„Netto“ benachteiligt Kunden mit Vorkasse-Regelung
Die Kunden des Netto-Online-Shops konnten bei ihren Bestellungen aus verschiedenen Zahlungsarten auswählen. Unter anderem bot der Lebensmitteldiscounter die Zahlungsmöglichkeit „Vorkasse“ an. Wer sich dafür entschied, musste den Rechnungsbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks innerhalb von 7 Tagen nach Bestelleingang überweisen. Die Besonderheit: Gemäß AGB des Online-Shops kam ein Vertragsabschluss jedoch erst mit Zustellung der bestellten Ware zustande. Trotz Bezahlung bestand daher bis zur Lieferung kein Kaufvertrag.
Diese AGB-Regelung stufte der Bundesverband der Verbraucherzentralen als einseitige und unzulässige Benachteiligung der Kunden ein. Schließlich werde vom Besteller bei „Vorkasse“ die Bezahlung einer rechtlich noch nicht entstandenen Schuld verlangt. Dadurch verstoße diese Regelung gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 307 Abs. 1 BGB:
„(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“
Abmahnungen durch Verbraucherzentralen bleiben unbeachtet
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnte den Discounter erfolglos ab und erhob schließlich Klage vor dem Landgericht (LG) Amberg. Die Richter entschieden jedoch, dass Verbraucher durch die Vorkasse-Regelung keine unbilligen Nachteile hätten, da sie ihr Geld nach § 311 Abs. 1 BGB und § 812 BGB zurückfordern könnten. Dadurch seien die Kunden nicht schutzlos gestellt, auch wenn der Kaufvertrag erst mit Zustellung der Ware zustande käme. Zudem sei auch die Motivation des Discounters zu berücksichtigen. Erst mit der umstrittenen Klausel stünde auch Kunden, die weder Kreditkarte besäßen noch mit PayPal zahlen könnten, eine geeignete Zahlungsart zur Verfügung.
Das Landgericht wies die Klage am 14.07.2023 ab (Az.: 41 HKO 536/22).
Bundesverband will Verbraucher schützen und geht in Berufung
Die Ablehnung der Klage wollte der Bundesverband nicht hinnehmen, da die Kunden durch die AGB-Regelung von Netto nach wie vor benachteiligt würden. Das nun zuständige Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied zugunsten der Verbraucher. Das Gericht gab der Berufung am 30.01.2024 vollumfänglich statt und verurteilte den Lebensmitteldiscounter zur Unterlassung.
Die Kunden würden mit der Zahlungsoption „Vorkasse“ ohne wirksamen Kaufvertrag zur Zahlung angehalten und dadurch unangemessen benachteiligt. Diese Praxis stehe im Widerspruch zum gesetzlichen Grundgedanken der Schuldverhältnisabhängigkeit von Leistungsansprüchen. Nach § 241 Abs. 1 BGB sei der Verbraucher nur verpflichtet, Leistungen zu erbringen, wenn ein Rechtsgrund bestünde. Niemand müsse Leistungen erbringen, ohne adäquate Ansprüche auf Gegenleistungen.
Mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nehme der Verbraucher eine schwache Rechtsposition ein. Zwar dürfe der Lebensmitteldiscounter seine Leistungserbringung von einer vorherigen Zahlung abhängig machen, allerdings sehe der Gesetzgeber für Zahlungsrückstände ohnehin ein Zurückbehaltungsrecht vor (§ 320 BGB).
OLG Nürnberg: Verschobener Vertragsabschluss benachteiligt Kunden unangemessen
Die Richter des OLG Nürnberg stellten klar, dass die Verschiebung des Vertragsabschlusses auf den Zeitpunkt der Lieferung inakzeptabel sei. Verbraucher würden nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unangemessen benachteiligt, zumal ihnen das Insolvenzrisiko des Unternehmens auferlegt werde. Mangels eines Kaufvertrags existiere keine einklagbare Gegenleistung. Der Kunde müsse den Kaufpreis vorstrecken, ohne sich der Erfüllung eines noch zu schließenden Kaufvertrags und des Entstehens von Leistungsansprüchen sicher sein zu können.
Darüber hinaus seien die Lieferzeiten nur vage angegeben, sodass nicht klar sei, wann ein Besteller mit der Ware rechnen könnte und wie lange er an die Bestellung gebunden sei. Wenn das Unternehmen nicht liefere, hätte der Verbraucher zwar das Recht, das Geld zurückzufordern, nicht aber, auf der Lieferung zu bestehen oder Schadensersatz zu fordern.
Mit der verzögerten Anbahnung des Kaufvertrags zum Zeitpunkt der Warenlieferung liege ein rechtswidriger Wettbewerbsverstoß vor. Das OLG Nürnberg untersagte daher die strittige AGB-Regelung des Lebensmitteldiscounters Netto (Az. 3 U 1594/23).