Gesetzliche und vertragliche Arbeitspflicht „zwischen den Jahren“
Schon mit dem ersten Arbeitsschutzgesetz im 19. Jh. wurde der arbeitsfreie Sonntag eingeführt und später die Arbeitsbefreiung auf Feiertage ausgeweitet.
Aktuell bestimmt das Arbeitszeitgesetzunter § 9 Abs. 1 ArbZG:
„Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“
An Weihnachten gelten die Regelungen für den 1. Weihnachtsfeiertag (25.12.) und den 2. Weihnachtsfeiertag (26.12.). Am Jahreswechsel ist der Neujahrstag (01.01.) als gesetzlicher Feiertag arbeitsfrei.
An Heiligabend und Silvester besteht dagegen Arbeitspflicht, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen. Es handelt sich nicht um gesetzliche Feiertage.
Ohne Urlaub keine arbeitsfreie Zeit
Wenn keine anderweitigen betrieblichen und vertraglichen Regelungen bestehen, müssen Arbeitnehmer „zwischen den Jahren“ ihr Urlaubskontingent in Anspruch nehmen. Das gilt für den 24.12. ebenso wie für den 31.12. Ein Anspruch auf Urlaubsgewährung besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber muss die betrieblichen Interessen und die Belange der Belegschaft gegeneinander abwägen.
Viele Beschäftigte haben dank Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung an diesen Tagen ohnehin frei. Wenn nicht, müssen sie in der Regel einen ganzen Urlaubstag beantragen, auch wenn die Arbeitszeit nur einen halben Tag beträgt. Da Urlaub stets zusammenhängend gewährt werden soll, sieht das Bundesurlaubsgesetz keine halben Tage vor. Alternativ können Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattdessen die Abgeltung von Überstunden vereinbaren.
Was tun, wenn der Weihnachtsurlaub verweigert wird?
Sobald der Arbeitgeber den Urlaub an Heiligabend oder Silvester ablehnt, sollten Arbeitnehmer die Kollegen mit bereits genehmigtem Urlaubsantrag nach einem Tausch fragen.
Nicht vergessen: War die Anfrage erfolgreich, muss der Arbeitgeber der Planänderung noch zustimmen.
Kommt kein Tausch zustande, kann eventuell der Betriebsrat vermitteln.
Stille Tage und die betriebliche Übung
Zuständig für die gesetzlichen Feiertage sind bis auf den 03.10. als Nationalfeiertag die Bundesländer. Sie legen auch die häufig in Vergessenheit geratenen „stillen Feiertage“ oder „stillen Tage“ fest. An diesen Tagen sind bestimmte Tätigkeiten nicht erlaubt. Heiligabend beispielsweise ist in einigen Bundesländern ein „stiller Tag“, an dem ab 14 Uhr keine lärmenden Arbeiten mehr erlaubt sind. Handwerker, Musiker, Gärtner etc. werden deshalb vom Arbeitgeber meist nachmittags freigestellt.
Auch die betriebliche Übung kommt Arbeitnehmern in ihrem Wunsch nach Arbeitsbefreiung am 24. und 31.12. entgegen. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in mindestens drei Jahren an Heiligabend oder Silvester freigestellt, kann dies als betriebliche Übung eingestuft werden. Daraus lässt sich ein Anspruch auf wiederholte Freistellung ableiten, der notfalls einklagbar ist.
Hinweis: Eine betriebliche Übung entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber jedes Mal ausdrücklich erklärt, dass die Arbeitsbefreiung freiwillig erfolgt (Freiwilligkeitsvorbehalt).
Welche Ausnahmen gelten an gesetzlichen Feiertagen?
Vorausgesetzt, die Arbeiten können nicht auf Werktage verschoben werden, entfällt die Arbeitsbefreiung an den Weihnachtsfeiertagen und am Neujahrstag. Der Gesetzgeber nennt in § 10 ArbZG dafür u. a. diese Arbeitsbereiche:
- Gastronomie, Hotellerie, Fremdenverkehr
- Rettungsdienste und Feuerwehren
- Sportveranstaltungen, Theater, Orchester
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers
Auch Arbeitgeber, die nicht unter die genannten Branchen und Aufgaben fallen, können Mitarbeiter aufgrund ihres Weisungsrechts an Sonn- oder Feiertagen einsetzen (§ 106 GewO). Bedingung dafür ist, dass dies nicht betrieblich oder vertraglich ausgeschlossen wurde.
Der Arbeitseinsatz muss bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden (§ 13 ArbZG). Fehlt diese Genehmigung, liegt ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor, der hohe Bußgelder nach sich zieht (§ 22ff. ArbZG). Ist sich der Arbeitgeber nicht sicher, ob die Beschäftigten arbeiten dürfen, kann dies durch die Aufsichtsbehörde geklärt werden.
Für die Arbeit am Feiertag steht den Beschäftigten ein Ersatzruhetag zu.
Hinweis: Sonn- und Feiertagsarbeit muss auch beantragt und genehmigt werden, wenn Arbeitnehmer sich freiwillig dazu melden.
Müssen Arbeitgeber an Feiertagen mehr bezahlen?
Einen Feiertagszuschlag müssen Arbeitgeber per Gesetz nicht zahlen. Diesen können Beschäftigte und Arbeitgeber individuell miteinander vereinbaren, sofern es nicht bereits anderweitige Regelungen (z. B. Tarifvertrag) dazu gibt.
In jedem Fall können Feiertagszuschläge attraktiv sein. Denn am Heiligabend ab 14:00 Uhr sowie ganztags an den Weihnachtsfeiertagen bleibt ein Zuschlag von 150 % des Grundlohns steuerfrei (Grundlohn max. 50 EUR pro Stunde).
Auch an Silvester ist die Arbeit ab 14:00 Uhr steuerlich begünstigt, allerdings bis max. 125 % des Grundlohns (§ 3b EStG).
Die Steuerbefreiung erfordert stets eine zusätzliche Lohnzahlung.
Hinweis: Pauschale Feiertagszuschläge sind grundsätzlich steuerpflichtig.