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„Für Garderobe keine Haftung“ - stimmt das wirklich?

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10/6/24
4
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Garderobe
Im Theater oder in der Gaststätte kennt es jeder: das Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe keine Haftung“. Aber entbindet der Hinweis den Betreiber tatsächlich von jeglicher Haftung? Unsere Experten stellen einige gängige Irrtümer klar.

Haftung des Garderobenbetreibers bei Verlust oder Beschädigung

Wenn Sie an einem öffentlichen Veranstaltungsort oder in einer Lokalität Ihre Garderobe abgeben und diese beschädigt wird oder verloren geht, haben Sie ggf. Anspruch auf Schadensersatz. Ausschlaggebend ist u. a., ob es sich lediglich um Garderobenhaken handelt oder um eine zentrale Garderobe, bei der gegen Bezahlung ein Verwahrvertrag geschlossen wird.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht primär den Betreibereiner Garderobe in der Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der abgegebenen Jacken, Mäntel, Kopfbedeckungen oder Accessoires (§ 701 BGB).

„(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.“

Ausschluss der Haftung

Bei den gängigen Hinweisschildern „Für Garderobe keine Haftung“ handelt es sich um einen pauschalen Haftungsausschluss, der gemäß § 309 BGB unwirksam ist. Ein Garderobenbetreiber kann jedoch von der Haftung entbunden werden, wenn er alle zumutbaren Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung getroffen hat. Dabei ist er nicht verpflichtet, die Garderoben der Gäste zu überwachen. Wurde das Personal beispielsweise angewiesen, die Bekleidung durchzunummerieren und sicher aufzuhängen oder gibt es Schließfächer, handelt es sich um ausreichende Vorsichtsmaßnahmen. Diese können die Haftung des Betreibers reduzieren oder ganz ausschließen.

Wann hat ein Gast Anspruch auf Schadensersatz?

Als Gast können Sie bei einem Problem mit der Garderobe unterschiedliche Ansprüche geltend machen. Eine der Voraussetzungen: Die Reklamation erfolgt unverzüglich gegenüber dem Betreiber oder dessen Mitarbeitern. „Unverzüglich“ bedeutet in der Rechtssprache „ohne schuldhaftes Verzögern“, d. h. sofort nach dem Entdecken. Es reicht nicht aus, wenn Sie das Problem erst in den folgenden Tagen melden.

Entscheidend für eine „unverzügliche“ Reklamation sind u. a. die Art und Schwere des Vorfalls, die Sichtbarkeit des Schadens und ob der Betreiber oder die Garderobenmitarbeiter erreichbar waren.

Grundsätzlich bestehen folgende Ansprüche:

  • Verlust

Wenn Sie Ihre Bekleidung in einer zentralen Garderobe gegen Bezahlung abgegeben haben und diese bei Abholung nicht gefunden wird, können Sie den Betreiber bzw. dessen Mitarbeiter auffordern, danach zu suchen. Endet die Suche erfolglos, kann ggf. Schadensersatz geltend gemacht werden. Dessen Höhe richtet sich nach dem Wert der Wiederbeschaffung bzw. nachdem Wert des gesuchten Kleidungsstücks oder Gegenstands.

  • Beschädigung

Übergeben Ihnen die Mitarbeiter der zentralen Garderobe Ihre Jacke verschmutzt oder beschädigt, haben Sie Anspruch auf Übernahme der Reinigungs-/Reparaturkosten. Ist diese nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, besteht Anspruch auf den Gegenwert vor Beschädigung.

Bereitgestellte Garderobenhaken stellen Serviceleistung dar

Die Bereitstellung eines Garderobenständers beispielsweise in einer Gaststätte stellt keine Übernahmeerklärung der Haftung dar. Es handelt sich lediglich um eine Serviceleistung. Konnten Sie die Garderobe gut einsehen, haften Sie i. d. R. selbst für entwendete oder verschmutzte Bekleidung. Das gilt auch, wenn mehrere einsehbare und nicht einsehbare Möglichkeiten angeboten werden und Sie sich für die nicht einsehbare Garderobe entschieden haben. Hier trifft den Betreiber also auch ohne Hinweisschild keine Haftung. Das gilt übrigens auch für Schlüssel, Handys oder Kreditkarten in den Kleidungsstücken.

„Keine Haftung für Garderobe“ hat keine rechtliche Wirkung

Wenn der Betreiber grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, trägt er die Verantwortung. Daran ändert auch ein Hinweisschild nichts, das im Übrigen nur seine eigenen Allgemeinen Bedingungen (AGB) wiedergibt. Ist dem Betreiber ein solches Fehlverhalten nachzuweisen, kann er für den Verlust oder die Beschädigung der Garderobehaftbar gemacht werden.

Unter „grob fahrlässig“ versteht man z. B.:

  • Das Personal lässt die Garderobe der Gäste ungesichert auf der Garderobentheke liegen.
  • Alle Mäntel der Gäste werden auf einen instabilen Garderobenständer gehängt, der unter der Last zusammenbricht. Dadurch wird die Garderobe verschmutzt.
  • Einige Mitarbeiter nummerieren die Garderobe falsch.

Unter „vorsätzlich“ versteht man z. B.:

  • Der Betreiber tauscht die Garderobe der Gäste gegen günstigere Kleidungsstücke aus.
  • Einzelne Garderobenstücke werden von einem Mitarbeiter entwendet.

Garderobenhaftung richtet sich stets nach dem Einzelfall

Grundsätzlich haftet der Betreibereiner zentralen Garderobe gegen Entgelt in vollem Umfang, unabhängig von jeglichen Haftungsausschlüssen. Allerdings richten sich die Regelungen zur Garderobenhaftung nicht nur nach dem Bundesland, sondern auch nach dem Einzelfall.

Wenn Ihnen ein Kleidungsstück an der Garderobe eines Theaters oder eines Restaurants verloren gegangen ist bzw. beschädigt wurde, sprechen Sie uns an. Unsere Experten prüfen, ob stillschweigend ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist und ob der Garderobenbetreiber oder womöglich ein Gast haftbar gemacht werden kann. Wir setzen Ihr Recht für Sie durch.

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