Dürfen Mitgliedsbeiträge im Fitnessstudio jederzeit erhöht werden?
Spätestens wenn der Sommerurlaub gebucht wird, melden sich die guten Vorsätze und locken viele neue Mitglieder in die Fitnessstudios. Für ein attraktives Trainingsangebot mit qualifiziertem Personal und hochwertiger Ausstattung werden hohe Beiträge fällig. Wer sich für einen Vertrag entscheidet, erhofft sich daher eine stabile Preisgestaltung.
Allerdings veranlasst die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung immer mehr Anbieter zu Beitragserhöhungen. Ob diese ohne Weiteres zulässig sind, entscheidet das „Kleingedruckte“, d. h. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese beinhalten in der Regel Preisanpassungsklauseln, auf die sich die Betreiber berufen. Dabei handelt es sich um Klauseln, die jederzeit eine Preisänderung ermöglichen sollen, aber nicht immer wirksam sind.
Preisanpassungsklauseln erweisen sich oft als unwirksam
Die Beitragserhöhungen sind grundsätzlich schriftlich anzukündigen. Zudem muss im Anschreiben auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden. Auch eine korrekte Ankündigung ersetzt jedoch keine wirksame Preisanpassungsklausel. Denn einseitige Anpassungen sind nur rechtsgültig, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel nach strengen rechtlichen Vorgaben enthält.
Kunden müssen absehen können, unter welchen Voraussetzungen, in welchen Bereichen und in welchem Umfang eine preisliche Änderung eintreten kann. Sie dürfen außerdem nicht unangemessen benachteiligt werden. Ist eine Preisanpassungsklausel unwirksam, benötigt der Studiobetreiber stattdessen die Zustimmung eines Mitglieds zur Preiserhöhung.
Wann haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht?
- Kunden können einer Preisanpassung widersprechen. Es ist ratsam, das Fitnessstudio dazu per Einschreiben mit Rückschein anzuschreiben und die Weiterführung des Vertrages in der bisherigen Preisgestaltung zu verlangen. Dazu sollte eine vierwöchige Frist gesetzt werden.
- Ist die Preiserhöhung oder die Erhebung eines Zusatzbeitrages unzulässig, besteht der bisherige Vertrag weiter.
- Ist die preisliche Anpassung wirksam, können Kunden ihre Verträge außerordentlich kündigen.
- Im Rahmen der Kündigung sollte die Bankeinzugsermächtigung entzogen bzw. ein Dauerauftrag gelöscht werden. Bucht das Fitnessstudio weiterhin ab, kann der Kontoinhaber die Lastschrift zurückgeben (Bankfrist beachten!) bzw. den überwiesenen Betrag mit einer 14-tägigen Frist zurückfordern.
Betreiber dürfen nur ordentlich kündigen
Ist ein Mitglied trotz wirksamer Preisanpassung nicht zur Zahlung des erhöhten Betrages bereit, kann das Fitnessstudio den Vertrag ordentlich zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Da es die Preiserhöhung selbst veranlasst hat, steht ihm kein Sonderkündigungsrecht zu.
Fitnessstudios erweisen sich als erfinderisch
Um neue Preise möglichst unauffällig einzuführen, lassen sich die Anbieter einiges einfallen:
Innovative Methoden zur Beitragserhöhung bei McFIT und CleverFIT
Einige Fitnessstudios versuchen ihre Beitragserhöhungen sozusagen im Vorbeigehen zu realisieren, wie mehrere Filialen der McFIT-Kette. Diese stellten im Jahr 2022 Aufsteller mit einem Hinweis zur Preisanhebung im Eingangsbereich auf. Wer das Drehkreuz passierte, um trainieren zu können, stimmte damit automatisch einer Preiserhöhung zu. Dagegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt und Recht bekommen.
Das Landgericht (LG) Bamberg beurteilte diese Geschäftspraxis als wettbewerbswidrige und aggressive geschäftliche Handlung. Sie wurde der RSG Group GmbH als Betreiberin untersagt. Die Entscheidungsfreiheit der Mitglieder werde unzulässig beeinflusst. Sie seien gezwungen, die Fitnessstudios durch die Drehkreuze zu betreten und automatisch der Beitragserhöhung zuzustimmen. Zudem seien viele Mitglieder überhaupt erst beim Betreten der Studios mit der Preiserhöhung konfrontiert worden (LG Bamberg, 15.03.2024,Az.: 13 O 730/22).
Das Landgericht (LG) Augsburg entschied zuvor bereits über eine ähnliche Geschäftspraxis in einigen CleverFIT-Studios. Die Richter hatten auch hier die Zustimmungspraxis durch das Passieren der Drehkreuze im Eingangsbereich gestoppt (LG Augsburg, 06.10.2023, Az.: 081 O 1161/23).
Höhere Preise als „freiwillige Unterstützungsleistung“?
- Eine weitere Variante, Beitragserhöhungen unauffällig zu etablieren, besteht darin, die Preise stillschweigend zu erhöhen. Die Mitglieder einiger Studios erfuhren erst auf Nachfrage, dass gestiegene Energiekosten eine Anhebung erforderlich gemacht hätten. Im Übrigen handele es sich um keine Preiserhöhung, sondern um eine „freiwillige Unterstützungsleistung“. Tipp: Freiwilligkeit setzt jedoch eine selbstbestimmte Entscheidung voraus.
- Eine besondere Überraschung erlebten Kunden, deren Fitnessstudio die Preiserhöhung als Banküberweisung verpackte. Mittels einer Überweisung von 1 Cent erhielt jedes Mitglied auf dem Kontoauszug eine Information über neue Beiträge inklusive 4 Wochen Widerspruchsfrist. Tipp: Eine solche Form der Ankündigung ist unzulässig.
- Als einfallsreich erwiesen sich auch Fitnessstudios, die mit Preisgarantien lockten. Statt direkt ihre Mitgliedsbeiträge zu erhöhen, führten sie einmalige „Energiepauschalen“ oder dauerhafte Servicepauschalen ein. Tipp: Hier ist Vorsicht geboten, da einige AGB durchaus Servicepauschalen vorsehen.
Lassen Sie Ihre Preiserhöhung von Experten prüfen
Ein Vertrag mit dem Fitnessstudio muss von beiden Seiten eingehalten werden. Eine Änderung ist nur zulässig, wenn die Betreiber sich durch eine wirksame Preisanpassungsklausel eine einseitige Preiserhöhung vorbehalten haben. Das ist häufig nicht der Fall.
Bei einer rechtsgültigen Preisanpassung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht (§ 314 BGB), wenn Sie erfolglos die Weiterführung des bisherigen Vertrages gefordert haben. Die Kündigung wird mit Zugang bei Ihrem Fitnessstudio wirksam und muss nicht bestätigt werden. Daher sollten Sie diese stets per Einschreiben mit Rückschein versenden.
Sprechen Sie uns an, wenn auch Ihr Fitnessstudio die Preise anhebt. Wir beraten Sie umfassend und setzen Ihr Recht durch.