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OLG Köln: Privates Angebot auf bevorzugte Abfertigung am Flughafen ist nicht strafbar

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16/8/24
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Fluggäste wissen eine kurze Warteschlange zu schätzen. Das ging 2022 auch einem Reisenden so, der einen Sicherheitsmitarbeiter um ein „Fast-Check-in“ bat, da er sonst möglicherweise sein Flugzeug verpassen würde. Der Mitarbeiter bot ihm gegen Bargeld an, ihn an den Anfang der Warteschlange zu schleusen. Dafür hatte der Reisende kein Verständnis und erstattete Anzeige. Das OLG Köln entschied über den Vorwurf der Erpressung.

Flughafen kämpft nach Pandemie mit Personalmangel

Kaum war die Corona-Pandemie im Jahr 2022 beendet, nahm der Reiseverkehr deutlich zu. Die Flut an Reisenden auf den Flughäfen war kaum zu bewältigen, schließlich hatten viele Mitarbeiter der Airlines und Airports die Kündigung erhalten. Es brauchte Zeit, wieder genügend Personal einzustellen. Bis dahin mussten Passagiere, die ihren Flug sicher erreichen wollten, nicht erst 2 Stunden vor dem Abflug beim Check-in sein, sondern mit mindestens 5 Stunden Vorlauf rechnen.

Das gefiel nicht jedem Reisenden. Viele suchten nach Möglichkeiten, diesem notwendigen Übel zu entkommen. Die Lösung kostete Geld und wurde von vielen Airlines angeboten: Gegen einen entsprechenden Obolus gab es spezielle Sicherheitskontrollen („Fast Lane“), eine Alternative zur zeitraubenden Warteschlange. Diese beschleunigte Abfertigung konnten jedoch nur Reisende mit dem nötigen finanziellen Spielraum in Anspruch nehmen.

Sicherheitsmitarbeiter nimmt sich Fast Lane zum Vorbild

Wenn die Reisenden bereit waren, Geld bei einem FastLane-Angebot der Airline zu investieren, warum nicht bei einem privaten Angebot, dachte sich ein Sicherheitsmitarbeiter. Der Line-Manager war bei einem privaten Sicherheitsunternehmen für geordnete und effiziente Warteschlangen zuständig. Als ein Fluggast in Eile fragte, ob ein „Fast-Check-in“ möglich sei, ergriff er die Gelegenheit. Er bat den Reisenden nach draußen und bot ihm an, ihn gegen Zahlung von 50 EUR an den übrigen Wartenden vorbei zum Anfang der Warteschlange zu bringen.

Was er nicht wusste: Bei dem Fluggast handelte es sich um einen Polizisten im Urlaub, der das Angebot kategorisch ablehnte. Das hinderte den Sicherheitsmitarbeiter jedoch nicht daran, seine mögliche Einnahmequelle weiterzuverfolgen. Er wies darauf hin, dass dies vielleicht die einzige Möglichkeit sei, sicher bis zum Abflug eingecheckt zu sein. Wenn der Fluggast darauf verzichte, müsste er auf den „guten Willen“ anderer Fluggäste hoffen. Das ging dem Reisenden zu weit. Er meldete den Vorfall einem Bundespolizisten und erstattete Strafanzeige.

Nachdem der Arbeitgeber von dem Angebot seines Mitarbeiters und der Strafanzeige erfahren hatte, erhielt der Line-Manager die Kündigung.

OLG Köln: Es liegt keine versuchte Erpressung vor

Die Richter des OLG Köln hatten darüber zu entscheiden, ob sich der Mitarbeiter der versuchten Erpressung gemäß §§ 253, 22, 23 StGB strafbar gemacht habe.

Als Erpressung definiert § 253 StGB:

„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Das Gericht stellte fest, dass es bei dem Angebot des Sicherheitsmitarbeiters an der „Empfindlichkeit des Übels“ fehlte, wie das Strafgesetzbuch es in § 253 Abs. 1 vorsah. Der reisende Polizist habe der Drohung „in besonnener Selbstbehauptung“ standgehalten. Schon deshalb handele es sich nicht um versuchte Erpressung. Vor diesem Hintergrund habe sich der Sicherheitsmitarbeiter mit seinem Hinweis nicht strafbar gemacht (OLG Köln, 11.06.2024. Az.: 1 ORs 52/24).

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