Abschluss eines Coachingvertrages optimal vorbereiten
Der Coachingvertrag kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden und beinhaltet die Rahmenbedingungen für die gewünschte Dienstleistung. Dazu schließen Coach und Klient in der Regel einen Dienstvertrag, der nach erbrachter Leistung die Vergütung vorsieht. Wenn es sich um eine ganze Reihe von Coachingeinheiten handelt, wird häufig eine Anzahlung fällig. Alternativ kann die Vergütung auch jeweils nach vereinbarten Meilensteinen erfolgen.
Bevor Sie an die Fixierung der Coachingvereinbarungen gehen, sollten Sie wichtige Fragen klären, z. B.:
- Welches Ziel verfolgen Sie mit dem Coaching?
- Was erwarten Sie vom Coaching und vom Coach?
- Stimmen Ihre Erwartungen mit den Erfahrungen und Möglichkeiten des Coachs überein?
- Sind Sie über die Einstellung, Ausbildung und Erfahrung des Trainers informiert?
- Welche Inhalte sollen während der Coachingeinheiten und im Begleitmaterial transportiert werden?
- Sind Sie bzw. die Teilnehmer bereit zum selbstkritischen Hinterfragen?
- Sollen die Ergebnisse für die Teilnehmer oder den Arbeitgeber dokumentiert werden?
Wenn Sie sich mit dem Coach über die wesentlichen Punkte einig sind, steht im nächsten Schritt der Abschluss des Coachingvertrages an.
Diese Warnzeichen sollten Sie vor dem Abschluss des Coachingvertrages beachten
Coachings sind beliebt und gehören längst nicht mehr nur zum beruflichen Alltag. Auch in privaten Angelegenheiten haben sich viele Coaches etabliert und freuen sich über reichlich Zulauf. Neben seriösen Anbietern finden sich auch solche darunter, die ihre vollmundigen Erfolgsversprechen nicht halten können. Als wäre das nicht genug, sind die Kunden lange in teuren Coachingverträgen gebunden. Wer Ärger und unnötige Kosten vermeiden will, sollte offline und online einige Warnzeichen unseriöser Anbieter beachten.
Seien Sie grundsätzlich skeptisch, wenn der Coach Ihnen unrealistische Erfolgsgarantien gibt. Fragen Sie konkret nach, wie das Coaching abläuft und welche Instrumente und Techniken eingesetzt werden. Insbesondere zu einem Coaching im Unternehmen sollte ein individuelles Konzept ausgearbeitet werden. Branchenunabhängige Standardkonzepte lassen nichts Gutes erahnen. Das gilt auch für den Fall, dass der Anbieter keine belastbaren Referenzen vorlegen kann.
Interessenten sehen sich besser nach einer Alternative um, wenn ihre Anfragen gar nicht oder nur vage beantwortet werden. Um ein Angebot zu prüfen, sollte der Anbieter ausreichend Zeit lassen. Baut er unnötigen Zeitdruck auf, empfiehlt es sich, diesen kritisch zu hinterfragen. Das sollten Sie auch hinsichtlich der Kosten tun. Denn gerade beim Coaching stehen Leistung und Kosten häufig in einem Missverhältnis zueinander und bieten Anlass zu Auseinandersetzungen. Bestehen Sie deshalb auf größtmöglicher Kostentransparenz.
Das sollte im Coachingvertrag nicht fehlen
Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte ein Coachingvertrag immer schriftlich vereinbart werden. Die wichtigsten Inhalte sind:
- Meilensteine und Ziele
- Analyse und mögliche Lösungswege
- Ort, Anzahl und Dauer eines Coachingtermins
- ggf. die maximale Gesamtdauer des Coachings
- eingesetzte Methoden, Instrumente und Techniken
- beteiligte Personen
- Honorar, Spesen und Erstattung für abgesagte Termine
- Geheimhaltungspflicht und Haftung
- Zahlungsmodalitäten
- Kündigungsrecht und ggf. Widerrufsrecht
Was tun, wenn Sie in die Coachingfalle getappt sind?
Sie haben die Warnzeichen nicht oder zu spät erkannt und einen Coachingvertrag mit einem unseriösen Anbieter abgeschlossen? Jetzt gilt es schnell zu sein und sich beraten zu lassen:
- Haben Sie den Coachingvertrag als Verbraucher per Fernkommunikationsmittel abgeschlossen, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Falls Sie nicht darüber aufgeklärt wurden, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr.
- Auch eine Kündigung ist möglich, sofern Sie die vereinbarte Frist und die weiteren Bedingungen des Coachingvertrages einhalten.
- Stehen das Angebot und die tatsächlich erbrachte Leistung in einem deutlichen Missverhältnis, kann der Vertrag aufgrund Wuchers oder Sittenwidrigkeit nichtig sein.
- Ebenfalls nichtig ist ein Coachingvertrag, wenn der Coach keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG hat. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt Rechte und Pflichten der Anbieter von Fernunterrichtsangeboten und deren Teilnehmern. Es schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer. Nach dem FernUSG muss jeder Coach eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht haben. Das betonte das OLG Celle in seinem Urteil vom 01.03.2024 (Az.: 3 U 85/22).
- Erfüllt der Coach seinen Teil des Vertrages nicht, können Sie Schadensersatz geltend machen und bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
Setzen Sie sich so bald wie möglich mit uns in Verbindung. Unsere erfahrenen Experten prüfen Ihren Coachingvertrag und zeigen Ihnen die Möglichkeiten zur Kündigung, Rückabwicklung und Geltendmachung von Schadensersatz auf.