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Was Grillfans und Grillgegner beachten sollten

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14/8/24
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Der Deutschen zweitliebstes Kind nach dem Auto ist mit Sicherheit der Grill. Ob klein oder groß, klassisch mit Holzkohle, Gas oder Strom, vegetarisch oder fleischlastig - grillen ist eine der Lieblingsbeschäftigungen hierzulande. Nicht immer zur Freude der Nachbarn. Häufig führen Gerüche, Qualm oder eine gesellige Geräuschkulisse zu heftigen Streitigkeiten.

Was gilt für Grillfans …

… auf dem eigenen Grundstück?

Eigentümer unterliegen kaum Beschränkungen, vorausgesetzt, die Nachbarschaft wird nicht unangemessen benachteiligt. Dann können Grillfans ihrer Leidenschaft (fast) ungehindert nachkommen. Weniger Spielraum für Grillaktivitäten bleibt, wenn dadurch das nachbarschaftliche Verhältnis strapaziert wird. Entscheidend sind in dieser Situation u. a. die Vorschriften zum Immissionsschutz:

  • Unangenehmer Rauch und Geruchsentwicklung sind weitgehend zu vermeiden.
  • Lautstarke Grillfeste und Musik sollten im Vorfeld mit den Nachbarn abgestimmt werden.

Grundsätzlich ist auch das eigene Grundstück kein Freibrief für Aktivitäten aller Art. Gelegentliche Grillabende müssen akzeptiert werden, zumindest wenn die Beeinträchtigungen nicht überhand nehmen. Dazu brauchen die Nachbarn nicht jedes Mal um Erlaubnis gefragt zu werden, stellte das Landgericht München klar (12.01.2004, Az.: I 15 S 22735/03). Die Richter sahen ein generelles Grillverbot durch die Nachbarn als ebenso unzulässig an wie eine ständige Grillerlaubnis.

Wenn sich ein Wohnungseigentümer der oberen Etagen belästigt fühlt, muss das Grillvergnügen allerdings eingeschränkt werden: Daher ist der Bewohner der Erdgeschosswohnung nur noch viermal monatlich berechtigt, seinen Elektrogrill auf der Terrasse zu nutzen. Um die Nachbarn zu entlasten, darf er außerdem nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende und auch nicht an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen grillen. Für Verstöße legten die Richter ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fest (LG München I, 01.03.2023, Az.: 1 S 7620/22 WEG).

… im Mietverhältnis?

Mieter und Pächter sollten vordem Grillvergnügen einen Blick in den Miet-/Pachtvertrag werfen. Lassen sich hier keine besonderen Regelungen zu den Themen Grillen oder Feiern finden, bleibt es bei demselben Grundsatz wie für Eigentümer, nämlich Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen. Allerdings kann ein Vermieter oder Verpächter das Grillen komplett verbieten. Dann müssen Mieter und Pächter auf öffentliche Grillplätze ausweichen.

Solche Verbotsklauseln wurden gerichtlich für wirksam beurteilt. Demnach kann es beispielsweise per Mietvertrag verboten sein, auf dem Balkon zu grillen (LG Essen, 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01).

Tipp: Bei Missachtung eines solchen Verbots droht eine Abmahnung und bei wiederholten Verstößen ggf. eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

… auf öffentlichen Flächen?

Wer keine Möglichkeit hat, im privaten Garten zu grillen, weicht am besten auf spezielle Grillzonen des Wohngebiets aus. Sind diese überfüllt oder nicht vorhanden, kann das Grillen möglicherweise in öffentliche Parks oder Waldcamps verlegt werden. Voraussetzung ist, dass es dort ausdrücklich erlaubt ist. In der Regel weisen Schilder oder die örtliche Website darauf hin.

Nicht empfehlenswert ist es, sich in der freien Natur einen ungeschützten Platz zu suchen. Im Rahmen des Klimawandels werden die Sommer zunehmend trockener. Es genügt häufig ein Funke, um einen Flächenbrand auszulösen. Auch Landwirte schätzen es nicht, wenn sich Wildgriller ungefragt auf ihren Wiesen oder landwirtschaftlichen Flächen ausleben. Grundsätzlich verboten ist das Grillen selbstverständlich auch in Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten.

Die Missachtung eines Grillverbots ahnden Städte und Gemeinden mit einem Bußgeld, das je nach Region und Bundesland bis zu mehreren Hundert Euro betragen kann. Das Bußgeld erhöht sich zusätzlich, wenn am Grillplatz der Müll liegengelassen oder dessen Ausstattung beschädigt wird.

Wie oft darf gegrillt werden?

Wer in der Gemeindeordnung, dem Mietvertrag oder der Hausordnung keine wirksamen Regelungen entdeckt, kann davon ausgehen, dass der Grill regelmäßig zum Einsatz kommen darf. Dennoch gibt es kein Grundrecht auf das Grillvergnügen. Das macht sich auch in der Rechtsprechung bemerkbar, die zu diesem Thema sehr unterschiedlich ausfällt:

  • Die Richter des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg erlauben 20 bis 25 Grillaktivitäten pro Jahr (02.10.2007, Az.: 3 C 14/07).
  • Das Landgericht Aachen lässt das Grillen höchstens zweimal pro Monat zu (14.03.2002, Az.: 6 S 2/02).
  • Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bonn darf ein Grillfest einmal pro Monat stattfinden, sofern die Nachbarn mindestens 48 h vorher informiert wurden (29.04.1997, Az.: 6 C 545/96).
  • Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass der Hauseigentümer im vorliegenden Fall höchstens fünfmal im Jahr in 25 m Entfernung auf dem Holzkohlefeuer grillen darf (18.03.1999, Az. 2Z BR 6/99).
  • Beim Oberlandesgericht Oldenburg wird die Grenze bereits nach viermaligem Grillen pro Jahr gezogen (29.07.2002,Az.: 13 U 53/02).

Tipp: Im Fokus sollte neben dem Grillvergnügen immer das nachbarschaftliche Verhältnis stehen.

Wie lässt sich die Belästigung durch Grillrauch und Lärm verringern?

Grundsätzlich gilt: Wohn- und Schlafräume der Nachbarschaft dürfen beim Grillen nicht durch eindringenden Rauch beeinträchtigt werden. Das ist in den beengten Verhältnissen eines Mehrfamilienhauses oder eines Reihenhausgartens oft schwierig umzusetzen. Umso wichtiger ist es, sich gut zu entscheiden, womit und wo gegrillt wird.

Auch wenn zum klassischen Grillen meistens Holzkohle gehört, ist es ratsam, auf Gas- oder Elektrogrills umzusteigen. Diese Geräte entwickeln nicht nur deutlich weniger Rauch, sondern sind auch pflegeleichter. Der Grill sollte außerdem nicht direkt vor dem Haus stehen, sondern in einer Ecke platziert werden, in der Rauch und Gerüche „unauffällig“ abziehen können.

Wer es einrichten kann, stellt auch die Sitzgelegenheiten möglichst weit entfernt vom Nachbarn auf. Denn trotz aller Begeisterung gilt auch beim abendlichen Treffen am Grill oder der Feuerschale die Nachtruhe ab 22.00 Uhr. Einige Gerichte halten jedoch vereinzelte Grillabende pro Jahr über 22.00 Uhr hinaus für hinnehmbar (OLG Oldenburg, 29.07.2002, Az.: 13 U 53/02).

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