Folgen Sie uns auch auf Social Media:

Privater Autoverkauf: Was bedeuten Gewährleistung und Garantie?

Alle Artikel
8/7/24
4
Min. Lesezeit
https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-hand-makro-schlussel-97079/
Wer sein Fahrzeug loswerden will, kann es an einen Händler verkaufen oder privat anbieten. Um den Privatverkauf eines Autos ohne Probleme abzuwickeln, sollten Verkäufer jedoch einige rechtliche Aspekte beachten. Das beginnt bei der Fahrzeugbeschreibung im Inserat und geht bis zu pauschalen Haftungsausschlüssen, die zwar beliebt, aber unwirksam sind.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Im Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer bedeutet Gewährleistung, dass der Verkäufer für die Mangelfreiheit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe einsteht. Im Gewährleistungsfall hat der Käufer gemäß § 437 BGB unterschiedliche Rechte, z. B. ein Rücktritts- oder Minderungsrecht sowie den Anspruch auf Nacherfüllung oder auf Schadensersatz. Allerdings muss beim Privatverkauf der Käufer den Mangel am Fahrzeug beweisen, nicht der Verkäufer.

Zu beachten ist auch die Verjährungsfrist, die beim Verkauf von Neuwagen 2 Jahre und von Gebrauchtwagen 1 Jahr beträgt. Hat der Verkäufer den Käufer hinsichtlich der Beschaffenheit des Autos arglistig getäuscht, gilt eine Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch von 3 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs.

Die Garantie stellt eine freiwillige Leistung des Autoverkäufers dar. Dieser garantiert, dass das Fahrzeug (zumindest für einen festgelegten Zeitraum) eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. In diesem Fall spricht man von einer Haltbarkeits- bzw. Beschaffenheitsgarantie.

Verkäufergewährleistung und ihre Tücken

Im Gegensatz zum Verkauf eines Fahrzeugs durch einen Händler, gilt die Gewährleistung beim Privatverkauf nicht uneingeschränkt. Vielmehr dürfen Privatanbieter die Mängelhaftung vollumfänglich ausschließen. Voraussetzung dafür ist eine wirksame Haftungsausschlussklausel, an die rechtlich hohe Anforderungen gestellt werden.

Privatverkäufer verwenden oft Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse, z. B. „Gekauft wie gesehen, keine Haftung“ oder „Verkauf ohne Gewähr“. Solche pauschalen Ausschlussklauseln verstoßen jedoch gegen das AGB-Recht und sind unwirksam. Es ist daher ratsam, die Formulierungen von einem Anwalt ausarbeiten zu lassen.

Haftung trotz Haftungsausschluss?

Auch wenn der Verkäufer einen wirksamen Haftungsausschluss verwendet, haftet er dennoch für zugesicherte Eigenschaften:

  • Unfallfreiheit

Dazu gehört beispielsweise die Zusicherung, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Stellt sich dies später als Falschinformation heraus und war ein Fahrzeug bereits in einen Unfall verwickelt, haftet der Verkäufer. Das stellte das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 28.08.2017 klar:

Eine Interessentin suchte ein günstiges und unfallfreies Fahrzeug. Fündig wurde sie bei einem privaten Anbieter, von dem sie einen gebrauchten Peugeot für ca. 5.000 EUR kaufte. Der Autokauf stellte sich jedoch bald als Fehlgriff heraus, da das angeblich unfallfreie Auto einen verschwiegenen Vorschaden hatte. Sie forderte den Verkäufer zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer berief sich jedoch auf seinen Haftungsausschluss „Gekauft wie gesehen”.

Das sah das OLG Oldenburg anders und gab der Käuferin recht, nachdem ein Sachverständiger einen erheblichen und nicht fachgerecht behobenen Unfallschaden festgestellt hatte. Der Gewährleistungsanspruch der Käuferin sei wirksam, auch wenn dem Verkäufer selbst der Schaden nicht bekannt gewesen sein sollte (Az.: 9 U 29/17).

  • Kilometerstand

Hat ein Verkäufer den Tachostand manipuliert, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Darüber hinaus hat der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuzahlen und muss mit Schadensersatzforderungen rechnen. Das Fahrzeug erhält er vom Käufer zurück.

  • Anzeigentext

Wenn das Inserat eines privaten Verkäufers fehlerhafte Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs beinhaltet, kann der Verkäufer sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, auch wenn dieser wirksam formuliert wurde. Nur wenn die Differenzen zwischen der Beschreibung und dem Fahrzeug für einen Käufer offensichtlich sind, muss der Verkäufer nicht explizit darauf hinweisen. Fehlen jedoch erhebliche Ausstattungsmerkmale, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten, wie das OLG Düsseldorf in einem entsprechenden Fall entschied (18.08.2016, Az.: I-3 U 20/15):

Ein privater Verkäufer hatte ein Fahrzeug u. a. mit Sportfahrwerk, Sportpaket und Head-up-Display inseriert. Dazu wies er auf Folgendes hin:

o  „Die detaillierte Ausstattung erfahren sie von unserem geschulten Verkaufspersonal.

o  „Trotz größter Sorgfalt sind Inseratsfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten!!”.

Ein Interessent besichtigte das Fahrzeug und kaufte es. Danach stellte er fest, dass ein erheblicher Teil der aufgeführten Ausstattungsmerkmale nicht vorhanden war. Er verlangte vergeblich die Rückabwicklung.

Das OLG Düsseldorf gab dem Käufer recht, da im Beschreibungstext bestimmte werterhöhende Merkmale aufgeführt wurden, die als Beschaffenheitsmerkmale bindend waren. Die Richter stellten fest, dass dem Gebrauchtwagen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehle und der Käufer ein Recht auf Rückabwicklung habe. Daran ändere auch die Besichtigung vor Ort nichts, da es nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass Teile der Ausstattung fehlten.

Wichtig: Ist zwischen den Parteien strittig, ob ein Mangel bereits beim Kauf hätte erkannt werden müssen, trägt der Verkäufer die Beweislast. Kann er den Beweis nicht erbringen, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

Freiwillige Verkäufergarantie

Über Gewährleistungsansprüche hinaus stehen dem Käufer ggf. Ansprüche aus der Verkäufergarantie zu. Umfang, Art und Zeitpunkt richten sich nach dem Inhalt der Garantieerklärung. Der Käufer kann auch hier einen Anspruch auf:

  • Rücktritt
  • Minderung des Kaufpreises
  • Schadensersatz
  • Nachbesserung

geltend machen.

Wichtig: Wenn der Garantiegeber (Verkäufer) die Forderungen des Käufers nicht erfüllen will, muss er nachweisen, dass der Mangel nicht bereits bei der Übergabe des Autos bestand.

Fast jeder 5. in Deutschland ist von einem Datenleck betroffen
Prüfen Sie jetzt, ob auch Ihre Konten betroffen sind und nutzen Sie ein kostenfreies Erstgespräch
Jetzt kostenlos prüfen
Fast jeder 5. in Deutschland ist von einem Datenleck betroffen
Prüfen Sie jetzt, ob auch Ihre Konten betroffen sind und nutzen Sie ein kostenfreies Erstgespräch
Jetzt kostenlos prüfen
In diesem Artikel

Ähnliche Artikel

Das könnte Sie auch interessieren

Stimmen unserer Mandanten

Echte Erfahrungsberichte unserer Mandanten

Vertrauen aufgebaut, Probleme gelöst - Unsere Mandanten teilen ihre Erfahrungen mit uns.

Die Kanzlei ist Spitze. Prompte Beratung: professionell und vollkommen erklärend; der Vorgang zur Beitragsreduzierung bei der AXA lief zügig und glatt ab. Preis Leistungsverhältnis der Kanzlei ist super. Ich kann diese Kanzlei absolut empfehlen.
Wolfgang Spoelgen
Google-Bewertung
Bisher kann ich nur postiv von der Kanzlei sprechen. Sind sehr freundlich und hilfsbereit
Karoline Offelmann
Google-Bewertung
Professionell mein Anliegen behandelt und zum Erfolg geführt. Stets freundlich und kompetent. Abwicklung per Telefon und/oder Email war problemlos. Ich würde diese Kanzlei wieder wählen. Besten Dank!
Karsten Alex Krause
Google-Bewertung
Sehr zufrieden. Vollste Transparenz bezüglich der Kosten. Anliegen werden rasch bearbeitet.
Michael Hof
Google-Bewertung
Mit der Beratung zum Tarifwechsel in meiner PKV sehr zufrieden. Beratung und Wechsel haben sich finanziell gelohnt. Alles zügig und wie vorher zugesagt und abgesprochen durchgeführt. Beratungsgebühr wird sich innerhalb 4 Monate amortisieren.
Rene Farmer
Google-Bewertung
Sehr nettes Gespräch und sehr informativ. Vielen lieben Dank für die schnelle Auskunft! Immer wieder gerne sehr kompetent....
Yvonne Pfaffe
Google-Bewertung
Trotz meiner Angst vor diesem Telefonat wurde ich sehr gut beraten und beruhigt. Fühlte mich wohl und gut aufgehoben. Bin dankbar jetzt Hilfe zu bekommen ohne Angst vor diesem Schritt haben zu müssen in eine Insolvenz zu gehen. Danke dafür.
Diana Lehmann
Google-Bewertung
Absolut fair und super Service! Man wird super beraten, um die richtige Entscheidung zu treffen. Vielen Dank für euren Support.
Abu Yaser
Google-Bewertung
Bekannt aus
Logo SternTVLogo BILD
Der Ablauf

So können Sie Ihre Anfrage schnell & einfach stellen

Ihr Weg zur Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei.

1

Thema wählen & Formular ausfüllen

Sie füllen ganz einfach das mehrstufige Formular aus und lassen uns die Daten zukommen.
Thema oder Abteilung auswählen
2

Kostenloser Erstkontakt

Buchen Sie einen Termin und wir klären alle Fragen zum weiteren Vorgehen. Eine Rechtsberatung findet nicht statt.
3

Beauftragung

Sind alle Fragen geklärt, beauftragen Sie uns ganz einfach online – und schon geht’s los!

Jetzt kostenlos Kontakt aufnehmen!