Signalwirkung für hunderttausende AXA-Policen
Von besonderer Bedeutung ist, dass diese Entscheidung auf hunderttausende AXA-Policen übertragbar ist und somit eine Signalwirkung haben könnte. Denn zahlreiche abgeschlossene Versicherungstarife wären nach Ansicht des OLG Frankfurt widerrufbar. In diesem Fall wären die Versicherungsprämien nach dem Widerruf zurückzuerstatten, selbst wenn dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeübt wird. Aus diesem Grund setzt die AXA alles daran, das Urteil zu verhindern.
Unzureichende Widerrufsbelehrung seit 2008
Unsere Kanzlei argumentierte vor dem OLG, dass die AXA seit 2008 die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung missachtet hat. Insbesondere wurde bemängelt, dass entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG, wonach eine Widerrufsbelehrung eine "ladungsfähige Anschrift" enthalten muss, stets nur eine sogenannte Großkundenpostleitzahl angegeben wurde, welche jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als ladungsfähige Anschrift qualifiziert ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017, XI ZR 72/16, NJW-RR 2017, 1197 Rn. 26).
Das noch ausstehende Urteil des OLG Frankfurt am Main dürfte wegweisend sein. Klägervertreter Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, erklärt:
"Die im Verfahren beanstandete Belehrung wurde von der Beklagten in tausenden von Fällen verwendet. Das bevorstehende Urteil stärkt die Position der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer, die aufgrund mangelnder Belehrung einen nachteiligen Risikotarif abgeschlossen haben."
Beitragsentlastungstarife werden von Verbraucherschützern und unabhängigen Versicherungsexperten stark kritisiert, da sie oft nicht die versprochene Beitragsentlastung im Alter bieten und Versicherte am Ende mit einem Verlust dastehen. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät daher vom Abschlusssolcher Tarife ab, da die Beiträge trotz Zusatzvereinbarung hoch bleiben und das angesparte Geld verloren gehen kann.
Ein isolierter Widerruf dieses Tarifs ist daher vorteilhaft, da die Versicherten durch den Widerruf keine relevanten Vorteile verlieren. Die Beitragsrückerstattung ist somit nicht der einzige Anreiz für einen Widerruf.
Überprüfung empfohlen: Großkundenadressen in AXA-Verträgen
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat weitreichende Auswirkungen für AXA-Versicherte, da die beanstandete Widerrufsbelehrung auch bei anderen Versicherungstarifen der AXA verwendet wurde. Daher betrifft das Urteil auch AXA-Versicherte, die keinen Beitragsentlastungstarif abgeschlossen haben. Es ist daher ratsam, dass alle AXA-Versicherten, insbesondere diejenigen, die mit ihrem Tarif unzufrieden sind, überprüfen, ob ihre Verträge eine Großkundenadresse enthalten.
Dieses potenzielle Geschäftsrisiko ist wahrscheinlich der Grund, warum die AXA ein Urteil vor dem OLG Frankfurt am Main unbedingt vermeiden möchte und den Vergleichsvorschlag des Gerichts, der immerhin 90% der eingeklagten Summe ausmacht, sofort akzeptieren wollte. Nachdem ein Vergleich jedoch vom Kläger abgelehnt wurde, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Verlegung des Verkündungstermins und kündigten an, dass die Beklagte ein neues Vergleichsangebot unterbreiten werde.
Überarbeitete Widerrufsbelehrungen erst ab 2022
Die AXA scheint also zumindest ihre Fehler erkannt zu haben und hat ihre Belehrungen überarbeitet. Allerdings geschah dies zu spät und erst nachdem unsere Kanzlei die ersten Rückabwicklungsklagen zum Beitragsentlastungstarif eingereicht hatte. Klägervertreter Ilja Ruvinskij betont:
"Unabhängig von der zukünftigen Entwicklung können wir bereits heute einen grundsätzlichen Erfolg verbuchen: Auf neueren Widerrufsbelehrungen - etwa ab 2022 - gibt die AXA nun eine korrekte Anschrift an, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies ist ein Sieg für den Verbraucherschutz und wird den AXA-Versicherten mehr Transparenz bieten, sodass die Ausübung des Widerrufsrechts ohne unnötige Hürden möglich ist."
Gerichtlicher Erfolg gegen AXA in Sicht
Nachdem der Bundesgerichtshof erst im Januar dieses Jahres in einem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren die Prämienanpassungsklausel im Beitragsentlastungstarif der AXA für unwirksam erklärt hat (Urteil vom 17.01.2024, Az.: IV ZR 51/22), dürfte nun der nächste gerichtliche Sieg unserer Kanzlei gegen die AXA folgen. AXA-Versicherte sollten daher ihre PKV-Versicherungsunterlagen sorgfältig prüfen.