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EuGH: Meta erhält klare Absage für den Austausch von Nutzerdaten

Datenschutzrecht
4/7/23
4
Min. Lesezeit
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Der Social-Media-Konzern Meta (ehemals Facebook) hat vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine überraschend klare Absage erhalten, was den Austausch von Nutzerdaten zwischen seinen Tochterunternehmen Facebook, WhatsApp und Instagram betrifft. Der EuGH entschied, dass personalisierte Werbung die ausdrückliche Zustimmung der Nutzer erfordert. Das Bundeskartellamt in Deutschland wird jedoch mit einigen Hürden konfrontiert.

Rechtsstreit begann 2019

Der Rechtsstreit zwischen der deutschen Wettbewerbsbehörde und dem Social-Media-Konzern begann bereits im Jahr 2019. Das Bundeskartellamt untersagte Meta, Nutzerdaten von Instagram und WhatsApp sowie von Websites anderer Anbieter ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Betroffenen mit deren Facebook-Konten zu verknüpfen. Das Unternehmen legte juristischen Widerspruch gegen diese Auflagen ein, der nun vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt wird. Da es sich um juristisches Neuland handelt, wurden dem EuGH einige Fragen vorgelegt.

EuGH stützt Kartellamt

Der EuGH unterstützt weitgehend die Position des Bundeskartellamts und stellt fest, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde bei der Überprüfung von Missbräuchen einer marktbeherrschenden Stellung feststellen kann, ob ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorliegt. Allerdings betonen die Richter, dass die Wettbewerbsbehörde aufgrund der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit jede Entscheidung oder Untersuchung der zuständigen Datenschutzbehörde berücksichtigen muss.

Werbung nicht als Vertragszweck definierbar

Die Richter äußerten sich auch zur Frage des Datenaustauschs und wiesen die Argumentation von Meta zurück, dass die von Facebook verarbeiteten Daten bereits öffentlich seien. Sie stellten klar, dass die bloße Tatsache, dass ein Nutzer Websites oder Apps aufruft, die solche Informationen offenbaren können, nicht automatisch bedeutet, dass er seine Daten gemäß der DSGVO offensichtlich öffentlich macht. Die Richter lehnen auch die Auffassung ab, dass personalisierte Werbung, die Meta in den Timelines der Nutzer anzeigt, so wesentlich für den Betrieb eines sozialen Netzwerks ist, dass sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Pflicht für alle Nutzer gemacht werden kann. Wenn die Nutzer tatsächlich zustimmen, sehen die Richter des EuGH jedoch kein grundsätzliches Problem. Selbst wenn der Facebook-Konzern eine marktbeherrschende Stellung innehat, kann ihm die Verarbeitung von Nutzerdaten mit Zustimmung nicht grundsätzlich untersagt werden.

Urteil schärft Rechtsansichten im Datenschutzrecht

Der Rechtsstreit wird nun wieder vor das Düsseldorfer Gericht gebracht, das über den Bescheid des Bundeskartellamts von 2019 entscheiden muss. Das Urteil des EuGH hat daher keine unmittelbaren Auswirkungen. Dennoch hat der Gerichtshof eine grundlegende Weichenstellung für die Durchsetzung der Datenschutzgesetze vorgenommen: Die eigentlich zuständigen Datenschutzbehörden sind oft überlastet oder unwillig, weiterreichende Entscheidungen zu treffen. In diese Lücke können nun andere Behörden wie das Bundeskartellamt vordringen. Die Entscheidung aus Luxemburg verschärft auch den Streit um die allgegenwärtigen und ungeliebten Cookie-Banner.

Meta analysiert, Schrems erfreut

Meta wird das Urteil zunächst analysieren. Datenschutzaktivisten wie Max Schrems und seine Organisation Noyb begrüßen die klaren Worte aus Luxemburg. Schrems erklärt in einer ersten Stellungnahme: "Uns ist kein anderes Unternehmen bekannt, das versucht hat, die DSGVO auf so arrogante Art und Weise zu ignorieren." Auch die EU-Abgeordnete Alexandra Geese von der Grünen-Fraktion zeigt sich erfreut und erklärt: "Das Urteil bestätigt, dass die Praktiken, mit denen Facebook bisher sensible Daten für das eigene Werbegeschäft genutzt hat, illegal sind."

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