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Einbürgerung - diese Hürden sollten Sie kennen

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11/7/24
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Seit dem 27.06.2024 hält das neue Staatsangehörigkeitsgesetz einige Erleichterungen für Ausländer bereit. Wer sich einbürgern lassen will, hat nur noch eine Voraufenthaltszeit von 5 bzw. 3 Jahren einzuhalten und muss seine bisherige Staatsbürgerschaft nicht aufgeben. Trotzdem gibt es einige Hürden, die Sie auf dem Weg zum deutschen Staatsbürger bewältigen müssen. Unsere Experten unterstützen Sie dabei.

1.  Einbürgerung erfordert Zeit

Wer die deutsche Staatsbürgerschaft will, braucht Geduld und einen vollständigen Einbürgerungsantrag. Das am 27.06.2024 in Kraft getretene Staatsangehörigkeitsgesetz bringt zwar Verbesserungen, ein Manko bleibt jedoch: Die knappen personellen Ressourcen der Behörden sorgen für Bearbeitungsstaus. Wartezeiten von 18 Monaten und länger sind keine Seltenheit.

Tipp: Nach ca. 12 Monaten kann eine „Untätigkeitsklage“ mehr Dynamik in die Bearbeitung bringen.

2.  Vorsicht bei Berechnung des Lebensunterhalts

Um ausreichende finanzielle Mittel geht es bei der Frage, ob Sie Ihren Lebensunterhalt bzw. den für Ihre Familie selbst aufbringen können. Die ideale Voraussetzung für eine positive Entscheidung ist, dass Sie keine Unterstützung vom Staat benötigen.

Um das nachzuweisen, empfiehlt sich u. a. ein Arbeitsvertrag, den die Behörden meist ohne Befristung verlangen. Das Gesetz fordert jedoch lediglich eine positive Prognose. Die Befristung alleine darf daher keinen Ablehnungsgrund darstellen. Arbeitslose Antragsteller müssen ebenfalls belegen, dass sie in absehbarer Zeit für sich selbst sorgen können.

Ob die Staatsangehörigkeitsbehörde von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgeht, zeigt sich erst in ihrer Entscheidung über den Einbürgerungsantrag. Es ist daher ratsam, sich vorher Unterstützung zu suchen.

3.  Planen Sie Kosten für den Einbürgerungsantrag ein

Einbürgerungswillige sollten einige Kosten einplanen:

  • Der Einbürgerungsantrag kostet aktuell 255 EUR für jeden Erwachsenen.
  • Wird die Einbürgerung für die ganze Familie beantragt, sind für jedes minderjährige Kind nochmals 51 EUR hinzuzurechnen.
  • Erfolgt die Einbürgerung eines Minderjährigen ohne seine Eltern, fällt der volle Preis an, d. h. 255 EUR.
  • Zusätzlich können weitere Kosten für das Sprachzertifikat, den Einbürgerungstest oder den Identitätsnachweis anfallen.

Tipp: Wenn mehrere Kinder eingebürgert werden sollen oder Sie sehr wenig verdienen, sprechen Sie die Mitarbeiter in der Behörde auf eine Ratenzahlung oder die Verringerung der Gebühren an.

4.  Was tun ohne gültigen Nationalpass?

Eine erfolgreiche Beantragung setzt gültige Ausweispapiere voraus. Gefordert wird in der Regel ein Nationalpass des Herkunftslandes. In Afghanistan und einigen anderen Ländern werden allerdings keine neuen Nationalpässe ausgestellt. Alternativ reicht ein beglaubigtes und auf Deutsch übersetztes Dokument aus, in dem Geburtsort und-datum bestätigt werden.

5.  Auslandseinbürgerung ist nicht gleich Inlandseinbürgerung

Sie haben Ihren Einbürgerungsantrag im Ausland gestellt und wollen Ihren Wohnsitz während des laufenden Verfahrens nach Deutschland verlegen? Keine gute Idee, denn damit wechseln Sie die Zuständigkeiten. Die Voraussetzungen für Inlandseinbürgerungen können sich erheblich von denen für Auslandseinbürgerungen unterscheiden. Denn Einbürgerungsanträge von Personen, die noch im Ausland leben, basieren auf den §§ 13, 14 StAG. Verlegen Antragsteller ihren Wohnsitz nach Deutschland, ändern sich die Voraussetzungen und die rechtlichen Grundlagen zu den §§ 8 bis 10 StAG.

Die nun zuständige Inlandsbehörde kann das begonnene Verfahren der Auslandseinbürgerung nicht weiterführen. Es besteht das Risiko, dass die erneute Prüfung unter geänderten Vorzeichen zu einer Ablehnung führt. Das gilt auch, wenn Sie schon eine Einbürgerungszusicherung hatten.

6.  Stimmt die berechnete Voraufenthaltszeit?

Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 StAG) gilt: „Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat …, ist auf Antrag einzubürgern“. Das bedeutet, Sie müssen Ihren Lebensmittelpunkt seit dieser Zeit rechtmäßig in Deutschland haben (Voraufenthaltszeit). Anzurechnen sind durch die Staatsangehörigkeitsbehörden auch Zeiten eines Asylverfahrens mit Anerkennung nach Art. 16a GG sowie die Studienzeit mit einem Studentenvisum. Kurze Urlaubsreisen ins Ausland werden nicht abgezogen.

Tipp: Die Ermittlung der Voraufenthaltszeit ist besonders wichtig und sollte daher vom Antragsteller nachvollzogen werden.

7.  Sprachkenntnisse müssen sein, aber nicht perfekt

Das Staatsangehörigkeitsgesetz fordert für die Einbürgerung das Sprachniveau B1. Von diesen Sprachkenntnissen wird ausgegangen, wenn Sie einen deutschen Schul- oder Studienabschluss haben bzw. mit einem Integrationskurs punkten können. Verfügen Sie bereits über das Sprachniveau C1 oder besser, ist evtl. bereits eine frühere Einbürgerung möglich.

Etwas gemäßigter sind die Anforderungen für Gastarbeiter, die bis zum 30.06.1974 in die BRD bzw. als Vertragsarbeiter bis zum 13.06.1990 in die DDR eingereist sind. Es genügt, wenn sich die Personen im Alltag auf Deutsch mündlich verständigen können. Auch dieses Sprachniveau muss der Behörde nachgewiesen werden.

8.  Vorstrafen erschweren die Einbürgerung

Wer sich in Deutschland einbürgern lassen will, sollte nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein. Allerdings sind nicht alle Konflikte mit dem Gesetz ein Ausschlusskriterium.

Unberücksichtigt bleiben gemäß § 12a StAG:

  • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist“
  • „Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen“
  • Die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz“

Werden die genannten Grenzen nur geringfügig überschritten, hat die Behörde einen Ermessensspielraum. Allerdings stehen die Verwaltungsgerichte bereits ab Geldstrafen von 120 Tagessätzen einer Einbürgerung ablehnend gegenüber.

Wichtig: Bei der Prüfung des Einbürgerungsantrags können auch Vorstrafen berücksichtigt werden, die nicht im Führungszeugnis stehen.

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