Coaching-Anbieter akzeptiert Urteil des OLG Celle
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied am 01.03.2023 (Az. 3 U 85/22), dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch auf Verträge mit Unternehmern anwendbar ist. Zunächst plante der Coaching-Anbieter, gegen das Urteil vorzugehen, doch entschied er sich schließlich anders. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde macht das Urteil rechtskräftig und markiert damit die erste rechtskräftige Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage. Für Unternehmer ist diese Entwicklung von besonderer Bedeutung, da sie nun von den Schutzvorschriften des Gesetzes profitieren können.
Coach vereinbart mit einem Auftraggeber mehrmonatige Online-Coachings
Im vorliegenden Fall bietet der Kläger Dienstleistungen im Bereich Online-Coaching und Online-Unternehmensberatung für Frauen an. Mit der Auftraggeberin schloss er am 08.10.2021 einen Vertrag über ein Online-Coaching-Programm mit einer Laufzeit von 12 Monaten. Dabei wurden 7 wöchentliche Life Calls vereinbart. Die Parteien einigten sich dafür auf eine Nettovergütung von monatlich 2.200 EUR für 12 Monate.
Den Auftrag erteilte das Unternehmen am 11.10.2021. Am 20.10.2021 teilte die Auftraggeberin mit anwaltlichem Schreiben mit, dass sie an dem Vertrag nicht festhalten wolle und erklärte die Anfechtung, den Widerruf und die Kündigung des Vertrages.
Der Coach sah sich um seinen eingeplanten Verdienst betrogen und klagte.
LG Stade: Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Die Beklagte argumentierte, dass der Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei, da der Kläger keine Zulassung nach § 12 FernUSG habe. Zudem sei der Vertrag wegen einer überhöhten Vergütung gemäß § 138 BGB nichtig.
Der Richter am Landgericht Stade (18. August 2022 Az. 3 O 5/22) entschied, dass der Coaching-Vertrag nichtig sei. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestünde ein besonders grobes Missverhältnis. Im Vergleich zu anderen Wissensvermittlerdiensten sei die Gegenleistung von 26.400 EUR (2.200 EUR p. M. für zwölf Monate) um etwa das Zehnfache des marktüblichen Preises überhöht.
OLG Celle: Ohne Zulassung ist ein Vertrag zwischen Coach und Unternehmen nichtig
Der Kläger ging in Berufung und führte an, dass der Vertrag nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG falle. Die Auftraggeberin habe schließlich als Unternehmerin gehandelt. Außerdem läge keine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB vor.
Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Richter des OLG Celle fassten das Urteil des LG Stade zwecks Klarstellung jedoch neu (01.03.2023 Az. 3 U 85/22): Sie führten aus, dass ein Anspruch des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag nicht in Betracht komme, weil dieser gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei. Aus diesem Grund stehe dem Coach auch keine Vergütung zu.
Im Übrigen gelte das FernUSG auch für Verträge mit Unternehmen, da das Gesetz den Begriff des „Verbrauchers“ — abgesehen von § 3 Abs. 3 FernUSG — nicht verwende. „Für eine Anwendung des Gesetzes auch auf Unternehmer spricht ferner das Verständnis der Praxis. So enthalten z. B. die im Internet auf der jeweiligen Homepage einsehbaren Fernunterrichtsverträge zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (z. B. bei Deutsche Anwalt Akademie und AK Jura, Wolters/Kluwer)“.
Für die Anwendbarkeit des FernUSG sei ferner erforderlich, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag die Überwachung des Lernerfolgs beinhalte (§ 1 FernUSG). Dies sei ebenfalls gegeben und damit auch der klare Bezug zum FernUSG.
Vertrag überprüfen und Geld zurückfordern
Wenn Sie als Unternehmer einen Vertrag mit einem Anbieter von Fernunterricht oder Ferncoaching abgeschlossen haben, prüfen Sie unbedingt, ob er die Voraussetzungen des FernUSG erfüllt. Andernfalls könnte der Vertrag nichtig sein, was zu einer Rückabwicklung führt. Unsere Experten stehen Ihnen gerne in einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung zur Verfügung, um Sie über Ihre Rechte und die nächsten Schritte zu informieren.