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OLG Rostock: Nachweislich versandte E-Mail gilt nicht automatisch als angekommen

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25/7/24
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Kann der Absender einer E-Mail ohne Lesebestätigung vom ordnungsgemäßen Zugang beim Empfänger ausgehen? Das sei zwar „die Regel“, aber kein rechtswirksamer Nachweis des Empfangs, stellte das OLG Rostock fest. Der Anscheinsbeweis sei bei elektronischer Post nicht anwendbar.

Erfolgreicher E-Mail-Versand bedeutet noch keinen Empfang

Wer den Zugang einer E-Mail beim Empfänger nachweisen will, muss die Nachricht nicht nur mit der korrekten E-Mail-Adresse versenden, sondern sich auch den Empfang bestätigen lassen. Um zu belegen, dass die E-Mail im elektronischen Postkasten des Empfängers angekommen ist, empfiehlt sich beispielsweise eine Empfangs- oder Lesebestätigung. Das erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Rostock in einem Hinweisbeschluss (OLG Rostock, 03.04.2024, Az.: 7 U 2/24).

Hintergrund des Hinweisbeschlusses war ein Berufungsverfahren, in dem eine abgesendete Willenserklärung die Hauptrolle spielte. Die Richter stellten klar, dass eine erfolgreich verschickte E-Mail noch nicht bedeute, dass sie den Empfänger auch erreicht hat. Das gelte auch für den Fall, dass es keine Fehlermeldung zur Unzustellbarkeit gegeben und der Provider den Versand bestätigt habe. Entscheidend sei nur der Zugang der Willenserklärung, wie der Gesetzgeber in § 130 Abs. 1 BGB ausdrücklich ausführt:

„(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.“

Wann gilt eine E-Mail als zugegangen?

Als „Zugang“ gilt der Moment, in dem der Empfänger Zugriff auf eine Nachricht hat und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist:

  • Eine papierhafte Willenserklärung gilt als zugestellt, wenn sie im Briefkasten des Empfängers ankommt.
  • Analog dazu geht man bei einer E-Mail vom Zugang aus, wenn sie im digitalen Postfach des Empfängers als Posteingang angezeigt wird.

Bis zum Ziel gibt es viele Gründe, weshalb eine E-Mail trotz korrekter Adressierung nicht beim Empfänger ankommt bzw. von diesem wahrgenommen wird. Häufig werden elektronische Nachrichten durch Spamfilter oder Antivirensoftware blockiert bzw. in den Spamordner umgeleitet. Viele Anbieter weisen Dateien, die über eine bestimmte Größe hinausgehen, ab. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die E-Mail einfach übersehen oder gelöscht wird.

Vor diesem Hintergrund kann kein sogenannter „Anscheinsbeweis“ angenommen werden, nur weil die E-Mail versandt wurde.

Absender muss Ankunft der Willenserklärung beweisen

Um die ordnungsgemäße Zustellung einer elektronischen Willenserklärung i. S. v. § 130 Abs. 1 BGB nachzuweisen, genügt keine Standard-E-Mail. Im papierhaften Postverkehr könnte der Absender die Zustellart „Einschreiben mit Rückschein“ wählen. Ähnliche Funktionen bieten die Provider inzwischen auch für den elektronischen Postverkehr an:

  • Es besteht die Möglichkeit einer digitalen Empfangs- und Lesebestätigung. Allerdings kann der Empfänger diese ignorieren, ohne sie ausdrücklich abzulehnen und den Absender zu informieren. Die Nachricht lässt sich dennoch lesen. Beweisbar ist die Kenntnisnahme für den Absender jedoch nicht.
  • Anders sieht es aus, wenn man die E-Mail als elektronisches „Einschreiben“ verschickt, das die Provider in der Regel ebenfalls anbieten. Sobald es abgeholt wird, erhält der Absender eine Information und kann die Zustellung damit nachweisen. Auch wenn das E-Mail-Einschreiben nicht abgeholt wird, erfolgt eine Benachrichtigung, sodass eine alternative Zustellmöglichkeit für die Willenserklärung gesucht werden kann.

Forderung nach Offenlegung des elektronischen Posteingangs ist unverhältnismäßig

Die Klägerin hatte in dem Berufungsverfahren gefordert, dass die vermeintliche Empfängerin ihren E-Mail-Posteingang offenlegen müsse. Da der Zeitpunkt des ungefähren Zustellens bekannt sei, müsse die Beklagte mithilfe ihres elektronischen Postfachs aufzeigen, dass die fragliche Willenserklärung nicht vorliege.

Diese Forderung lehnte das OLG Rostock mit der Begründung ab:

„… kann der Beweis des Zugangs einer E-Mail nicht dadurch erbracht werden, dass der vermeintliche Adressat selbst seinen E-Mail-Account mit dem virtuellen Posteingangskorb und ggf. weiteren Ablageordnern („Gelöschte Elemente“ o.ä.) zu Beweiszwecken gleichsam zur Verfügung stellen müsste …“.

Die Offenlegung sei vergleichbar mit einer Durchsuchung der Wohnräume, wenn die Willenserklärung per Briefpost eingegangen sein soll. Eine solche Vorgehensweise sei unverhältnismäßig und unzulässig.

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