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Wer darf sein Fahrzeug auf Frauen- oder Behindertenparkplätzen abstellen?

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9/8/24
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Vor allem im städtischen Verkehrsraum ist die Parkplatzsuche oft schwierig. Ärgerlich, wenn es zwar freie Flächen gibt, diese aber als Frauen- oder Behindertenparkplätze ausgewiesen sind. Dürfen solche Parkflächen tatsächlich nur von weiblichen Auto-/Motorradfahrerinnen bzw. von Schwerbehinderten genutzt werden? Und wie erkennt man Sonderparkflächen?

Parkplatzsuche ist oft zeitraubend und ärgerlich

Autofahrer in Deutschland verschwenden etwa 41 h jährlich auf der Suche nach einem passenden Parkplatz, z. B. beim Shoppen oder vor einem Arztbesuch. Häufig profitieren jedoch Frauen von einem sogenannten „Frauenparkplatz“. Dabei handelt es sich um eine Parkfläche, die laut Beschilderung „nur für Frauen“ gedacht ist. Sie ist in der Regel gut einsehbar und hell, sodass Fahrerinnen dort sicher parken können. Diese Parkflächen finden sich in nahezu jedem Parkhaus und auf vielen Parkplätzen in der Nähe von Ein- und Ausgängen sowie Fluchtwegen mit Kameraüberwachung.

Die Parkplatzsuche ist auch für Familien besonders schwierig, deren Fokus u. a. auf dem problemlosen Ein- und Ausladen eines Kinderwagens oder von Fahrrädern liegt. Für sie gibt es immer häufiger die etwas breiter ausgelegten „Familienparkplätze“.

Sind Frauenparkplätze diskriminierend?

Ein Autofahrer aus Bayern sah in Frauenparkplätzen die ungerechtfertigte Bevorzugung eines Geschlechts und klagte wegen Diskriminierung. Dabei ist das Ziel der gesondert ausgewiesenen Parkflächen keineswegs, Frauen zu bevorzugen, sondern Sicherheit zu vermitteln. Zudem dürfen auf öffentlichen Parkplätzen auch Männer und Diverse auf den ausgewiesenen Flächen parken, da die Straßenverkehrsordnung (StVO) keine „Frauenparkplätze“ kennt. Das bedeutet, dass im öffentlichen Verkehrsraum jeder Auto-/Motorradfahrer eine als Frauenparkplatz ausgewiesene Parkfläche nutzen darf, ohne einen Verstoß gegen die StVO zu begehen.

Das ist auf einem privaten Parkplatz oder in einem privaten Parkhaus allerdings anders. Der Betreiber kann sein Hausrecht geltend machen und alle Fahrer, die auf einem Frauenparkplatz parken und nicht weiblichen Geschlechts sind, zum Wegfahren auffordern bzw. mit einer Strafe belegen. Die Einzelheiten dazu finden sich in den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen (AGB) des Betreibers. Nutzer akzeptieren diese AGB mit Einfahrt in den Parkplatz oder in das Parkhaus quasi automatisch und müssen bei Zuwiderhandlung mit Konsequenzen rechnen.

Was gilt auf Behindertenparkplätzen?

Im Gegensatz zum Frauen- oder Familienparkplatz ist der Behindertenparkplatz in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert. Dabei handelt es sich um eine barrierefreie Parkmöglichkeit für Fahrer oder Beifahrer mit dauerhaften und gravierenden Beeinträchtigungen. Entsprechende Parkräume befinden sich nah an Ein- und Ausgängen bzw. Aufzügen und sind breiter als gewöhnliche Parkplätze.

Eine zulässige Höchstparkdauer auf Behindertenparkplätzen existiert nicht. Allerdings sollten die Parkflächen nur solange genutzt werden, wie es notwendig ist.

Tipp: Schwerbehinderte können auch auf ihrem privaten Grundstück oder am Arbeitsplatz einen Behindertenparkplatz ausweisen lassen. Dieser muss bei der Stadt bzw. Gemeinde beantragt werden.

Wie erkennt man Behindertenparkplätze?

Eine Parkfläche für Schwerbehinderte ist in Deutschland durch ein Schild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers zu erkennen. Häufig weisen auch Bodenmarkierungen auf die Sonderparkfläche hin. Zur Kennzeichnung wird meistens das Zusatzzeichen 1044-10 (Rollstuhlfahrerpiktogramm) mit dem Schild „Parken“ bzw. „Parken auf Gehwegen“ kombiniert.

Wie weisen Fahrer ihre Berechtigung für einen Behindertenparkplatz nach?

Behindertenparkplätze sind ausschließlich für Personen reserviert, die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises und des blauen EU-Parkausweises sind bzw. mit einer solchen Person Beförderungsfahrten durchführen. Wenn die schwerbehinderte Person bei der Fahrt nicht anwesend ist, z. B. beim Einkauf, entfällt die Parkerlaubnis auf einem Behindertenparkplatz.

Fahrzeuge von gehbehinderten, blinden oder hörgeschädigten Menschen sowie von anderen Schwerbehinderten dürfen geparkt werden, wenn der EU-Parkausweis (nicht der Schwerbehindertenausweis!) gut sichtbar angebracht bzw. ausgelegt ist. Dazu reicht es nicht aus, den Ausweis auf der Mittelkonsole zwischen den Vordersitzen abzulegen. Das gilt nicht als „gut sichtbar“, wie das AG Schwerin feststellte (08.05.2023, Az.: 35 OWi 83/23).

Vergisst eine schwerbehinderte Person bzw. ihr Fahrer die Auslage des Parkausweises, ist auch das nach der StVO ein Vergehen.

Wichtig: Es gibt neben dem blauen EU-Parkausweis einen weiteren Ausweis in Orange. Dieser verschafft der behinderten Person zwar Parkerleichterungen, berechtigt jedoch nicht zur Nutzung eines ausgewiesenen Behindertenparkplatzes.

Mit welcher Strafe müssen Nicht-Behinderte beim Parken auf dem Behindertenparkplatz rechnen?

Wer nicht schwerbehindert ist oder nicht über den blauen EU-Parkausweis verfügt, darf auf einem Behindertenparkplatz nicht parken. Es gilt ein absolutes Parkverbot. Viele nicht behinderte Autofahrer nutzen den Sonderparkplatz jedoch gerne, um „nur mal schnell einzukaufen“. Das Vergehen führt zu einem Verwarnungsgeld in Höhe von 55 EUR und ggf. zum Abschleppen des Fahrzeugs.

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