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BGH: Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Verträgen unwirksam – Hunderttausende Verbraucher betroffen

Vertragsrecht
5/12/23
5
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Zwei Frauen
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die in Riester-Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung "S-Vorsorge Plus - Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)", also in einem Riester-Banksparplan, enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten der Sparkasse Günzburg-Krumbach unwirksam ist (Urteil vom 21. November 2023, Az. XI ZR 290/22, Urteilsbegründung noch nicht veröffentlicht).

Ablauf eines solchen Riester-Banksparplans

Das Modell der Riester-Rente umfasst auch Riester-Banksparpläne, die am Anfang mit einer Bank – wie im Entscheidungsfall der Sparkasse Günzburg-Krumbach – und nicht direkt mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Anspar- und der Auszahlungsphase. Beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase erhält der Sparer von der Bank dann grundsätzlich ein oder mehrere Vertragsangebote zum Abschluss einer sofortigen (Sofortrente) oder aufgeschobenen Leibrente (Auszahlungsplan) mit einem Versicherer.

Erst beim Abschluss eines solchen Vertrages bezogen auf die Auszahlungsphase fallen Kosten an, auf die die vom BGH für unwirksam erklärte Klausel den Kunden bereits bei Vertragsabschluss der Ansparphase hinwies. Diese Kosten fallen grundsätzlich nicht bei der Sparkasse direkt an, sondern bei dem Versicherer.

Wortlaut der unwirksamen Klausel

Die in den Sonderbedingungen für den oben erwähnten Altersvorsorgevertrag verwendete Klausel der Sparkasse Günzburg-Krumbach lautet wie folgt:

B. Ansparphase

4. Übergang in die Ansparphase

4.2 Angebote über die Gestaltung der Auszahlphase

(…)

"Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."

Gemäß dieser Klausel können nach der Ansparphase „gegebenenfalls“ zusätzliche Kosten für den Sparer anfallen. Angaben zur Höhe dieser Kosten wurden im ursprünglichen Altersvorsorgevertrag nicht gemacht. Jedoch waren dann im Verrentungsangebot in Euro bezifferte „übrige Kosten und Verwaltungskosten“ aufgeführt.

BGH bewertet Klausel nicht als bloßen Hinweis

Der BGH sieht diese Klausel als eine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung) und nicht als einen bloßen Hinweis an. Diese benachteiligt die Sparer unangemessen, da sich aus der gewählten Formulierung für den durchschnittlichen Sparer nicht klar und verständlich ergibt, welche Kosten und in welcher Höhe von ihm getragen werden müssen. Auch fehlten Angaben, wann diese Kosten (z. B. einmalig, einmal pro Monat oder einmal im Jahr) zu zahlen sind. Damit sind die wirtschaftlichen Folgen für den Verbraucher nicht absehbar. Diese unangemessene Benachteiligung führt zur Unwirksamkeit der Klausel. Die Klausel fällt damit ersatzlos weg. In diesem Zusammenhang angesetzte Kosten sind also unzulässig.

Auswirkungen auf den Verbraucher

Das Urteil des BGH hat Auswirkungen auf sämtliche Vorsorge Plus Altersvorsorgeverträgen von Sparkassen, die eine inhaltsgleiche Klausel verwendet haben. Gemäß Angabe der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wurden durch eine Sparkasse im Einzelfall Abschluss-, Vermittlungs- und Verwaltungskosten bezogen auf eine Leibrente in Höhe von insgesamt Euro 750 in Rechnung gestellt.

Bundesweiter Vertrieb derartiger Riester-Banksparpläne

Nach Auskunft der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Sparkasse Günzburg-Krumbach ihren oben genannten Riester-Altersvorsorgevertrag bundesweit angeboten. Deshalb könnten Hunderttausende Verbraucher betroffen sein. 

In vergleichbaren Riester-Verträgen anderer Sparkassen könnte ebenfalls eine wortgleiche oder aber zumindest ähnliche Klausel enthalten sein. Auch von Volksbanken und Raiffeisenbank könnten entsprechende Klauseln verwendet worden sein.

Inzwischen wird das Produkt nicht mehr angeboten.

Relevanter Zeitpunkt des Anfalls der Kosten

Wie oben ausgeführt, treffen den Verbraucher etwaige Kosten beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlphase. Dies bedeutet für den Verbraucher, der heute noch sein Geld anspart und erst in der Zukunft – möglicherweise erst in einigen Jahren – eine Rentenzahlung erlangt, folgendes:

Wenn der Verbraucher in die Rentenauszahlungsphase überwechselt, dann darf das Geldinstitut keine Kosten von der Rente in Abzug bringen, die nicht im ursprünglich abgeschlossenen Riestervertrag konkret beziffert worden sind.

Sparer solcher Riesterverträge sollten sich dies merken und darauf im Zeitpunkt des Übergangs in die Auszahlphase bei Vorlage entsprechender Vertragsangebote achten.

Ihre Möglichkeiten als Verbraucher hängen davon ab, in welcher Phase sie sich gerade befinden.

Auszahlungsphase

Beziehen Sie bereits eine Leibrente und haben damit bereits Kosten auf der Grundlage einer vom BGH als unzulässig gewerteten Klausel im Riestervertrag gezahlt, so können Sie diese möglicherweise zurückfordern. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt zur Erstattung der Kosten einen Musterbrief zur Verfügung.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bedenken, dass Sie sich zu der Zahlung der berechneten Kosten einverstanden erklärt haben, indem Sie das Verrentungsangebot angenommen haben. Die Rechtslage ist insoweit zur Zeit noch nicht geklärt.

Bei der Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen und der Bewertung der Rechtslage sind wir Ihnen gerne behilflich.

Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase

Haben Sie noch keine Kosten gezahlt und es liegt Ihnen ein Verrentungsangebot mit ausgewiesenen Kosten für die Vermittlung, etc. durch Ihre Bank vor, so ist es wichtig, dass Sie sich vor Annahme eines solchen Angebots gegen die Zahlung etwaiger Kosten zu Wehr setzen. Hierzu können Sie den oben erwähnten Musterbrief der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verwenden.

Sofern Ihnen ein solches Verrentungsangebot mit ausgewiesenen Kosten vorliegt und Sie sich gegen diese Kosten zur Wehr setzen wollen, so haben Sie verschiedene Möglichkeiten wie zum Beispiel:

  • Annahme des Verrentungsangebots unter Vorbehalt bezogen auf diese Kosten oder
  • Aufforderung zur Abgabe eines Verrentungsangebots ohne Ausweis der Kosten.

Hierbei beraten wir Sie ebenfalls gerne.

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