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Senec-Batteriespeicher - Käufer müssen ständige Drosselung der Ladekapazität nicht hinnehmen

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25/9/24
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Der Klimawandel ist nicht mehr wegzudiskutieren und Verbraucher rüsten zunehmend auf umweltfreundliche Alternativen um. Dazu gehören beispielsweise Solarmodule und Batterieheimspeicher. Das Unternehmen Senec hat sich auf diesen Markt spezialisiert, kämpft jedoch immer wieder mit technischen Schwierigkeiten und den Auswirkungen auf ihre Kunden. Wir unterstützen die betroffenen Käufer bei der Problemlösung.

Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher gewinnen an Bedeutung

Die Senec GmbH hat sich u. a. auf die Erzeugung von Solarstrom spezialisiert. Hocheffiziente Photovoltaikanlagen und Stromspeicher sollen zur nachhaltigen Energiegewinnung beitragen. Dabei wird der gewonnene Solarstrom mittels Nickel-Kobalt-Lithium-Zellen gespeichert. Die maximal nutzbare Ladekapazität gibt die Herstellerin bei einigen ihrer Batteriespeicher mit 7,5 kWh an. Obwohl die Senec GmbH lautihrer Website großen Wert auf Sicherheit legt, kam es wiederholt zu unangenehmen Überraschungen wie Verpuffungen und Bränden bei den Speichern.

Senec greift per Fernabschaltung in Batteriespeicher ein

Seine persönliche Energiewende wollte auch unser Mandant einleiten, als er im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage mit Batterieheimspeicher kaufte. Aufgrund diverser Vorfälle bei anderen Käufern drosselte Senec jedoch kurz darauf die Ladekapazität aller baugleichen Speicher. Davon betroffen war auch das Modell unseres Mandanten. Durch die per Fernabschaltung eingeschränkte Kapazität auf 50 bzw. 70 Prozent blieb die Nutzung der Anlage wochenlang deutlich unter den Möglichkeiten.

Kaum waren die Senec-Batteriespeicher wieder ungedrosselt im Einsatz, kam es erneut zu Brandvorfällen. Die Herstellerin griff nochmals ein und reduzierte die Ladekapazität. An eine Inbetriebnahme unter Volllast sei erst nach Ende der laufenden Untersuchungen zu denken, teilte Senec mit. Das wollte unser Mandant bei einer Investition von 13.329 EUR für den Stromspeicher nicht hinnehmen. Der ständige Standby-Modus ließ weder eine effiziente Nutzung zu, noch erreichte die Anlage die maximal nutzbare Speicherkapazität.

LG Chemnitz: Anhaltende Drosselung widerspricht garantierter Kapazität

Der Käufer wandte sich an den Anbieter, der die Anlage verkauft hatte, um die Instandsetzung voranzutreiben – ohne Erfolg. In den gut anderthalb Jahren, in denen der Batterieheimspeicher nur wenige Wochen ungeregelt lief, war aus seiner Sicht der Kaufvertrag nicht erfüllt worden. Er forderte die Rückabwicklung und wandte sich an uns. Aufgrund der wiederholten Sicherheitseingriffe der Senec GmbH schätzte er die verwendeten Speicherzellen als ungeeignet ein. Dem widersprach die Herstellerin. Es handele sich um ein gewöhnliches Technologierisiko, das bei solchen Batteriespeichern nicht ausgeschlossen werden könne.

Das überzeugte das Landgericht (LG) Chemnitz nicht. Die Richter stellten vielmehr einen Sachmangel fest, da aufgrund der wiederholten Drosselungen die vertragliche Leistung nicht erbracht werden konnte. Dadurch sei der Rücktritt vom Kaufvertrag des Speichers unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von 1.500 EUR gerechtfertigt. Der Verkäufer musste den Restbetrag von 11.828 EUR sowie die Rechtsverfolgungskosten über 567,28 EUR plus Zinsen erstatten.

Unser Mandant hatte lediglich den Speicher zurückzugeben.

LG Münster: Senec-Batteriespeicher fehlt vereinbarte Beschaffenheit

Vor demselben Problem stand eine andere Käuferin eines Batteriespeichers der Firma Senec, die sich aufgrund der wiederholten Drosselungen um ihr Geld geprellt fühlte. Da der Speicher nach ihrer Auffassung mangelhaft war, wollte sie vom Kaufvertrag zurücktreten und klagte. Das Gericht gab unserer Mandantin recht. Ein Speicher, der lediglich eine Kapazität von 70 Prozent aufweist, habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit und sei mangelhaft. Es bestehe daher ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, urteilten die Richter.

Ihre Nutzungsvorteile müsse sich die Klägerin allerdings anrechnen lassen, führte das Landgericht (LG) Münster aus. Es wurden 2.018,70 EUR vom Kaufpreis des Speichers abgezogen. Den Restbetrag von 9.702,80 EUR habe der Anbieter unserer Mandantin gegen Rückgabe des Batteriespeichers zu erstatten (Az.: 216 O 109/23).

LG Leipzig: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Nachhaltig und zukunftsorientiert sollte auch die Gesamtinvestition in Höhe von 26.390 EUR unserer nächsten Mandantin sein. Dafür erwarb sie ebenfalls eine Photovoltaikanlage mit einem Senec-Stromspeicher. Ihre Freude währte allerdings nur kurz, denn schon bald nach der Installation ereigneten sich in drei Speichern anderer Eigentümer gefährliche Verpuffungen. Auch hier versetzte die Herstellerin sicherheitshalber alle baugleichen Stromspeicher per Ferneingriff in einen Standby-Modus.

Senec untersuchte die defekten Batteriespeicher und nahm die Drosselungen anschließend schrittweise zurück. Nach weiteren Brandvorfällen reduzierte die Firma die Ladekapazität jedoch wieder. Sie hob die Verringerung erst nach einem Jahr wieder auf, um nach weiteren Vorfällen erneut einzugreifen. Letztlich informierte Senec, dass der kostenlose Austausch aller Module bis zum Sommer 2024 erfolge.

Rückabwicklung ohne Nutzungsentschädigung

Das Auf und Ab hatte aus Sicht der Käuferin keine Zukunftsperspektive. Obwohl ihr Speicher gar nicht von den Vorfällen betroffen war, konnte sie selbst seine Leistung nicht beeinflussen. Die Ladefähigkeit betrug maximal 70 Prozent, d. h. 30 Prozent weniger als bei Kauf garantiert worden war.

Nachdem sie sich zwecks Rückabwicklung an uns gewandt hatte, blieb es nicht nur bei der fehlenden Beschaffenheit des Speichers. Wir stellten zudem fest, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Grund genug für das Landgericht (LG) Leipzig, der Klage stattzugeben. Der Anbieter musste den anteiligen Kaufpreis von 10.918,60 EUR ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung auszahlen. Im Gegenzug brauchte unsere Mandantin nur den Batteriespeicher zurückzugeben.

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