Darf man während der Arbeitszeit zum Arzt gehen?
Während der Arbeitszeit hat ein Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Arztbesuche gelten grundsätzlich als Privatangelegenheit und sind - sofern zumutbar - auf die Zeiträume außerhalb der beruflichen Tätigkeit zu legen.
Zumutbar ist es insbesondere für Teilzeitbeschäftigte oder Arbeitnehmer mit gleitender bzw. variabler Arbeitszeit (siehe LAG Hamm vom 11.12.2001, Az.: 11 Sa 247/11). Aber auch Beschäftigte mit fixen Arbeitszeiten müssen versuchen, Arzttermine in ihrer Freizeit wahrzunehmen. Eine monatelange Wartezeit ist dabei jedoch unzumutbar.
Bezahlte oder unbezahlte Freistellung für den Arztbesuch?
Grundsätzlich gilt: Vorsorge- oder Routineuntersuchungen, die ein- oder zweimal jährlich stattfinden, fallen nicht unter die bezahlte Freistellung. Solche Termine sind in der Freizeit ausreichend früh planbar.
Arztbesuche können jedoch auch aus anderen Gründen eine bezahlte Freistellung erfordern. Der Gesetzgeber führt dazu in § 616 BGB aus: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Um den Arztbesuch als bezahlte Arbeitszeit zu werten, muss mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
- Untersuchung oder Behandlung muss akut bzw. medizinisch notwendig sein.
- Untersuchungen werden nur zu bestimmten Tageszeiten angeboten, z. B. eine CT- oder Röntgenaufnahme, Blutentnahme auf nüchternen Magen etc.
- Termine außerhalb der Arbeitszeit sind in absehbarer Zeit nicht frei.
Das bedeutet, dass ein Arztbesuch auch in der Arbeitszeit liegen kann, wenn beispielsweise ein Facharzt keine anderweitigen Termine anbietet. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch den Arztbesuch an der Arbeitsleistung verhindert.
Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn § 616 BGB im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ausgeschlossen worden ist. Arbeitnehmer sollten ihren Einzelarbeitsvertrag daher genau prüfen, um einer Überraschung zu entgehen (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2018, 7 Sa 256/17).
Arztwechsel ist Sache des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer keinen Arztwechsel vorschreiben, um eine Freistellung zu vermeiden, da gemäß § 76 SGB V freie Arztwahl besteht. Anderweitige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind unwirksam (ArbG Frankfurt, Az.: 7 Ca 1549/11). Es empfiehlt sich jedoch, die Terminproblematik vom Arzt bestätigen zu lassen und zur Entlastung des Arbeitgebers den Termin auf Arbeitsbeginn oder -ende zu legen.
Wichtig: Die bezahlte Freistellung beinhaltet die Zeitgutschrift bei direkter An- und Abreise zum Arzt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie für den Untersuchungstermin.
Gesetzlicher Anspruch auf eine Freistellung für einen Arzttermin
Werdende Mütter und Minderjährige sollten die nachfolgend genannten Termine möglichst ebenfalls außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren. Ist dies nicht möglich, sind die Beschäftigten bezahlt freizustellen:
- Schwangere Arbeitnehmerinnen für die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen (§§ 7, 23 MuSchG)
- Minderjährige Beschäftigte und Auszubildende für die gesetzlich vorgeschriebene erste Nachuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 33 JArbSchG)
Wichtig: Eine Freistellung ist bei Frauen während der Schwangerschaft/Mutterschaft sowie bei Minderjährigen nur für die erforderlichen Vorsorge- bzw. Nachsorgeuntersuchungen verpflichtend. Für krankheitsbedingte Arzttermine erfolgt keine Freistellung.
Was gilt, wenn ein Kind krank ist?
Grundsätzlich haben Eltern bei Erkrankung des Kindes Anspruch auf bezahlte Freistellung, sofern eine anderweitige Betreuung nicht realisiert werden kann. Dabei ist das Alter des Kindes nicht entscheidend.
Wurde dieser Anspruch vertraglich ausgeschlossen, haben Elterngemäß § 45 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren zum Arzt begleitet bzw. dort betreut werden muss. Auch hier gilt: Um einen Arzttermin innerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen zu können, muss eine medizinische Notwendigkeit vorliegen. Diese sollte vom Arzt bestätigt werden.
Die Freistellung muss beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse beantragt werden. Das entsprechende Krankengeld als Ausgleich für den Verdienstausfall können gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten anderweitige Regelungen zur Freistellung der Arbeitnehmer bei Erkrankung eines Kindes. Es lohnt sich, diese vorher zu prüfen.
Tipp: Beamte können zur Betreuung eines Kindes mit einer schweren Erkrankung 4 Tage Sonderurlaub pro Jahr nehmen. Weitergehende Regelungen sollten bei der zuständigen Personalstelle erfragt werden.
Unbedingt den Arbeitgeber informieren!
Um Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, sollten Beschäftigte nie vergessen, die Verantwortlichen zu informieren, bevor sie sich auf den Weg zum Arzt machen. Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer im Homeoffice oder im Außendienst arbeiten bzw. auf einer Fortbildung sind.
Andernfalls könnte eine Abmahnung oder im Worst Case eine verhaltensbedingte Kündigung drohen. Wer in seiner Arbeitszeit einen Arzt aufsucht, obwohl er dies in der Freizeit tun könnte, verstößt gegen den Arbeitsvertrag.