Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie
Im Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer bedeutet Gewährleistung, dass der Verkäufer für die Mangelfreiheit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe einsteht. Im Gewährleistungsfall hat der Käufer gemäß § 437 BGB unterschiedliche Rechte, z. B. ein Rücktritts- oder Minderungsrecht sowie den Anspruch auf Nacherfüllung oder auf Schadensersatz. Allerdings muss beim Privatverkauf der Käufer den Mangel am Fahrzeug beweisen, nicht der Verkäufer.
Zu beachten ist auch die Verjährungsfrist, die beim Verkauf von Neuwagen 2 Jahre und von Gebrauchtwagen 1 Jahr beträgt. Hat der Verkäufer den Käufer hinsichtlich der Beschaffenheit des Autos arglistig getäuscht, gilt eine Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch von 3 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs.
Die Garantie stellt eine freiwillige Leistung des Autoverkäufers dar. Dieser garantiert, dass das Fahrzeug (zumindest für einen festgelegten Zeitraum) eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. In diesem Fall spricht man von einer Haltbarkeits- bzw. Beschaffenheitsgarantie.
Verkäufergewährleistung und ihre Tücken
Im Gegensatz zum Verkauf eines Fahrzeugs durch einen Händler, gilt die Gewährleistung beim Privatverkauf nicht uneingeschränkt. Vielmehr dürfen Privatanbieter die Mängelhaftung vollumfänglich ausschließen. Voraussetzung dafür ist eine wirksame Haftungsausschlussklausel, an die rechtlich hohe Anforderungen gestellt werden.
Privatverkäufer verwenden oft Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse, z. B. „Gekauft wie gesehen, keine Haftung“ oder „Verkauf ohne Gewähr“. Solche pauschalen Ausschlussklauseln verstoßen jedoch gegen das AGB-Recht und sind unwirksam. Es ist daher ratsam, die Formulierungen von einem Anwalt ausarbeiten zu lassen.
Haftung trotz Haftungsausschluss?
Auch wenn der Verkäufer einen wirksamen Haftungsausschluss verwendet, haftet er dennoch für zugesicherte Eigenschaften:
- Unfallfreiheit
Dazu gehört beispielsweise die Zusicherung, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Stellt sich dies später als Falschinformation heraus und war ein Fahrzeug bereits in einen Unfall verwickelt, haftet der Verkäufer. Das stellte das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 28.08.2017 klar:
Eine Interessentin suchte ein günstiges und unfallfreies Fahrzeug. Fündig wurde sie bei einem privaten Anbieter, von dem sie einen gebrauchten Peugeot für ca. 5.000 EUR kaufte. Der Autokauf stellte sich jedoch bald als Fehlgriff heraus, da das angeblich unfallfreie Auto einen verschwiegenen Vorschaden hatte. Sie forderte den Verkäufer zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer berief sich jedoch auf seinen Haftungsausschluss „Gekauft wie gesehen”.
Das sah das OLG Oldenburg anders und gab der Käuferin recht, nachdem ein Sachverständiger einen erheblichen und nicht fachgerecht behobenen Unfallschaden festgestellt hatte. Der Gewährleistungsanspruch der Käuferin sei wirksam, auch wenn dem Verkäufer selbst der Schaden nicht bekannt gewesen sein sollte (Az.: 9 U 29/17).
- Kilometerstand
Hat ein Verkäufer den Tachostand manipuliert, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Darüber hinaus hat der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuzahlen und muss mit Schadensersatzforderungen rechnen. Das Fahrzeug erhält er vom Käufer zurück.
- Anzeigentext
Wenn das Inserat eines privaten Verkäufers fehlerhafte Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs beinhaltet, kann der Verkäufer sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, auch wenn dieser wirksam formuliert wurde. Nur wenn die Differenzen zwischen der Beschreibung und dem Fahrzeug für einen Käufer offensichtlich sind, muss der Verkäufer nicht explizit darauf hinweisen. Fehlen jedoch erhebliche Ausstattungsmerkmale, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten, wie das OLG Düsseldorf in einem entsprechenden Fall entschied (18.08.2016, Az.: I-3 U 20/15):
Ein privater Verkäufer hatte ein Fahrzeug u. a. mit Sportfahrwerk, Sportpaket und Head-up-Display inseriert. Dazu wies er auf Folgendes hin:
o „Die detaillierte Ausstattung erfahren sie von unserem geschulten Verkaufspersonal.“
o „Trotz größter Sorgfalt sind Inseratsfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten!!”.
Ein Interessent besichtigte das Fahrzeug und kaufte es. Danach stellte er fest, dass ein erheblicher Teil der aufgeführten Ausstattungsmerkmale nicht vorhanden war. Er verlangte vergeblich die Rückabwicklung.
Das OLG Düsseldorf gab dem Käufer recht, da im Beschreibungstext bestimmte werterhöhende Merkmale aufgeführt wurden, die als Beschaffenheitsmerkmale bindend waren. Die Richter stellten fest, dass dem Gebrauchtwagen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehle und der Käufer ein Recht auf Rückabwicklung habe. Daran ändere auch die Besichtigung vor Ort nichts, da es nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass Teile der Ausstattung fehlten.
Wichtig: Ist zwischen den Parteien strittig, ob ein Mangel bereits beim Kauf hätte erkannt werden müssen, trägt der Verkäufer die Beweislast. Kann er den Beweis nicht erbringen, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
Freiwillige Verkäufergarantie
Über Gewährleistungsansprüche hinaus stehen dem Käufer ggf. Ansprüche aus der Verkäufergarantie zu. Umfang, Art und Zeitpunkt richten sich nach dem Inhalt der Garantieerklärung. Der Käufer kann auch hier einen Anspruch auf:
- Rücktritt
- Minderung des Kaufpreises
- Schadensersatz
- Nachbesserung
geltend machen.
Wichtig: Wenn der Garantiegeber (Verkäufer) die Forderungen des Käufers nicht erfüllen will, muss er nachweisen, dass der Mangel nicht bereits bei der Übergabe des Autos bestand.