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Rundfunkbeitrag – Konsequenzen bei Zahlungsverweigerung

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17/1/24
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GEZ
Der Rundfunkbeitrag, vielen Menschen besser bekannt als GEZ-Gebühr, gehört zu den unbeliebtesten Zahlungsverpflichtungen. Wer den Sinn eines solchen Beitrags nicht erkennt und die Zahlung verweigert, riskiert Säumniszuschläge, Geldbußen und mehr.

Der Rundfunkbeitrag und die Beitragspflicht

Der Rundfunkbeitrag ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) festgelegt und dient der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dazu gehören u. a. 22 Fernseh- und67 Rundfunkanstalten, beispielsweise ARD und ZDF, HR, BR, NDR, SWR, MDR, ARTE.

Die Höhe der Beiträge, aktuell 18,36 EUR p. M., regelt der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Verwaltet werden die Gelder durch den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, ehemals Gebühreneinzugszentrale (GEZ).

Nahezu jede Person in Deutschland hat den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Denn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) legt fest, dass:

  • „im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist“
  • „Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person ist, die die Wohnung selbst bewohnt“

Anspruch auf Beitragsbefreiung

Die Regelungen des RBStV lassen nur wenige Ausnahmen zu, die ausschließlich auf Antrag gewährt werden (§ 4 Abs. 1 RBStVt).

Beitragsbefreit sind beispielsweise Empfänger von:

  • Sozialhilfeleistungen
  • Grundsicherung
  • Arbeitslosengeld II (aber nicht Arbeitslosengeld I)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Erwerbsminderungsrente
  • BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, wenn Empfänger nicht bei den Eltern wohnen
  • Hilfe zur Pflege

Wer keinen Anspruch auf Sozialleistungen, aber ein zu geringes Einkommen für den Rundfunkbeitrag hat, kann einen Härtefallantrag stellen. Dafür ist es wichtig, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Auch Zweitwohnungen sind nach § 4 a RBStV von der Beitragspflicht befreit. Voraussetzung ist, dass für den Hauptwohnsitz bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Zu diesem Zweck muss ein Antrag mit einer Bescheinigung der Meldebehörde gestellt werden, aus der die Haupt-und Nebenwohnungen erkennbar sind.

Anspruch auf Ermäßigung

Anspruch auf Ermäßigung haben sehbehinderte und hörgeschädigte Personen (§ 4 Abs. 2 RBStV). Beitragsermäßigungen gelten auch für Menschen, die aufgrund anderer Beeinträchtigungen erheblich eingeschränkt sind. Dabei muss ein Behinderungsgrad von mindestens 80 vorliegen. Ein Blick in den Schwerbehindertenausweis hilft, denn dort sollte ein RF-Merkzeichen aufgeführt sein.

Der ermäßigte Beitrag beträgt 6,12 Euro monatlich und gilt bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Liegt ein durchgehender Befreiungsgrund vor, können die überschüssigen Zahlungen bis zu drei Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.

Wichtig: Befreiung und Ermäßigung gelten auch für innerhalb der Wohnung lebende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder des Antragstellers bzw. des (Ehe-)Partners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Unzufriedenheit mit dem Programm ist kein Grund für Beitragsbefreiung

Der Rundfunkbeitrag dient der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Was liegt näher, als die Beitragsbefreiung zu beantragen, wenn man an deren Sendern kein Interesse hat? Das sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) allerdings anders.

Eine Klägerin hatte auf mangelnde Programmvielfalt und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwiesen. Der BayVGH stellte dazu fest, dass Unzufriedenheit mit den Sendern kein Grund sei, den Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen. Die Programmfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender sei vom Grundgesetz garantiert. Es gehe ausschließlich um eine Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Die von der Klägerin eingelegte Berufung wies der BayVGH zurück.

Wichtig: Das Urteil stellt klar, dass der Rundfunkbeitrag bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich von jedem zu zahlen ist. Dabei ist es irrelevant, ob man im TV ausschließlich Privatsender auswählt oder am Computer streamt. Wer sich auf den Standpunkt stellt, mangels Interesse an ARD und ZDF bestehe keine Zahlungspflicht, muss mit Konsequenzen rechnen.

Konsequenzen bei Nichtzahlung der Rundfunkbeiträge

Von Säumniszuschlägen über die Pfändung bis zu Haftstrafen reicht die Bandbreite möglicher Konsequenzen bei Nichtzahlung.

Wer nur vergisst, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen, kann ihn innerhalb von vier Wochen ohne Mehrkosten begleichen. Bleibt die Zahlung weiterhinaus, erhält der Schuldner eine Zahlungsaufforderung inklusive Säumniszuschlag. Dieser beträgt ein Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens 8 EUR.

Im nächsten Schritt folgt ein sogenannter Festsetzungsbescheid mit allen offenen Beitragszahlungen und Säumniszuschlägen. Erfolgt auch dann keine Zahlung, hat der Staat das Recht, die Rundfunkbeiträge im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

Daher ist es wichtig, den ausstehenden Betrag innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen oder binnen vier Wochen gegen den Festsetzungsbescheid schriftlich Widerspruch einzulegen. Nimmt der Schuldner sein Recht nicht wahr, wird der Festsetzungsbescheid zu einem vollstreckbaren Titel. Damit drohen Vollstreckungsmaßnahmen, z. B. die Konto- oder Lohnpfändung, die Pfändung von Sozialleistungen oder von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung.

Darüber hinaus haben Schuldner mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 12 Abs. 2 RBStV zu rechnen. Es droht eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro oder mehr. Im Extremfall lässt der Gesetzgeber zusätzlich oder stattdessen auch Beugehaft zu. Davon wollen die Rundfunkanstalten zukünftig jedoch absehen.

Insgesamt haben Zahlungsverweigerer mit empfindlichen Konsequenzen zu rechnen, unabhängig davon, ob die ausstehende Zahlung finanzielle oder anderweitige Gründe hat. Wir empfehlen, sich frühzeitig juristische Unterstützung zu suchen, um eine drohende Zwangsvollstreckung zu verhindern.

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