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Gutscheine als Geschenk: Was beim Verschenken und Einlösen zu beachten ist

Vertragsrecht
3/1/24
4
Min. Lesezeit
Umschlag verpackt
Gutscheine gehören an Weihnachten und zu anderen Anlässen zu den beliebtesten Geschenken. Sie sind individuell einsetzbar und ermöglichen den Beschenkten auch das spätere Einlösen. Dabei sollten Sie unbedingt die maximale Einlösefrist berücksichtigen.

Was ist ein Gutschein und wann ist er wirksam?

Ein Gutschein schützt vor Fehlkäufen an Weihnachten und zu anderen Anlässen. Der Gutscheinbesitzer hat Anspruch auf die darin aufgeführte Dienstleistung (z. B. Kosmetikbehandlung) oder eine Leistung in der Höhe des bezifferten Betrages (z. B. 30 EUR). Es handelt sich um ein sogenanntes kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB), das die Person einlösen kann, die ihn vorlegt.

Inhaltliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Gutscheins:

  • Schriftform
  • Angabe des Betrages oder der Leistung
  • Ausstellendes Unternehmen
  • Ablaufdatum, sofern der Gutschein sich auf eine befristete Leistung bezieht

Fristen und Verjährung

Unklar ist Schenkenden und Beschenkten häufig, bis wann ein Gutschein eingelöst werden muss und ob eine Barauszahlung möglich ist:

Es gilt eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 306 Abs. 2 BGB). Nach deren Ablauf ist weder die Einlösung des Gutscheins möglich, noch die Auszahlung des Barwertes (LG Oldenburg am 20.08.2013, Az. 16 S 702/12). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde (§§ 195, 199 BGB). Beispiel: Wurde im Jahr 2023 ein Weihnachtsgutschein verschenkt, muss dieser bis zum 31.12.2026 eingelöst werden.

Häufig ergibt sich die Einlösefrist schon aus der Art der Leistung, beispielsweise bei einem Gutschein für eine bestimmte Veranstaltung. Ist der Veranstaltungstermin abgelaufen, ohne dass der Gutschein eingelöst wurde, steht dem Inhaber keine Erstattung zu. Wurde die Aufführung vom Veranstalter abgesagt, muss der Gutscheinwert in bar ausgezahlt oder ein Ersatzticket angeboten werden.

Wichtig: Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gutschein sorgfältig durch. Wenn Sie dem Kleingedruckten entgehen möchten, können selbst angefertigte Gutscheine eine gute Alternative sein.

Wirksame Befristung

Eine Befristung, z. B. der Hinweis „Einzulösen bis …“ ist bindend. Nach Ablauf der angegebenen Frist muss der Anbieter den Gutschein nicht mehr einlösen. Stattdessen können Sie bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist die Auszahlung des Geldwerts des Gutscheins abzüglich der Gewinnspanne des Ausstellers verlangen. Deren Höhe ist einzelfallabhängig.

Eine zu knappe Befristung ist unwirksam und berechtigt Gutscheininhaber dazu, die Einlösung auch nach Fristablauf zu verlangen. Dazu entschied das Oberlandesgericht (OLG) München, dass ein Onlineshop seine Geschenkgutscheine nicht nur auf ein Jahr befristen darf. Das stelle für die Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung dar (OLG München, Urteile vom 17.01.2008, 29 U 3193/07 und 14.04.2011, 29 U 4761/10).

Bei einer zu kurzen Gültigkeitsdauer gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Tipp: Gutscheine, die im Rahmen einer Werbeaktion ausgegeben werden, können beliebig befristet sein.

Barauszahlung, Teileinlösung, Übertragbarkeit

Sie möchten sich den Wert des Gutscheins lieber bar auszahlen lassen? In den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Barauszahlung ausgeschlossen. Der Aussteller ist dazu nicht verpflichtet, schließlich soll der Geschenkgutschein für ein Produkt oder eine Dienstleistung eingelöst werden.

Die Auszahlung des nicht genutzten Restwertes ist ebenfalls nicht möglich. Ausnahme: Bezieht sich der Gutschein auf ein bestimmtes Produkt, das nicht mehr angeboten wird, muss die geleistete Bezahlung durch den Anbieter erstattet werden.

Auch ein Anspruch auf Teileinlösung besteht nicht. Häufig ist die Bereitschaft dafür jedoch größer, sofern sie für den Anbieter keinen Verlust bedeutet und zumutbar ist.

Gutscheine sind in der Regel übertragbar, auch wenn der Inhaber namentlich genannt wird. Da es sich um ein Inhaberpapier handelt, kann jede Person Gutscheine durch Vorlage einlösen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Zweck des Gutscheins individuell auf eine Person zugeschnitten wurde.

Zuzahlung aufgrund gestiegener Kosten

Während einer längeren Einlösefrist steigen oder fallen die Kosten für Waren oder Dienstleistungen eines Gutscheins. Darf der Aussteller deshalb beim Einlösen eine Zuzahlung verlangen?

  • Wurde der Gutschein auf einen Betrag ausgestellt (z. B. 50 EUR) verändert sich dieser nicht. Beim Einlösen muss man jedoch mit einer geringeren Gegenleistung rechnen, wenn sich die Preise verändert haben.
  • Wurde der Gutschein über eine bestimmte Leistung ausgestellt, fällt trotz Preiserhöhung keine Zuzahlung an. Lautet der Gutschein jedoch beispielsweise auf „Damenhaarschnitt im Wert von 80 EUR“, muss der Einlösende den Mehrpreis über 80 EUR leisten.

Gutscheine einlösen bei Geschäftsaufgabe

Wenn das Insolvenzverfahren über den Anbieter des Gutscheins eröffnet wurde, besitzen Sie eine Forderung gegen das Unternehmen. Einlösen lässt sich der Gutschein jetzt nicht mehr. Stattdessen können Sie den Gegenwert beim Insolvenzverwalter anmelden, der versucht, alle Gläubiger aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

Wurde das Unternehmen aufgegeben, haben Sie gegen den bisherigen Anbieter einen Anspruch auf Erstattung innerhalb der Verjährungsfrist. Beim Verkauf des Unternehmens gehen alle Rechte und Pflichten auf den neuen Inhaber über. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Gutschein einzulösen.

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