Handy am Steuer ist tabu
Am Steuer mit dem Handy in der Hand zu telefonieren, ist nicht erlaubt. Aber ist es erlaubt, das Mobiltelefon beiseitezulegen? Mit dieser Frage hatten sich die Richter des Amtsgerichts (AG) Villingen-Schwenningen und des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe zu beschäftigen.
Was war passiert? Ein Autofahrer war von der Polizei beobachtet worden, wie er über die Freisprechanlage des Fahrzeugs ein Gespräch führte, mit der sein Handy per Bluetooth gekoppelt war. Gleichzeitig hielt er im fließenden Verkehr jedoch das Handy in der Hand. Nach seinen Angaben wollte er es lediglich woanders ablegen. Die Polizisten werteten das als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.
Amtsgericht verurteilt Autofahrer zu 250 EUR Geldbuße
Der Betroffene bestätigte vor Gericht, dass er mit seinem Pkw gefahren sei und währenddessen sein Mobiltelefon in der linken Hand hielt. Er telefonierte jedoch über die gekoppelte Freisprecheinrichtung. Das Handy hatte er lediglich in die Hand genommen, um es umzulagern und zusätzlich seinen Gesprächspartner gebeten, das Telefonat dafür zu unterbrechen. Diesen Umstand sahen die Richter jedoch als unerheblich an.
Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen erkannte im Weglegen des Handys während des Fahrens einen Verstoß (21. November 2022, 13 OWi 56 Js 18966/22). Der Autofahrer wurde wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt.
Dagegen legte der Autofahrer Rechtsmittel ein. Er argumentierte, dass das Aufnehmen des Mobiltelefons im Zusammenhang mit der Nutzung einer Bedienfunktion stehen müsse. Erst dann sei der Tatbestand gemäß § 23 Abs. 1a StVO erfüllt.
OLG: Elektronische Geräte dürfen nicht anders bewertet werden als sonstige Gegenstände
Die Frage, ob das Umlagern des Mobiltelefons im Auto bei gleichzeitiger Nutzung einer Freisprecheinrichtung einen Verstoß darstellt, wurde obergerichtlich noch nicht entschieden. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe hält das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen eine „sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand“.
Die Richter stellten fest: „Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1aStVO …“. Vielmehr müsse über das Halten hinaus das elektronische Gerät benutzt werden. Seine bloße Ortsveränderung sei kein „Benutzen“, da das Umlagern keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise.
Der Gesetzgeber verfolge nicht das Ziel, die Hände des Fahrzeugführers vollständig von fahrfremden Tätigkeiten freizuhalten. Andernfalls wäre es nicht erklärlich, warum das Verbot auf elektronische Geräte beschränkt worden ist. Eine Tätigkeit wie das Umlagern dürfe bei Handys nicht anders bewertet werden, als bei sonstigen Gegenständen im Fahrzeug.
Amtsgericht muss den Sachverhalt nochmals prüfen
Eine eigene Sachentscheidung des Senats komme nicht in Betracht. Das Amtsgericht müsse erneut prüfen, ob das Halten des Mobiltelefons durch den Autofahrer tatsächlich in keinem Zusammenhang mit dessen Nutzung stand. Bereits aus der Art und Weise, wie bzw. mit welcher Hand und wie lange das Mobiltelefon gehalten wurde, könnten Rückschlüsse auf die Plausibilität der Behauptung einer bloßen Umlagerung gezogen werden.
OLG Karlsruhe 1. Senat für Bußgeldsachen: Urteil vom18.04.2023 1 ORbs 33 Ss 151/23.