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Die Nebentätigkeit: Rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer

Arbeitsrecht
1/2/24
4
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Am Schreibtisch
Viele Arbeitnehmer suchen nach Möglichkeiten, ihre Einkünfte zu verbessern oder persönliche Interessen zu verfolgen. Dazu zählen beispielsweise Minijobs, selbstständige Tätigkeiten oder auch ehrenamtliche Engagements. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Bestimmungen für Nebentätigkeiten und unter welchen Bedingungen der Hauptarbeitgeber solche Aktivitäten untersagen kann.

Definition und Merkmale einer Nebentätigkeit

Unter einer Nebentätigkeit versteht man jede Arbeit, die außerhalb der Arbeitszeiten des Hauptarbeitsvertrages geleistet wird. Dies kann sowohl bezahlte als auch unbezahlte Tätigkeiten umfassen, unabhängig davon, ob sie selbstständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeführt werden.

Zu den häufigsten Nebentätigkeiten zählen beispielsweise:

  • Bezahlte Tätigkeiten auf geringfügiger Basis bei einem anderen Arbeitgeber
  • Selbstständige Tätigkeiten
  • Unentgeltliche Hilfeleistungen, beispielsweise bei Renovierungsarbeiten im Freundeskreis
  • Ehrenämter jeglicher Art, etwa in der Freiwilligen Feuerwehr

Die Regelungen für Nebentätigkeiten sind oft im Arbeits-oder Tarifvertrag des Hauptarbeitgebers festgelegt. In den meisten Fällen sind Nebentätigkeiten erlaubt, jedoch gibt es Ausnahmen. Wenn die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit beeinträchtigen könnte, kann der Arbeitgeber diese untersagen, insbesondere wenn die Pflichten des Hauptarbeitsvertrags nicht mehr erfüllt werden können.

Nebentätigkeiten im Hinblick auf das Arbeitszeitgesetz

Unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit bezahlt oder unbezahlt ist, wird sie immer als berufliche Tätigkeit betrachtet. Daher müssen Arbeitnehmer auch bei ihrer Nebentätigkeit die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes beachten. Dazu gehören:

  • Mindestens elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
  • Maximal zehn Arbeitsstunden pro Tag
  • Die Arbeitszeit von 48 Wochenstunden darf nicht überschritten werden

Beispiel: Wenn Ihr Hauptarbeitgeber eine 39-Stunden-Woche vorsieht, dürfen Sie keine Nebentätigkeit ausüben, die dauerhaft zusätzliche zehn Stunden pro Woche erfordert. Andernfalls würde die Gesamtarbeitszeit die maximal zulässigen Wochenstunden überschreiten. So ist es in § 5 ArbZG geregelt.

Hinweis: Das Arbeitszeitgesetz ist nur bei Anstellungsverhältnissen relevant. Haben Sie eine selbstständige Nebentätigkeit, müssen Sie diese Grenzen nicht einhalten.  

Die Vorgaben für die Nebentätigkeit während Krankheit oder Urlaub

Die Regelungen bezüglich der Nebentätigkeit während Krankheit oder Urlaub spielen eine wichtige Rolle im Arbeitsrecht. Oft wird angenommen, dass die Arbeit in der Urlaubszeit nicht gestattet sei. Allerdings ist, wie bei vielen Vorgaben erforderlich, immer der Einzelfall zu betrachten.

Gemäß § 8 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) darf der Arbeitnehmer während seines Urlaubs keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Erholungszweck widerspricht. Was genau jedoch dem Erholungszweck widerspricht, muss immer im Einzelfall geklärt werden. Zum Beispiel stellt eine Nebentätigkeit im Büro keine Beeinträchtigung dar, wenn die Haupttätigkeit körperlich anspruchsvoll auf einer Baustelle ausgeführt wird.

Im Falle einer Krankschreibung bei Ihrem Hauptarbeitgeber gelten ähnliche Prinzipien. Wenn Ihre Nebentätigkeit den Genesungsprozess beeinträchtigt, kann Ihr Hauptarbeitgeber diese untersagen.

Die Anmeldung der Nebentätigkeit beim Hauptarbeitgeber

Arbeitnehmer haben das Recht, ihre arbeitsfreie Zeit nach ihren Wünschen zu gestalten. Ist in Arbeits- oder Tarifverträgen keine Regelung zur Nebentätigkeit festgelegt, bedarf es keiner Genehmigung des Arbeitgebers. Das ergibt sich aus der Freiheit der Berufsausübung, welche in Artikel 12 des Grundgesetzes geregelt ist. Diese betrifft sowohl Nebentätigkeiten im Rahmen eines zweiten Arbeitsvertrages als auch selbstständige oder ehrenamtliche Arbeiten.

Wichtig: Um keine Abmahnung wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten zu riskieren, sollten Sie im Vorhinein prüfen, ob bei Ihrem Arbeitgeber eine Anmeldung des Nebenjobs notwendig ist. Ausnahmen gibt es zudem dann, wenn die Nebentätigkeit die Interessen des Hauptarbeitgebers beeinflussen könnte. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sozialversicherungsrechtliche Überscheidungen vorliegen (Minijob).

Untersagung der Nebentätigkeit in Ausnahmefällen möglich

Pauschale Verbote von Nebentätigkeiten darf Ihr Arbeitgeber nicht aussprechen. Ein Nebenjob kann dem Arbeitnehmer jedoch dann verwehrt werden, wenn einer oder mehrere dieser Punkte zutreffen:

  • Die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist gefährdet oder bereits vernachlässigt
  • Es handelt sich um eine Konkurrenztätigkeit, die gegen das Wettbewerbsgesetz verstößt
  • Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt

Was Sie tun müssen, wenn Sie eine Nebentätigkeit beginnen wollen

Wenn Sie beabsichtigen, bald eine Nebentätigkeit aufzunehmen, empfehlen wir Ihnen, sich zunächst mit Ihrem Hauptarbeitsvertrag auseinanderzusetzen. Prüfen Sie auch, ob eventuell Anzeigepflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber bestehen. Zudem sollten Sie sicherstellen, dass die Arbeitszeitregelungen eingehalten und Ruhezeiten berücksichtigt werden.  

Wenn diese Punkte beachtet werden und alles mit dem Arbeitgeber abgeklärt ist, steht Ihrem Nebenjob nichts mehr im Weg.

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