Ein Relikt aus alten Zeiten lebt am Arbeitsplatz weiter
Für viele Arbeitnehmer ist es Normalität, dass Kaffee, Kuchen, Süßigkeiten, Getränke, Joghurt oder sogar die Pausenbrote von Kollegen „ausgeliehen“ werden. Selbstbedienung am Besitz der anderen (Mundraub) scheint sich in vielen Unternehmen eingebürgert zu haben. Für den Besitzer ist es ärgerlich, wenn die unkollegiale Eigenmächtigkeit zu einem leeren Magen führt, der auch noch Geld kostet.
Was versteht man unter „Mundraub“?
Während der im 18. Jahrhundert entstandene Begriff „Mundraub“ heute nur noch umgangssprachlich verwendet wird, handelte es sich bis Mitte der 1970er-Jahre um einen eigenen Straftatbestand. Die „Verbrauchsmittelentwendung in geringem Ausmaß“ von Vorräten, die „zum baldigen Verzehr“ bestimmt waren, fand sich in § 370 StGB (Strafgesetzbuch) wieder. Geahndet wurden die Delikte aufgrund des geringen Wertes nur mit milden Strafen.
Seit 1975 gilt das Entwenden von Lebensmitteln gemäß § 242 StGB als Diebstahl, was zu einer Verschärfung der Konsequenzen führte. Der Diebstahl geringwertiger Güter wird als Antragsdelikt jedoch nur verfolgt, wenn jemand einen Strafantrag stellt. Geschädigte können zudem Schadensersatz fordern. Dieser ist aufgrund des geringen Gegenwerts allerdings nicht gerichtlich durchsetzbar.
Ist eine Kündigung wegen Mundraubs am Arbeitsplatz möglich?
Ein alltägliches Beispiel für Mundraub im Job ist das Stibitzen von Kuchen, Keksen oder einer Flasche Sekt vom letzten Geburtstag des Kollegen. Was Mitarbeiter als „kein großes Ding“ ansehen, stuft der Arbeitgeber oft als Vertrauensbruch und Diebstahl ein. Selbst bei Cent-Beträgen können die Konsequenzen höchst unangenehm sein. Die Geringfügigkeit schützt nicht vor dramatischen Folgen wie einer (fristlosen) Kündigung, unabhängig davon, ob ein Kollege oder der Arbeitgeber von dem Mundraub betroffen ist.
Zur Beurteilung betrachten die Gerichte jeden Fall im Detail. Dabei wird zwischen einem erheblichen Vertrauensbruch (Arbeitnehmer) und dem willkommenen Anlass, ein Arbeitsverhältnis beenden zu können (Arbeitgeber), sorgfältig abgewogen. Geprüft wird auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da möglicherweise vor dem Aussprechen einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre.
Eigentumsdelikt in Höhe von 2,50 EUR
Eine Heilerziehungspflegerin hatte ohne Erlaubnis eine Tafel Schokolade der Kollegin verzehrt. Nachdem ihr noch zwei weitere geringfügige Vergehen angelastet wurden, hielt der Träger der Einrichtung eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar. Er sprach ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung aus.
Die seit mehr als 30 Jahren beschäftigte Arbeitnehmerin reichte Kündigungsschutzklage ein. Während des Prozesses konnte nur der Verzehr der Schokolade nachgewiesen werden. Deren Wert von 2,50 EUR hatte sie inzwischen zwar erstattet, dennoch blieb es ein Eigentumsdelikt. Nach Intervention des Gerichts wurde die fristlose Kündigung jedoch zurückgenommen. Die Mitarbeiterin erhielt stattdessen eine Abmahnung und blieb im Unternehmen beschäftigt.
Selbstbedienung an den Waren des Arbeitgebers
Weniger Milde erwartete eine Verkäuferin, die ein Stück „Bienenstich“ aus der Auslage ihres Unternehmens genommen und ohne Bezahlung gegessen hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos. Eine arbeitsrechtliche Konsequenz, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) als gerechtfertigt einstufte und bestätigte. Der Grund: Trotz des geringfügigen Schadens sei ein großer Vertrauensverlust entstanden.
Mit purer Dreistigkeit erstaunte auch ein langjähriger Mitarbeiter im Gastronomiebereich seinen Chef. In der Küche des Unternehmens aß er zwei unbezahlte Frikadellen mit Pommes. Als der Vorgesetzte ihn darauf ansprach und ermahnte, nahm er sich zwei weitere Frikadellen und ging damit in den Pausenraum. Das tolerierte der Arbeitgeber nicht und kündigte außerordentlich wegen Diebstahls. Die Richter des LAG Hamm stuften die Kündigung jedoch als unwirksam ein. Sie erkannten keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung, zumal der Mitarbeiter bereits seit 20 Jahren im Unternehmen beschäftigt war.
So beugen Sie Mundraub im Betrieb vor
Arbeitnehmer sollten stets bedenken, dass es sich beim Mundraub um kein Kavaliersdelikt handelt. Ob Kaffee, Frikadellen, Obst oder Getränke – Arbeitsgerichte haben sich immer häufiger mit der Aneignung fremder Lebensmittel am Arbeitsplatz zu beschäftigen.
Um solchen Problemen aus dem Weg zu gehen, ist es ratsam, Kühlschrankfächer und Lebensmittel bzw. Aufbewahrungsboxen mit Namen zu beschriften. Für Produkte, die von mehreren Kollegen verwendet werden, beispielsweise Kaffee oder Snacks, kann eine Bürokasse Abhilfe schaffen. Jeder, der dort einzahlt, darf sich am Kaffee oder weiteren davon gekauften Vorräten bedienen. Für andere Personen ist der Zugriff tabu.
Durch die Gruppendynamik akzeptieren meistens mehr Personen das Eigentum ihrer Kollegen.
Suchen Sie sich bei Diebstahlsvorwürfen sofort Unterstützung
Wenn Ihnen ein Kollege oder der Arbeitgeber Mundraub vorwirft, sollten Sie sich umgehend an unsere Experten wenden. Diebstahl am Arbeitsplatz kann gravierende Folgen für Ihr Arbeitsverhältnis und die berufliche Zukunft haben. Innerhalb einer Branche setzen sich Gerüchte über entsprechendes Fehlverhalten nachhaltig fest.
Unser Ziel ist es, schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen sowie eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Gelingt das nicht, vertreten wir Ihre Interessen selbstverständlich auch engagiert vor Gericht.