Ruhestörung in Deutschland
Nicht alles, was als Ruhestörung empfunden wird, erkennt der Gesetzgeber als Lärmbelästigung an. Und längst nicht jede Regelung gilt deutschlandweit. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen finden sich u. a. im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und in den jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetzen. Darüber hinaus dürfen die Kommunen weitergehende Ruhephasen und Besonderheiten festlegen, beispielsweise bei Großveranstaltungen.
Abgesehen von solchen Sonderregelungen ist während der Ruhezeit möglichst Zimmerlautstärke einzuhalten, d. h. außerhalb von Gebäuden sollten kaum Geräusche mehr zuhören sein. Allerdings gibt es hierzu keine konkrete Schallpegelgrenze. Obwohl die Gerichte eine Lautstärke von 30 bis 40 dB als störend anerkannt haben, hängt das subjektive Gefühl von Lärm primär von den individuellen Bedingungen ab (z. B. dünne Wände).
Ruhezeiten im Mietverhältnis
Bundesweit gibt es keine einheitlichen Regelungen mehr, die tagsüber Ruhezeiten vorsehen. Das schließt jedoch nicht aus, dass Kommunen begründete Ruhephasen (z. B. von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr) verabschieden. Davon machen häufig Kurorte oder Regionen mit Krankenhäusern und Rehazentren Gebrauch. Auch Vermieter definieren in ihren Mietverträgen oder in der Hausordnung gerne Ruhezeiten. Dabei bedeutet eine „Ruhezeit“ nicht, dass jegliche Aktivitäten verboten werden dürfen. Eine übermäßige Lärmentwicklung ist jedoch unzulässig.
Was bedeutet Nachtruhe?
Die Nachtruhe gilt in Deutschland werktäglich (Montag bis Samstag) zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist ab 22 Uhr des vorhergehenden Werktags bis zum folgenden Werktag um 6 Uhr Nachtruhe. Damit soll ein erholsamer Ausgleich zwischen den beruflichen Pflichten und dem Privatleben geschaffen werden. Ein Ziel, das in eng besiedelten Wohnbezirken besonders wichtig erscheint, aber gerade dort häufig nur mit Abstrichen erreichbar ist.
Nachbarschaftliche Konflikte und gesundheitliche Beeinträchtigungen können die Konsequenzen sein. Ob laute Musik, Gelächter beim nächtlichen Feiern, eine dröhnende Waschmaschine, störende Renovierungsarbeiten, bellende Hunde oder krähende Hähne – Lärm verursacht Stress.
Tipp: Bei einer Ruhestörung nach 22 Uhr handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen bestraft werden kann.
Wann ist „Lärm“ erlaubt?
Rasenmähen
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in der Bundesimmissionsschutzverordnung (32. BImSchV) untersagt das Rasenmähen werktags nach 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Viele Kommunen legen zusätzliche Ruhezeiten fest.
Hundegebell
Eine Ruhestörung durch Hundegebell entsteht, wenn das Tier über 10 Minuten hinweg oder über den kompletten Tag verteilt 30 Minuten bellt. Wer unter dem Hundegebell leidet, sollte mit den Nachbarn sprechen. Alternativ kann gerichtlich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Es besteht keine Duldungspflicht des Hundegebells.
Musikinstrumente
Wer ein Musikinstrument spielt, das lauter als Zimmerlautstärke ist, hat sich an Maximalzeiten zu halten. Beispielsweise muss das Schlagzeugspielen täglich nur 45 Minuten geduldet werden.
Lift
Verursachen technische Vorrichtungen in einem Miethaus übermäßig Geräusche (z. B. Heizung, Klimaanlage, Aufzug, Müllschacht), muss der Vermieter die Ursachen beheben lassen.
Haushaltsgeräte
Der Betrieb von Haushaltsgeräten ist nach 22 Uhr nur noch eingeschränkt zulässig. Staubsauger, Waschmaschine oder Mixer haben nachts Pause, es sei denn, es handelt sich um besonders geräuscharme Geräte. Welche das sind, kann allerdings unterschiedlich empfunden werden.
Mieter finden konkrete Regelungen zur Inbetriebnahme von Haushaltsgeräten während der Nachtruhe im Mietvertrag oder der Hausordnung.
Kinder
Kindergeschrei, -lachen und-weinen muss akzeptiert werden, unabhängig davon, ob in geschlossenen Räumen oder im Freien.
Private Feiern und Gastronomie
Wer im Sommer gerne mit der ganzen Familie oder mit Freunden im Garten grillt, muss sich ebenfalls auf die gesetzlichen Ruhezeiten einstellen. Das gilt auch für Gaststättenbetreiber und Musikveranstalter. In bayerischen Biergärten gilt die gesetzliche Nachtruhe verzögert. Nach der bayerischen Biergartenverordnung ist deren Betrieb von 7 bis 23 Uhr bei einer Geräuschentwicklung von maximal 65 dB erlaubt.
Mit diesen Strafen müssen Sie bei einer Ruhestörung rechnen
Ein Verstoß gegen die Ruhezeit in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen kann gemäß § 117 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wer an Sonn- oder Feiertagen den elektrischen oder benzinbetriebenen Rasenmäher anwirft, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Das Verbot gilt ebenso für den Einsatz anderer lärmender Geräte, beispielsweise Heckenschere, Laubbläser oder Bohrhammer. Handmäher sind geräuscharm und daher in der Regel unproblematisch nutzbar.
Tipp: Nimmt die Lärmbelästigung überhand oder erfolgt sie wiederholt, sind eine Erhöhung des Bußgelds ebenso wie strafrechtliche Konsequenzen möglich.
Lärmbelästigung ist kein Kavaliersdelikt
Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit von Ruhezeiten erkannt und die Geldbußen entsprechend angesetzt. Wie teuer es für Sie wird, hängt vom konkreten Verstoß und dem Bundesland ab. Wenn Sie sich als Mieter nicht an die Ruhezeiten im Mietvertrag oder der Hausordnung halten, kann der Vermieter Sie (zusätzlich) abmahnen und im schlimmsten Fall den Mietvertrag kündigen.