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Probearbeit im Bewerbungsverfahren - Vergütungspflicht und Befristung

Arbeitsrecht
29/11/24
4
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Eine stunden- oder tageweise Probearbeit ist in vielen Unternehmen die Voraussetzung, um im Bewerbungsverfahren eine Chance zu haben. Arbeitgeber bieten dafür häufig keine Vergütung an, was je nach Probearbeit unzulässig ist. Bei der Frage der Entlohnung sind einige rechtliche Besonderheiten zu beachten. Unsere Experten erklären, was Bewerber und Arbeitgeber wissen sollten.

Wie unterscheiden sich Probearbeit, Einfühlungsverhältnis und Probezeit?

Einfühlungsverhältnis

Das sogenannte „Einfühlungsverhältnis“ dauert nur wenige Stunden. Es handelt sich um ein Kennenlernen des Unternehmens, bei dem der Bewerber nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Es werden ihm keine oder lediglich kleinere Aufgaben übertragen. Gegenseitige Rechte und Pflichten für das Einfühlungsverhältnis müssen nicht vereinbart werden.

Probearbeit

Ein Probearbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Bewerber stunden- oder tageweise bei einem Unternehmen mitarbeitet. Der Arbeitgeber will in dieser Zeit die Arbeitsweise und Persönlichkeit des Interessenten einschätzen lernen. Im Gegenzug bekommt dieser einen Eindruck vom ausgeschriebenen Job. Während seiner Mitarbeit unterliegt ein Bewerber denselben organisatorischen Rahmenbedingungen (Arbeitszeit, Pausen, Dienstplan etc.) wie die übrigen Beschäftigten. Dazu kann auch das Tragen bestimmter Arbeitskleidung gehören.

Probezeit

Während bei der Probearbeit und dem Einfühlungsverhältnis noch die Bewerbungsphase läuft, setzt die „Probezeit“ den Beginn eines wirksamen Arbeitsvertrags voraus. Für maximal ein halbes Jahr kann eine auf 2 Wochen verkürzte Kündigungsfrist vereinbart werden, die „Probezeit“ genannt wird.

Mündlich vereinbarte Probearbeit wird zum unbefristeten Arbeitsverhältnis

Mit der Probearbeit kommt formfrei durch konkludentes Handeln (= Angebot und Annahme des Probearbeitsverhältnisses) ein befristeter Arbeitsvertrag zustande. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist hierfür die Schriftform vorgeschrieben (§14 Abs. 4 TzBfG). Wurde die Probearbeit nur mündlich vereinbart, ist die Befristung rechtsunwirksam.

Die Entscheidung über einen gemeinsamen Arbeitsvertrag wird damit vorweggenommen, da das Arbeitsverhältnis nach § 16 S. 1 TzBfG als unbefristet gilt. Es kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 4 TzBfG die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

Wie lange darf die Probearbeit dauern?

Hinsichtlich der Länge der Probearbeit gibt es weder Vorgaben des Gesetzgebers noch eine einheitliche Rechtsprechung. Arbeitgeber sind auf der sicheren Seite, wenn die Probearbeit nur einige Stunden andauert. Diese Erfahrung machte auch ein Unternehmen, das Verstärkung für sein Callcenter suchte:

Das LAG Düsseldorf entschied, dass eine dreitägige Tätigkeit zu je 8 Stunden nach Vorgabe des Arbeitgebers bereits ein „sozialversicherungspflichtiges ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis“ begründet. Der probeweise in einem Callcenter eingesetzte Kläger sei daher als Callcenteragent weiterzubeschäftigen (Az.: 9 Sa 598/07).

Bei einer Probearbeit besteht u. U. Vergütungspflicht

Arbeitgeber gehen überwiegend davon aus, dass sie zur Bezahlung von Probearbeit nicht verpflichtet sind. Wird ein Bewerber jedoch in die Arbeitsabläufe eingebunden und führt dieselben Tätigkeiten aus wie die Mitarbeiter des Unternehmens, muss die Arbeit bezahlt und der Lohn versteuert werden. Als Maßstab gilt die Vergütung der ausgeschriebenen Stelle bzw. der Mindestlohn. Wurde keine Entlohnung vereinbart, ergibt sich der Anspruch des Bewerbers aus § 612 Abs. 1 BGB.

Wichtig: Eine Vereinbarung, dass ohne Einstellung des Bewerbers kein Vergütungsanspruch besteht, verstößt gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Bewerber haben Unfallschutz

Auch für den Unfallschutz fühlen sich Arbeitgeber oft nicht zuständig. Bei einem Arbeitsunfall während der Probearbeit war ein Bewerber beim Mülltonnentransport von der Ladebordwand des Lkw gestürzt und hatte sich u. a. eine Hirnblutung zugezogen. Das Unternehmen lehnte es ab, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) zu gewähren.

Nach dem Landessozialgericht (LSG) stellte auch das Bundessozialgericht (BSG) klar, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele. Bewerber seien während der Probearbeit (inzwischen auch im Rahmen eines Einfühlungsverhältnisses) über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert (BSG, Az.: B 2 U 1/18 R).

Ist Probearbeit bei der Konkurrenz zulässig?

Sollten Sie in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Ihre Marktchancen ausloten wollen, prüfen Sie vorher, ob die Probearbeit bei einem Wettbewerber gegen Ihren Arbeitsvertrag verstößt. Wenig Verständnis zeigen Arbeitgeber insbesondere, wenn Sie für das Kennenlernen eines anderen Unternehmens Ihre Arbeitszeit nutzen oder eine Erkrankung vortäuschen. Dann droht Ihnen eine fristlose Kündigung.

Auch Urlaub sollten Sie dafür nicht nehmen, da dieser zur Erholung vorgesehen ist. Besser ist es, das Gespräch mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber zu suchen. Im Rahmen einer Kündigung haben Sie nach § 629 BGB ohnehin einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung für die Jobsuche. In diesem Fall sollte eine Einladung zur Probearbeit unproblematisch sein. Falls der Arbeitgeber bisher nicht ahnt, dass Sie einen Jobwechsel planen, wägen Sie gut ab, wie Sie die Probearbeit begründen.

Besonderheiten für Arbeitssuchende

Weniger problematisch ist es, eine Einladung zur Probearbeit anzunehmen, wenn Sie arbeitssuchend sind. Sie müssen den Termin jedoch beim Arbeitsamt anmelden und benötigen ggf. dessen Genehmigung.

Viele Kündigungen sind rechtlich angreifbar
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