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Ehepaare und die Schenkungssteuer

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13/9/24
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Wenn sich Ehepartner zum Essen einladen oder anderweitig beschenken, ist das meistens steuerlich nicht relevant. Handelt es sich jedoch um wertvolle Geschenke, rechnet das Finanzamt mit. Denn auch unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern unterliegen Zuwendungen der Schenkungssteuer.

Was versteht der Gesetzgeber unter einer Schenkung?

Schenkungen definiert das Schenkungssteuerrecht als "freigebige Zuwendungen unter Lebenden“. Dazu gehören Geldgeschenke, Schmuck, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensanteile bis hin zu Stiftungsgeschäften.

Gelegenheitsgeschenke, z. B. anlässlich eines Geburtstags, Jubiläums oder der Hochzeit, interessieren das Finanzamt in der Regel nicht. Den Steuerfreibetrag können Beschenkte stattdessen für größere Schenkungen einsetzen.

Freibeträge und Steuerklassen zur Ermittlung der Schenkungssteuer

Die steuerliche Belastung ist abhängig von der Höhe des geschenkten Vermögens und vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Steuerpflichtig ist stets die Person, die beschenkt wird. Schenkungssteuer fällt jedoch erst an, wenn der Wert der Schenkung den persönlichen Freibetrag überschreitet (§ 16 ErbStG).

Über diese Freibeträge können sich Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und andere Personen freuen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind:

  • 500.000 EUR: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner
  • 400.000 EUR: Kinder, Adoptiv- oder Stiefkinder
  • 200.000 EUR: Enkelkinder (400.000 EUR, wenn der Elternteil des Enkelkindes verstorben ist, über das der Schenkende mit dem Enkel verwandt ist)
  • 20.000 EUR: Eltern, Großeltern, Schwiegereltern oder Stiefeltern
  • 20.000 EUR: Geschwister, Neffen oder Nichten
  • 20.000 EUR: Schwiegerkinder, Lebensgefährten oder Freunde

Bei beschränkter Steuerpflicht gilt ein Freibetrag von 2.000 EUR.

Steuerklassen

Neben den Schenkungssteuer-Freibeträgen sind drei Steuerklassen entscheidend (nicht identisch mit den Lohnsteuerklassen). Sie bestimmen die Höhe des Steuersatzes:

  • Steuerklasse I: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel
  • Steuerklasse II: Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
  • Steuerklasse III: alle weiteren Personen

Wichtig: Je nach Gegenwert des verschenkten Vermögens müssen Eheleute nach Abzug des Freibetrags mit einem Steuersatz zwischen 7 Prozent (Gegenwert bis 75.000 EUR) und 30 Prozent (Gegenwert über 26 Mio. EUR) rechnen.

Was bedeutet die Zehnjahresfrist bei Schenkungen?

Auch wenn der Wert unterhalb des Freibetrags liegt, kann eine Schenkung meldepflichtig sein. Denn maßgeblich für die Überschreitung des persönlichen Freibetrags ist die Summe aller Zuwendungen eines Schenkers innerhalb der letzten 10 Jahre. Von dieser Gesamtsumme werden der Freibetrag und bereits bezahlte Steuern für Zuwendungen innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums abgezogen. Auf Basis des verbleibenden Restbetrags kann nun die Schenkungssteuer ermittelt werden.

Wie wird die Rückabwicklung einer Schenkung besteuert?

Wenn Eheleute sich für die Rückabwicklung einer gegenseitigen Schenkung entscheiden, richten sich die Folgen danach, ob die Aufhebung freiwillig erfolgte oder gesetzlich bzw. vertraglich veranlasst war:

  • Eine freiwillige Aufhebung der Schenkung führt nicht zur Stornierung der Steuer. Im Gegenteil: Wenn das Geld oder die verschenkte Sache wieder auf den Schenker übertragen wird, handelt es sich um eine weitere Zuwendung, die erneut der Besteuerung unterliegt (§ 7 ErbStG).
  • Erfolgt die Schenkung im Rahmen der gesetzlichen Rückforderungsrechte gemäß § 29 ErbStG, erlischt die Schenkungssteuer.

Mögliche Gründe sind:

  • Nichtvollziehung einer Auflage (§ 527 BGB)
  • Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB)
  • Grober Undank (§ 530 BGB)
  • Nichtigkeit der Schenkung (§ 142 BGB), z. B. aufgrund arglistiger Täuschung (§§ 123 BGB)

Anzeigepflichten von Schenker und Beschenktem

Nach § 30 ErbStG sind dem zuständigen Finanzamt steuerrelevante Schenkungen unter Lebenden innerhalb von drei Monaten schriftlich zu melden. Diese Verpflichtung betrifft sowohl Schenker als auch Beschenkte. Wer die Anzeigepflicht missachtet, begeht u. U. Steuerhinterziehung.

Darüber hinaus sind Behörden, Gerichte, Beamte und Notare verpflichtet, entsprechende Zuwendungen zu melden (§ 34 ErbStG). Handelt es sich um Schenkungen, die dem Finanzamt ohnehin gemeldet werden, beispielsweise von Immobilien, müssen die Beteiligten nicht zusätzlich tätig werden.

Kluge Planung erspart Eheleuten die Schenkungssteuer

Ehepaare, die sich die Schenkungssteuer ersparen oder diese zumindest reduzieren wollen, haben einige Möglichkeiten:

  • Die Schenkung einer Immobilie unter Eheleuten bleibt steuerfrei, wenn ein Haus oder eine Wohnung eigengenutzt wird. Dient die Immobilie nur als beruflich genutzte Zweitwohnung oder ist sie vermietet, muss der Verkehrswert abzüglich des Freibetrags versteuert werden.

Tipp: Die Besteuerung lässt sich vermeiden, wenn bereits beim Kauf der Immobilie beide Ehepartner ins Grundbuch eingetragen werden.

  • Steuern sparen können Eheleute auch durch zeitliche Aufteilung der Schenkungen. Da der Freibetrag 10 Jahre gilt, ergibt sich durch die Addition der Zuwendungen aus diesem Zeitraum oft eine höhere steuerliche Belastung als bei Einzelbesteuerung.                                                                                                                

Tipp: Es ist ratsam, die Zehnjahresfrist zu umgehen und Schenkungen steueroptimiert zu planen.

  • Eine steuerliche Entlastung für vermögende Ehepaare ermöglicht die sogenannte „Güterstandsschaukel“ unter Ausnutzung des § 29 ErbStG. Da die meisten Ehepaare im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bietet sich die Gütertrennung per Ehevertrag an. Dadurch können sie sich größere Summen zukommen lassen, ohne schenkungssteuerpflichtig zu werden. Danach kann wieder in die Zugewinngemeinschaft „geschaukelt“ werden.

Tipp: Das Verfahren wurde durch den Bundesfinanzhofgenehmigt (Az. II R 29/02), ist jedoch sehr komplex und sollte unbedingt von einem Experten begleitet werden.

Das Schenkungsrecht bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten. Für diese und alle weiteren Steuerspar-Varianten ist der Rat eines Fachanwalts für Familienrecht, Erbrecht oder Steuerrecht empfehlenswert.

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