BGH: Einseitige Vertragsänderungen ohne Zustimmung des Kunden sind unzulässig
Die früher gängige Praxis der Banken bestand darin, ihre AGB so offen zu formulieren, dass Vertragsänderungen, Preisanpassungen und uneingeschränkte Datenerhebungen abgedeckt waren. Eine Zustimmung der Kunden erübrigte sich dadurch. Es genügte, dass sie sich nicht aktiv dagegen aussprachen. Dann durfte ein Kreditinstitut davon ausgehen, dass die Änderung der AGB rechtswirksam war. Bei Widerspruch kündigten die Banken im Regelfall die Kontoverbindung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) schob dieser Vorgehensweise im Jahr 2021 einen Riegel vor. Geklagt hatte der „Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)“ gegen die Postbank. Der BGH gab dem Bundesverband recht, da solche Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligten. Die AGB dürften nicht derart offen gestaltet sein, dass eine Bank ihre Verträge jederzeit einseitig ändern könne. Die Richter stellten klar, dass diese gängige Praxis unzulässig sei. Ein Kunde, dessen Kreditinstitut eigenmächtig die Gebühren erhöht hatte, habe Anspruch auf Rückerstattung.
Was bedeutet das für Kunden?
Ein Urteil, das Signalwirkung für die gesamte Finanzbranche hat. Es spielt also keine Rolle, welches Finanzunternehmen Ihr kontoführendes Institut ist. Wenn die AGB entsprechende Klauseln beinhalten und Sie weder einer Preiserhöhung noch anderen Vertragsänderungen zugestimmt haben, können Sie die Rückerstattung bzw. Rückabwicklung fordern. Das gilt bei einer einseitigen Einführung neuer Kontenmodelle oder geänderten Zinsen ebenso wie bei erweiterten Datenanalysen.
Lassen Sie Ihre Ansprüche umgehend anwaltlich prüfen, denn auch für solche Rückforderungen gibt es eine Verjährungsfrist. Diese ist allerdings in der Rechtsprechung nicht einheitlich:
- Das Landgericht Trier entschied sein Berufungsurteil (25.11.2022 Az. 1 S 69/22) aufgrund einer 10-jährigen Verjährungsfrist.
- Das Kammergericht Berlin ging im Rahmen einer Musterfeststellungsklage von einer dreijährigen Verjährung aus.
Tipp: Sie haben in jedem Fall eine dreijährige Verjährungsfrist, die Sie mit Unterstützung unserer Experten nutzen sollten.
Notwendige Entgeltaufstellung anfordern
Zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche benötigen Sie Nachweise über die Gebührenerhöhungen, beispielsweise Kontoauszüge oder aussagekräftige Schreiben Ihrer Bank oder Sparkasse.
Liegen Ihnen diese nicht mehr vor, können Sie unter Berufung auf § 10 ZKG (Zahlungskontengesetz) eine Entgeltaufstellung bei Ihrem Kreditinstitut beantragen. Diese Übersicht muss Ihnen ohnehin mindestens einmal pro Jahr oder bei Auflösung der Kontoverbindung zur Verfügung gestellt werden. Haben Sie im aktuellen Jahr bereits eine Ausfertigung erhalten, sollten Sie mit Gebühren für die angeforderte Zweitschrift rechnen.
Wichtig: Sobald Sie der Änderung der Preis- und Leistungsübersicht Ihrer Bank zugestimmt haben, besteht kein Rückforderungsanspruch mehr.
Dürfen Banken kündigen, wenn Kunden ihre Zustimmung verweigern?
Banken und Sparkassen sind seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu übergangen, ihre AGB anzupassen. Sie fordern von ihren Kunden nun die Zustimmung zu ihren neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu neuen Gebühren an. Die Erfahrung zeigt, dass jedes Kreditinstitut anders damit umgeht, wenn ein Kunde seine Zustimmung verweigert oder das Schreiben seiner Bank ignoriert.
Größtenteils wird bereits im Anschreiben des Finanzinstituts damit gedroht, bei Verweigerung der Zustimmung die Geschäftsbeziehung zu beenden. Während es bei einigen Banken und Sparkassen bei Worten bleibt, kündigen andere Institute den Kunden tatsächlich, wenn diese ihren neuen AGB nicht zustimmen. Dazu sind Kreditinstitute gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berechtigt, wenn in den AGB ein Kündigungsrecht vereinbart und der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Das ist in der Regel der Fall.
Einhalt der Kündigungsfrist ist Pflicht
Allerdings muss das Unternehmen dem Kunden mindestens zwei Monate Kündigungsfrist einräumen und es dürfen nur Verträge mit vertraglicher Kündigungsfrist gekündigt werden. Wurde eine Zinsbindungsfrist vereinbart, ist der Vertrag davon ausgenommen. Darüber hinaus dürfen Sparkassen eine Kündigung nur aussprechen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Ob darunter auch die Verweigerung der Zustimmung zu neuen AGB fällt, ist bislang nicht geklärt.
Noch komplexer ist die Situation bei den Genossenschaftsbanken (u. a. Volks- und Raiffeisenbanken), insbesondere wenn ein Kunde gleichzeitig Mitglied der Genossenschaft ist.
Das können Sie bei einseitigen Vertragsänderungen oder einer Kündigung durch Ihre Bank tun
Wenn Ihnen die Bank kündigt oder ohne Ihre Zustimmung die Preise erhöht, können Sie mit ihr oder dem zuständigen Ombudsmann Kontakt aufnehmen und versuchen, den Sachverhalt zu klären. In der Regel wird die Bank jedoch Ihre Zustimmung zu den AGB voraussetzen, um die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten.
Wir empfehlen Ihnen, sich stattdessen umgehend anwaltlichen Rat zu suchen. Lassen Sie sich von unseren Experten zu Ihrem Anspruch auf Gebührenrückerstattung und zu den Erfolgschancen einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung beraten.