH zurückgewiesen. Unser Mandant ist daher nicht verpflichtet, den geforderten Betrag zu zahlen. Die Entscheidung beruht auf der rechtlichen Beurteilung des Vertrags als Fernunterricht im Sinne des FernUSG, für den der Coaching-Anbieter gemäß § 12 FernUSG nicht die erforderliche Zulassung besaß, wodurch der Vertrag als nichtig angesehen wurde.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Klage abgewiesen: Kein Anspruch auf Coaching-Honorar i.H.v. 3.927,00 Euro der Signature Vision GmbH (Moritz Becker Academy)
Amtsgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 04.12.2024, Az.: 6 C 126/24
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat mit Urteil vom 04. Dezember 2024 die Klage der TeamFaktor NW GmbH, die als Zessionar der Signature Vision GmbH auftrat, abgewiesen. Grund für die Entscheidung war die Nichtigkeit des Coaching-Vertrags aufgrund der fehlenden Zulassung der Klägerin gemäß § 12 FernUSG.
Unser Mandant ist somit nicht verpflichtet, das Coaching-Honorar in Höhe von 3.927,00 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
NV Business Consulting GmbH - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 5.800,00 Euro
LG Bochum, Urteil vom 03.12.2024, Az.: I-3 O 101/24
Das Landgericht Bochum hat die NV Business Consulting GmbH mit Urteil vom 03. Dezember 2024 dazu verurteilt, unserem Mandanten das Coaching-Honorar in Höhe von 5.800,00 Euro nebst Zinsen zurückzuerstatten. Das Gericht urteilte, dass der Coaching-Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung der Beklagten nach § 12 FernUSG nichtig ist. Die Kosten des Rechtsstreits musste die Beklagte tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Helfenstein Consulting GmbH - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 7.140,00 Euro
LG Stade, Urteil vom 20.11.2024, Az.: 3 O 137/24
Das Landgericht Stade hat die Helfenstein Consulting GmbH mit Urteil vom 20. November 2024 dazu verurteilt, unserem Mandanten das Coaching-Honorar in Höhe von 7.140,00 Euro nebst Zinsen zurückzuerstatten. Das Gericht urteilte, dass der Coaching-Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung der Beklagten nach § 12 FernUSG nichtig ist. Die Kosten des Rechtsstreits musste die Beklagte tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
N8 Media Group GmbH - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 14.245,02 Euro
LG Göttingen, Urteil vom 08.11.2024, Az.: 4 O 130/24
Das Landgericht Göttingen hat die N8 Media Group GmbH mit Urteil vom 8. November 2024 dazu verurteilt, unserem Mandanten das gesamte Coaching-Honorar in Höhe von 14.245,02 Euro zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Der Coaching-Vertrag wurde für nichtig erklärt, da der Anbieter keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG besaß. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
CopeCart - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 948,00 Euro und Befreiung von der Restzahlung i.H.v. 3.752,00 Euro
OLG Celle, Urteil vom 30.10.2024, Az.: 13 U 20/24
Das Oberlandesgericht Celle verurteilte die CopeCart GmbH mittels Berufungsurteil vom 30. Oktober 2024 zur Rückzahlung des Coaching-Honorars in Höhe von 948,00 Euro zuzüglich Zinsen. Darüber hinaus ist unser Mandant von der Zahlung des noch offenen Coaching-Honorars in Höhe von 3.752,00 Euro befreit.
Der Coaching-Vertrag wurde als nichtig erklärt, da die Beklagte gemäß § 12 FernUSG nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügte. Das Gericht stellte außerdem fest, dass das FernUSG auch auf Verträge mit Unternehmern Anwendung findet. Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
CopeCart - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 5.455,32 Euro und Befreiung von der Restzahlung i.H.v. 6.445,68 Euro
LG Münster, Urteil vom 29.10.2024, Az.: 02 O 336/23
Das Landgericht Münster hat die CopeCart GmbH mit Urteil vom 29. Oktober 2024 dazu verurteilt, unserem Mandanten das Coaching-Honorar in Höhe von 5.455,32 Euro zuzüglich Zinsen zu erstatten. Der Coaching-Vertrag wurde für nichtig erklärt, da der Anbieter keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG besaß. Dadurch ist unser Mandant auch von der Zahlung des noch ausstehenden Coaching-Honorars in Höhe von 6.445,68 Euro befreit. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
DN Consulting - Befreiung von der Zahlung des Coaching-Honorars in Höhe von 3.570,00 Euro
AG Böblingen, Urteil vom 09.10.2024, Az.: 4 C 433/24
Das Amtsgericht Böblingen hat am 9. Oktober 2024 entschieden, dass der Online-Coaching-Vertrag unseres Mandanten mit der DN Consulting GmbH im Rahmen des Programms „ECOMBEAST MENTORING“ nichtig ist. Ausschlaggebend war die fehlende Zulassung gemäß § 12 FernUSG, dessen Vorschriften auch auf Unternehmer Anwendung finden. Dadurch wurde unser Mandant von der Zahlung des gesamten Coaching-Honorars in Höhe von 3.570,00 Euro befreit. Darüber hinaus muss die Gegenseite sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
CopeCart (Florian Bretschneider) - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 3.568,81 Euro
AG München, Urteil vom 02.10.2024, Az.: 242 C 14872/24
Das Amtsgericht München hat die CopeCart GmbH, die ein Coaching von Florian Bretschneider vertrieb, mit Urteil vom 2. Oktober 2024 dazu verurteilt, unserem Mandanten das Coaching-Honorar in Höhe von 3.568,81 Euro zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Der Coaching-Vertrag wurde für nichtig erklärt, da der Anbieter keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG besaß. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
NV Business Consulting GmbH - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 4.750,00 Euro
LG Paderborn, Anerkenntnisurteil vom 06.08.2024, Az.: 3 O 196/24
Das Landgericht Paderborn hat die NV Business Consulting GmbH mit Anerkenntnisurteil vom 06. August 2024 dazu verurteilt, unserem Mandanten das Coaching-Honorar in Höhe von 4.750,00 Euro nebst Zinsen zurückzuerstatten. Die Kosten des Rechtsstreits musste die Beklagte tragen. Das Urteil ist rechtskräftig und der Betrag wurde bereits an unseren Mandanten ausgezahlt.
CopeCart - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 8.500,00 Euro
LG Münster, Versäumnisurteil vom 21.05.2024, Az.: 014 O 136/24
Das Landgericht Münster hat die CopeCart GmbH mit Versäumnisurteil vom 21. Mai 2024 dazu verurteilt, unserem Mandanten das Coaching-Honorar in Höhe von 8.500,00 Euro nebst Zinsen zurückzuerstatten. Die Kosten des Rechtsstreits musste die Beklagte tragen. Das Urteil ist rechtskräftig und der Betrag wurde bereits an unseren Mandanten ausgezahlt.
CopeCart - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 8.054,10 Euro
LG Frankenthal (Pfalz), Versäumnisurteil vom 15.05.2024, Az.: 6 O 77/24
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die CopeCart GmbH mit Versäumnisurteil vom 15. Mai 2024 dazu verurteilt, unserem Mandanten das Coaching-Honorar in Höhe von 8.054,10 Euro nebst Zinsen zurückzuerstatten. Die Kosten des Rechtsstreits musste die Beklagte tragen. Das Urteil ist rechtskräftig und der Betrag wurde bereits an unseren Mandanten ausgezahlt.
CopeCart - Coachingvertrag wegen fehlender Zulassung des Coaches nichtig und Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 948,00 Euro
LG Verden, Urteil vom 29.02.2024, Az.: 8 O 257/23
Das Landgericht Verden hat am 29. Februar 2024 die CopeCart GmbH dazu verurteilt, unserem Mandanten das Coaching-Honorar in Höhe von 948,00 Euro zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten. Der Coachingvertrag wurde als nichtig erklärt, da die Beklagte gemäß § 12 FernUSG nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügt. Somit besteht kein Rechtsgrund für die geleistete Zahlung an die Beklagte. Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt.
CDS-best-trends.de UG - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 2.000,00 Euro
AG Duisburg, Versäumnisurteil vom 26.01.2024, Az.: 514 C 2242/23
Das Amtsgericht Duisburg hat am 26. Januar 2024 ein Versäumnisurteil gefällt. Demnach wurde die CDS-best-trends.de UG verpflichtet, unserer Mandantin das Coaching-Honorar in Höhe von 2.000,00 Euro zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten. Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt. Die Einspruchsfrist ist mittlerweile verstrichen, wodurch das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Digistore24 - Storno des Coaching-Honorars i.H.v. 3.616,00 Euro
Außergerichtlicher Vergleich vom 28.11.2023
Die Digistore24 GmbH hat im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung zugestimmt, einen Betrag in Höhe von 3.616,00 Euro des Coaching-Honorars zu erlassen. Im Gegenzug hat sich unser Mandant bereit erklärt, auf die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlung von 680,00 Euro an den Coaching-Anbieter zu verzichten. Die Vertragsbeziehung wurde umgehend beendet und unser Mandant ist nun von sämtlichen weiteren Forderungen befreit.
CopeCart - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 2.900,00 Euro
Außergerichtlicher Vergleich vom 23.11.2023
Die CopeCart GmbH hat aufgrund unseres außergerichtlichen Schreibens unserem Mandanten das bereits gezahlte Coaching-Honorar in Höhe von 2.900,00 Euro zurückerstattet. Darüber hinaus wurde unser Mandant aus dem Vertrag entlassen und von jeglichen weiteren Forderungen befreit.
CopeCart - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 3.570,00 Euro
AG Tostedt, Versäumnisurteil vom 07.11.2023, Az.: 3 C 148/23
Das Amtsgericht Tostedt hat die CopeCart GmbH mit Versäumnisurteil vom 07. November 2023 dazu verurteilt, unserem Mandanten das Coaching-Honorar in Höhe von 3.570,00 Euro nebst Zinsen zurückzuerstatten. Die Kosten des Rechtsstreits musste die Beklagte tragen.
Storno des Coaching-Honorars i.H.v. 13.800,00 Euro
AG München, Gerichtlicher Vergleich vom 10.10.2023
Vor dem Amtsgericht München wurde ein gerichtlicher Vergleich zugunsten unseres Mandanten geschlossen. Im Rahmen dieses Vergleichs hat der Coaching-Anbieter zugestimmt, einen Betrag in Höhe von fast 13.800,00 Euro des Coaching-Honorars zu erlassen. Unser Mandant ist lediglich zur Zahlung von 1.190,00 Euro an den Coaching-Anbieter verpflichtet und wird von sämtlichen weiteren Forderungen befreit.
CopeCart - Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 1.500,00 Euro und Entlassung aus dem Vertrag
Außergerichtlicher Vergleich vom 19.09.2023
Die CopeCart GmbH hat sich in einem außergerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, unserer Mandantin das bereits gezahlte Coaching-Honorar in Höhe von 1.500,00 Euro zurückzuerstatten. Darüber hinaus wurde unsere Mandantin aus dem Vertrag entlassen und von jeglichen weiteren Forderungen befreit.
Coachingvertrag wegen fehlender Zulassung des Coaches unwirksam
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22
Coachingvertrag wegen fehlender Zulassung des Coaches unwirksam
Landgericht Hannover, Urteil vom 20.02.2023, Az.: 13 S 23/22
Coachingvertrag wegen fehlender Zulassung des Coaches unwirksam
Landgericht Leipzig, Urteil vom 01.02.2023, Az.: 05 O 1598/22