Der Datenschutz gibt die Rahmenbedingungen vor
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist in der digitalen Welt unverzichtbar. Landen Aufnahmen von Menschen oder persönlichen Informationen im Internet, ist das kaum rückgängig zu machen. Aus diesem Grund darf niemand die Aufnahmen seiner Dashcam einfach online stellen oder anders veröffentlichen, wenn Personen oder Kennzeichen darauf erkennbar sind.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind Dashcams daher ein schwieriges Thema. Aufnahmen mit einer Dashcam verursachen an mehreren Stellen Probleme. In erster Linie sind sie ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), weil im fließenden Verkehr niemand darüber informiert werden kann, dass er gefilmt wird.
Außerdem ist der Einsatz von Kameras zur Beobachtung nur dann erlaubt, wenn damit berechtigte Interessen zu konkret festgelegten Zwecken wahrgenommen werden. Diese Interessen müssen wichtiger sein als das Interesse der Betroffenen, nicht gefilmt zu werden.
Dashcams sollten deshalb, wenn überhaupt, nur kurz filmen und die Sequenz speichern, wenn es dazu einen konkreten Anlass gibt. Das klassische Beispiel dafür ist die Aufnahme bei Unfällen.
Wer Dashcams in unzulässiger Art und Weise verwendet, kann zur Kasse gebeten werden
Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder haben unterschiedliche Einstellungen zu Verstößen. In Hessen wurden bereits Bußgelder im unteren Bereich verhängt. In Bayern soll zumindest geprüft werden, ob ein Bußgeld in Frage kommt, wenn Videos veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden und das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht davon erfährt. Ob es sich dabei um eine Veröffentlichung im Netz handelt oder das Video an Behörden oder Versicherungen weitergegeben wird, soll dabei egal sein.
In allen Bundesländern können Bußgelder also bei unzulässiger Nutzung theoretisch verhängt werden. Theorie und Praxis dürften hier aber in den meisten Fällen voneinander abweichen – dafür spielen Dashcams im Straßenverkehr eine zu geringe Rolle.
Die Dokumentation von Gesetzesverstößen ist Sache der Polizei
Schlechte Nachrichten gibt es für Hobbypolizisten. Wer seine Dashcam nutzt, um andere Menschen zu filmen und ihr Fehlverhalten bei der Polizei anzuzeigen, kann mit einem Bußgeld belangt werden. Die Polizei ist für die Strafverfolgung zulässig. Videoaufnahmen zu diesem Zweck sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig und damit nichts, was ohne Reglementierung in die Hände von Privatleuten abgegeben werden kann oder werden sollte.
Die Nutzung von Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht kann zulässig sein
Dashcams im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen zu nutzen, ist kaum möglich. Was passiert aber, wenn die Aufnahme ganz klar belegt, wer beispielsweise an einem Unfall die Schuld trägt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verwertung von permanenten, anlasslosen Videoaufzeichnungen im Einzelfall als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zugelassen (Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17), auch wenn sie gegen den Datenschutz verstoßen. Voraussetzung dafür ist eine Abwägung der Interessen und Güter der Prozessbeteiligten.
Im konkreten Fall haben unter anderem diese Argumente den Ausschlag für die Verwertbarkeit gegeben:
- Wer in der Öffentlichkeit am Straßenverkehr teilnimmt, wird ohnehin von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beobachtet.
- Die schnellen Abläufe im Straßenverkehr führen häufig zu einer problematischen Beweisnot für Geschädigte.
- Die Aufnahme greift zwar in das Persönlichkeitsrecht anderer ein, das führt aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, weil ein Beweisverwertungsverbot in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechtes nicht vorgesehen ist.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs trifft auf Zustimmung
Auch wenn der Datenschutz ein sensibles Thema ist, wird das Urteil des BGH von verschiedenen Stellen unterstützt. Bei einer anlassbezogenen Aufnahme kurzer Sequenzen macht das allein aus logischer Sicht Sinn. Gerichtsverfahren im Falle von Unfällen können so schneller bearbeitet werden und der Geschädigte bleibt nicht allein wegen Beweisschwierigkeiten auf seinem Schaden sitzen. Dieser Meinung sind beispielsweise der ADAC und die Gewerkschaft der Polizei.
Anders ist die Lage bei der ständigen Aufzeichnung mit der Dashcam, um nach Lust und Laune andere Verkehrsteilnehmer bei der Polizei anzeigen zu können. Die Nutzung der Dashcams für diesen Zweck ist und bleibt aus gutem Grund verboten. Für Radfahrer gelten im Übrigen keine Sonderregeln. Auch sie müssen sich an die Bestimmungen des Datenschutzes halten, wenn sie eine Dashcam verwenden möchten.