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Ware verkosten und Verpackungen aufreißen - diese täglichen Irrtümer sollten Sie als Kunde kennen

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19/9/24
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https://pixabay.com/de/photos/supermarkt-regale-einkaufen-507295/
Viele Kunden verkosten im Geschäft und auf dem Markt ganz selbstverständlich Trauben, prüfen durch Drücken den Reifegrad von Pfirsichen oder reißen Verpackungen auf. Statt im Einkaufswagen werden die Waren häufig direkt in der eigenen Einkaufstasche gesammelt. Ist das alles erlaubt? Wir klären mit einigen weit verbreiteten Irrtümern auf.

Ist es erlaubt, Obst und Gemüse vor Ort zu probieren?

Knackige Weintrauben, glänzende Cherry-Tomaten und orange-gelbe Aprikosen locken in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarkts. Was liegt näher, als zu Testzwecken davon zu naschen? Eine Verlockung, der Kunden häufig nachgeben. Aber ist das Verkosten von Lebensmitteln vor dem Kauf erlaubt? Strenggenommen ist es Diebstahl, auch wenn Sie die Ware bereits in Ihren Einkaufswagen gelegt haben und damit signalisieren, dass Sie sie kaufen möchten. Bis zur Bezahlung ist das Produkt nämlich im Eigentum des Anbieters. Der Eigentumsübergang erfolgt erst an der Kasse.

Bietet das Geschäft jedoch Lebensmittel zum Verkosten an, beispielsweise an einem separaten Stand, oder stimmt ein Ladeninhaber dem Testen der Ware ausdrücklich zu, ist der Genuss erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Zustimmung vor dem Verzehr eingeholt wird.

Wichtig: Die bloße Duldung des unerlaubten Zugriffs ist nicht mit einer Zustimmung gleichzusetzen.

Dürfen Kunden zu Testzwecken die Verpackungen öffnen?

Hier gilt: Es kommt darauf an. Wenn das Öffnen der Verpackung keine Schäden verursacht, ist es unkritisch. Das ist beispielsweise bei einer unversiegelten Shampoo-Flasche der Fall, um den Geruch zu prüfen. Gibt es eine Umverpackung, darf diese nicht geöffnet werden. Zudem dürfen Sie das Produkt weder ganz noch teilweise verbrauchen (z. B. beim Testen einer Handcreme), andernfalls besteht die Verpflichtung zur Abnahme der Ware.

Nicht zulässig ist z. B. auch:

  • Öffnen einer Obstverpackung
  • Brechen eines Frischesiegels
  • Auftragen eines Lippenstifts, weder auf Lippen noch zu Testzwecken auf dem Handrücken (nur bei ausgewiesenem Teststift erlaubt)

Tipp: Dagegen ist es gesetzlich zulässig, im Geschäft in einer zum Kauf stehenden Zeitung zu blättern, sofern sie nicht zerknittert wird. Allerdings sind Geschäftsinhaber berechtigt, dies beispielsweise aus hygienischen Gründen zu untersagen.

Wer haftet für Beschädigungen der Ware oder Verpackung?

Hier gilt das Verursacherprinzip, d. h. als Verursacher haften Sie für den Schaden. Wenn die Ware allerdings nicht korrekt eingeräumt oder gestapelt wurde, steht der Anbieter in der Haftung. Nicht ganz so einfach ist die rechtliche Einschätzung, wenn Schäden durch Kinder verursacht wurden. Grundsätzlich haften zwar die Eltern, allerdings nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Entscheidend für die Beurteilung des Sachverhalts sind auch weitere Aspekte wie z. B. das Alter des Kindes, dessen geistige Reife und die konkrete Situation.

Müssen Kunden im Geschäft einen Einkaufswagen nehmen?

Eine alltägliche Situation: Sie haben kein Kleingeld für den Einkaufswagen zur Hand, stattdessen aber eine Einkaufstasche. Sie packen die Waren direkt ein und tragen Sie zur Kasse. Vorsicht, denn rechtlich ist das kritisch.

Das Einpacken der noch unbezahlten Produkte stellt eine sogenannte „Wegnahme“ dar. Da die Tasche zu Ihrem Privatbereich gehört, hat ein Geschäftsinhaber ohne Ihre Erlaubnis keinen Zugriff darauf. Damit besteht die Gefahr, sich noch auf dem Weg zur Kasse des Diebstahls strafbar zu machen.

Maßgeblich zur Beurteilung der Situation ist, ob Sie beispielsweise einen Rucksack, einen Korb oder einen undurchsichtigen Stoffbeutel nutzen und wie Sie sich verhalten. Eher unkritisch sind offene Einkaufskörbe, da die unbezahlten Waren hier gut ersichtlich sind. Schwieriger wird es bei undurchsichtigen Stoffbeuteln, Leder- oder Kunststofftaschen. Hier haben die Mitarbeiter des Geschäfts ohne Ihre Unterstützung weder Einblick noch Zugriff. Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, ist es ratsam, stets einen Einkaufswagen zu nutzen.

Sind Taschenkontrollen erlaubt?

Was tun, wenn die Mitarbeiter des Händlers Tascheneinsicht wünschen? Da die Einkaufstasche, der Rucksack oder die Handtasche Ihre Privatsache sind, ist deren Kontrolle gemäß BGH ohne einen konkreten Straftatverdacht nicht gestattet (03.11.1993, VIII ZR 106/93). Auch wenn ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt, darf nur die Polizei eine Taschenkontrolle durchführen. Das gilt auch, wenn Aushänge im Geschäft auf mögliche Kontrollen hinweisen sollen (BGH, 03.07.1996, VIII ZR 221/95).

Ausnahme: Haben Sie die Taschenkontrolle durch Mitarbeiter des Geschäfts gestattet, ist diese legitim.

Ist der Preis am Regal oder an der Kasse bindend?

Lange ging man davon aus, dass der Preis am Regal stets bindend sei. Dieser ist rechtlich gesehen jedoch unverbindlich. Rechtswirksam ist nur der Preis an der Kasse, da hier der Kauf mit Preisvereinbarung zwischen dem Händler und Ihnen zustande kommt. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie den Kassenbon sofort prüfen, und zwar noch innerhalb der Geschäftsräume. Nur dann ist eine Warenrückgabe unkompliziert möglich.

Nach dem Verlassen des Geschäfts ist ein Umtausch vom guten Willen des Anbieters abhängig und für diesen nicht verpflichtend. Verbraucher haben im stationären Handel kein Widerrufsrecht. Ein Rückgaberecht besteht jedoch dann, wenn die Ware Mängel aufweist, sofern auch diese noch im Geschäft festgestellt werden. Bei späterer Reklamation müssen Sie beweisen, dass der Mangel bereits während des Einkaufs bestand.

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