Im Berufungsurteil bestätigt das OLG Düsseldorf weitestgehend die Einschätzung des Landgerichts Mönchengladbach. Einige Beitragserhöhungen der DKV waren formell unwirksam, da sie den Anforderungen des § 203 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nicht genügten. Die Mitteilungen der Versicherung und die beigefügten Informationsblätter lassen für einen durchschnittlichen Versicherten nicht eindeutig erkennen, welche Veränderungen in den Rechnungsgrundlagen die Ursache für die Prämienanpassung waren.
Grundsätzlich sind private Krankenversicherungen (PKV) berechtigt, Prämienanpassungen vorzunehmen. Allerdings müssen sie laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) die Beitragserhöhungen ausreichend begründen. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass allgemeine Gründe wie gestiegene Lebenserwartung, gesteigertes Gesundheitsbewusstsein und medizinischer Fortschritt nicht ausreichen, um das Abweichen der tatsächlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten Leistungen als Grund für die Beitragserhöhungen zu erkennen. Die allgemein formulierten Erläuterungen lassen nicht klar erkennen, welche Umstände entscheidend für die Prämienanpassung waren. Zudem muss für den Versicherungsnehmer ersichtlich sein, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Sofern medizinische Leistungen als wesentlicher Grund bezeichnet werden, bleibt Raum für weitere Gründe. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung des Senats als Information über den Schwellenwert nicht aus.
Kläger siegt vor Gericht: DKV muss Tausende Euro an Beiträgen zurückzahlen
Aufgrund der formellen Unwirksamkeit bestimmter Tarife muss die DKV dem Kläger Tausende Euro an Beiträgen zurückzahlen. Der Kläger hat nun Anspruch auf eine Rückzahlung von 7.042,08 € nebst Verzinsung in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2021. Zusätzlich muss die DKV dem Kläger die Nutzungen erstatten, die sie seit dem 01.01.2018 aus dem zu viel gezahlten Anteil der Versicherungsprämie gezogen hat.
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