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LG Kleve: Versicherung muss unberechtigte PKV-Prämien erstatten und künftige Monatsbeiträge senken

Versicherungsrecht
20/3/24
3
Min. Lesezeit
Krankenversicherung
Jeder Privatversicherte kennt die Schreiben seiner Krankenversicherung zur Prämienerhöhung. Eine Versicherte wehrte sich dagegen und klagte. Das Landgericht (LG) Kleve entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Hallesche Krankenversicherung zur Rückzahlung mehrjähriger Prämienerhöhungen sowie zur Senkung des monatlichen Beitrags.

Jährliche Beitragserhöhungen sind in der PKV üblich

Privatversicherte kennen das meist jährliche Schreiben ihrer privaten Krankenversicherung, in dem anstehende Beitragserhöhungen angekündigt werden. Als Begründungen finden sich üblicherweise „erhöhte Aufwände im Gesundheitswesen“, „verbesserter Leistungskatalog“ oder „gestiegene Verwaltungskosten“. Einen ausreichenden Beweis dafür bleibt der Versicherer häufig schuldig.

Bisher hatte auch die Klägerin im vorliegenden Fall (LG Kleve, 28.12.2023,Az. 6 O 30/23) die Prämienerhöhungen widerspruchslos akzeptiert und die angepassten Beiträge gezahlt. Im September 2021 haben wir im Auftrag unserer Mandantin die Krankenkasse jedoch aufgefordert, die Höhe der jeweils auslösenden Faktoren zu nennen. Wir haben die Unwirksamkeit der Anpassungen geltend gemacht und forderten die Rückzahlung bereits geleisteter Prämien. Darüber hinaus beanstandeten wir die Mitteilungsschreiben zu den jeweiligen Anpassungen. Diese entsprachen nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Die Hallesche Krankenversicherung nahm daraufhin keine Prämienrückzahlungen vor. Sie argumentierte, die Anpassungen seien in formeller und materieller Hinsicht wirksam. Außerdem seien die Ansprüche bereits verjährt.

LG Kleve: Nicht ausreichend begründete Beitragsanpassungen sind unwirksam

Die Richter des Landgerichts (LG) Kleve entschieden, dass die Verjährung irrelevant sei, da die Klägerin Rückzahlungen erst ab dem 01.01.2020 fordere.

Außerdem stellten sie die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen 2017 sowie die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen 2019 bis 2022 fest. Der Versicherer sei für die sogenannte materielle Wirksamkeit der Beitragserhöhungen darlegungs- und beweispflichtig:

  • Im vorgelegten Fall genügten die Mitteilungsschreiben für Prämienanpassungen aus dem Jahr 2017 den Anforderungen, urteilte das LG Kleve. Sowohl der betroffene Tarif als auch die nbefristete Dauer der Erhöhung seien erkennbar. Es werde ausreichend deutlich, dass die Erhöhung weder etwas mit dem persönlichen Verhalten der Klägerin zutun habe noch eine freie Entscheidung des Versicherers war. Eine Betragsrückerstattung aus 2017 komme daher nicht infrage.
  • Dagegen wurden die Mitteilungsschreiben zu den Beitragsanpassungen ab 2019 vom LG Kleve als nicht ausreichend beurteilt. Den Beweis der materiellen Wirksamkeit blieb die Versicherung im Schreiben ebenso wie vor Gericht schuldig. Daher entschieden die Richter, dass die Beitragsanpassungen unwirksam seien und die Klägerin nicht zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet sei.

Hallesche Krankenversicherung muss unberechtigte Prämien zurückzahlen

Die Hallesche Krankenversicherung wurde zur Rückzahlung von insgesamt 4.212,98 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2023 verurteilt (28.12.2023,Az. 6 O 30/23). Darüber hinaus stellte das Gericht die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen fest und ordnete an, dass die Prämien für die Zukunft um 137,71 EUR zu senken sind.

BGH-Urteile zu Verjährung und Beweislast bei PKV-Prämienanpassungen

In mehreren Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den letzten Jahren über die Zulässigkeit von PKV-Prämienerhöhungen entschieden:

Verjährung von Rückforderungsansprüchen

In dem am 17.11.2021 verhandelten Fall (AZ. IV ZR 113/20) hat der Bundesgerichtshof auch zur Frage der Verjährung von Rückforderungsansprüchen zu Prämienanpassungen entschieden und eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Zugang des jeweiligen PKV-Erhöhungsschreibens angenommen.

Darlegungs- und Beweislast zu PKV-Prämienanpassungen

Der BGH hatte am 19.12.2018 erstmals über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang Prämienerhöhungen von privaten Krankenversicherungen gerichtlich überprüfbar sind (19.12.2018Az: IV ZR 255/17). Maßgeblich waren für die Richter dabei die Unabhängigkeit des Treuhänders, der zur Wirksamkeit jeder Prämienerhöhung zustimmen muss, und die Mitteilung des Versicherers zur Prämienanpassung. Der BGH entschied, dass Zivilgerichte die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht überprüfen könnten.

Dagegen sei die ordnungsgemäße Begründung im PKV-Mitteilungsschreiben zur Prämienanpassung gerichtlich überprüfbar. Genügten die Ausführungen des Versicherers nicht den Anforderungen, seien zu viel gezahlte Prämien zurückzuzahlen. Um die relevanten Gründe für die Anpassung der Prämien zu benennen, müsse das Unternehmen die Rechnungsgrundlage benennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe. Dafür kämen beispielsweise die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit infrage. Der Versicherer müsse jedoch keine Angaben zur Höhe der Veränderungen oder weiterer veränderter Faktoren machen (16.12.2020Az. IV ZR 294/19).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zudem mit einem weiteren Urteil (16.12.2020 Az. IV 314/19) klargestellt, dass sich die mitgeteilten Gründe auf die konkrete Beitragsanpassung beziehen müssen. Allgemeine und pauschale Erläuterungen der Voraussetzungen für Beitragsanpassungen in der PKV seien nicht ausreichend.

Beachten Sie die Verjährungsfrist!

Wenn auch Sie den Eindruck haben, dass ihre private Krankenversicherung unberechtigte Prämienanpassungen vornimmt, wenden Sie sich an unsere Experten. Wir prüfen Ihre PKV-Beitragserhöhungen, ermitteln Ihre zu Unrecht gezahlten Versicherungsbeiträge inklusive Zinsen und machen berechtigte Ansprüche bei Ihrem Versicherer geltend.

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