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OLG Hamm: Auch mit dem linken Arm ausgeführt, ist ein Hitlergruß strafbar

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16/7/24
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Ist die als Hitlergruß bekannte verbotene Geste überhaupt als Hitlergruß anzusehen, wenn sie mit dem linken Arm ausgeführt wird? Diese Frage hatten die Richter der Amts- und Landgerichte Münster sowie des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zu klären.

Reichsflagge an der Brust und Hitlergruß mit links

Im Jahr 2022 fand ein G-7-Treffen in Münster statt. Das Zusammentreffen der sieben zu ihrem Gründungszeitpunkt bedeutendsten westlichen Industriestaaten war begleitet von Demonstrationen. Deren Teilnehmer waren u. a. dem linken Spektrum zuzuordnen. Ein Mann aus Bremen wollte sie provozieren, wie er später vor Gericht aussagte. Dazu heftete er sich eine (erlaubte) schwarz-weiß-rote Reichsflagge an die Brust und schlug mit der rechten Hand darauf. Mit dem linken Arm zeigte er zweimal den Hitlergruß, der in Deutschland verboten ist.

Was ist der Hitlergruß?

Die als „Hitlergruß“ bekannt gewordene Geste, das Strammstehen mit dem erhobenen rechten Arm und der ausgestreckten Hand, zeigte die Gefolgschaft und Treue zum sogenannten Führer Adolf Hitler. Ursprünglich stammt die Geste aus dem Römischen Reich und war dort als „Saluto Romano“ eingeführt worden. Bei dem militärischen Gruß, der auch in der römischen Bevölkerung verbreitet war, wurde der rechte Arm angehoben und die Finger ausgestreckt. 1922 übernahm der italienische Diktator Mussolini diese Geste und machte sie zum Pflichtgruß für alle Italiener.

Auch Adolf Hitler begeisterte sich dafür und führte den Gruß im Jahr 1925 erst in seiner Gefolgschaft und im Folgejahr innerhalb der NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei) ein. Immer häufiger grüßte sich auch die deutsche Bevölkerung auf diese Weise. So etablierte sich die später als „Hitlergruß“ bekannt gewordene Geste noch vor dem ersten Erlass zu deren Einhaltung im Jahr 1933. Grußverweigerer wurden nach der verpflichtenden Einführung bestraft.

Verbot nationalsozialistischer Kennzeichen und Parolen

Heute sind der Hitlergruß und andere nationalsozialistische Parolen, Symbole und Grußformen gemäß § 86a StGB verboten. Wer entsprechende Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen einsetzt, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Die Verwendung des Hitlergrußes kann auch als Volksverhetzung nach § 130 StGB eingestuft werden. Zudem muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe rechnen, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung öffentlich billigt, leugnet oder verharmlost.

OLG Hamm: Hitlergruß ist auch mit dem linken Arm verboten

Ist die Geste, wenn sie mit dem linken Arm ausgeführt wird, überhaupt ein Hitlergruß? Mit dieser Frage mussten sich in erster und zweiter Instanz das Amtsgericht (AG) Münster und das Landgericht (LG) Münster beschäftigen. Der Angeklagte gab zu, gewusst zu haben, dass der Hitlergruß mit dem rechten Arm strafbar sei. Zur Provokation der anwesenden Demonstranten habe er ihn daher mit links ausgeführt.

Das LG Münster verurteilte ihn wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 600 EUR, zahlbar in 60 Tagessätzen zu je 10 EUR (LG Münster, 27.02.2024,Az.: 5 NBs 82/23).

OLG Hamm lehnt Revision als unbegründet ab

Gegen das Urteil des LG Münster ging der Angeklagte in Revision. Diese verwarf der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 25.06.2024 als unbegründet. Das Urteil des Landgerichts habe den zahlreich vorliegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte entsprochen. Demnach handele es sich auch bei einem Hitlergruß mit dem linken Arm um einen verbotenen nationalsozialistischen Gruß. Das Verbot solcher Kennzeichen solle vor ihrer erneuten Einbürgerung schützen. Gesten und Symbole dieser Art hätten im politischen Alltag in Deutschland keinen Raum mehr und seien kein adäquates Mittel der politischen Kommunikation.

Die Richter stellten klar, dass der Hitlergruß auch mit dem linken Arm strafbar ist. Auf die persönliche Absicht des Verwenders käme es dabei nicht an. Der Angeklagte könne sich daher nicht darauf berufen, er sei von einer Straffreiheit bei Nutzung des linken Arms ausgegangen. Das OLG Hamm bestätigte in letzter Instanz die Entscheidung des Landgerichts (25.06.2024, Az.: 4 ORs 71/23).

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