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Signa Holding meldet Insolvenz an: Was bedeutet das für die Belegschaft?

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7/12/23
4
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Kündigungen
Die insolvente Signa Holding hat angekündigt, einen erheblichen Teil ihrer Belegschaft zu entlassen. Der Sanierungsverwalter Christof Stapf teilte mit, dass insbesondere Mitarbeiter für Flüge, Sicherheit, Veranstaltungen, Geschäftsanbahnungen und Jagden betroffen seien. Besonders brisant ist die Frage nach dem Schicksal der zahlreichen Tochtergesellschaften der Signa Holding. Die Signa Gruppe umfasst Immobilienprojekte wie den Elbtower sowie Kaufhäuser wie Galeria Karstadt und Kaufhof oder das Berliner KaDeWe.

Bisher haben neben der Holding auch die Online-Sporthandelssparte und eine Immobilienverwaltungseinheit in Deutschland Insolvenz angemeldet. Die Signa Retail Selection AG mit Sitz in der Schweiz plant, die Gesellschaft geordnet abzuwickeln. Diese ist auch der Warenhausgruppe Galeria Karstadt Kaufhof zugeordnet. Die Insolvenz wirft bereits jetzt die Frage auf, welche Auswirkungen dies für die Mitarbeiter der Signa Gesellschaften in Deutschland haben wird.

Kündigungen aufgrund von Insolvenz: Rechte der Mitarbeiter

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen Betrieb ist für Mitarbeiter zunächst keine erfreuliche Nachricht. Grundsätzlich ändert sich jedoch zunächst nichts am Bestand des Arbeitsverhältnisses selbst. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers und übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten.

Eine Ausnahme bildet die Kündigungsfrist, die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 der Insolvenzordnung (InsO) auf drei Monate festgesetzt wird. Dieses Sonderkündigungsrecht steht dem Insolvenzverwalter zu, es sei denn, es wurde vertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart. Gesetzliche Sonderkündigungsschutzbestimmungen für Frauen im Mutterschutz, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder bleiben weiterhin gültig. Bei langer Betriebszugehörigkeit und einer längeren Kündigungsfrist können Insolvenzgläubiger nach §113 InsO Schadenersatz geltend machen.

Lohnzahlung während der Insolvenz

Auch wenn ein Insolvenzverfahren über den Arbeitgeber eröffnet wurde, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vereinbarten Lohn. Falls der Arbeitgeber vor der Insolvenzeröffnung teilweise oder gar keinen Lohn gezahlt hat, springt die Agentur für Arbeit mit Insolvenzgeld ein. Die Zahlung erfolgt jedoch rückwirkend nur für drei Monate. Wenn die Insolvenzeröffnung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten dauert und während dieser Zeit nur teilweise oder gar kein Lohn gezahlt wurde, besteht keine Möglichkeit für nachträgliche Lohnzahlungen. Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld eigenständig bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Kündigung aufgrund von Insolvenz: In welchen Situationen ist dies zulässig?

Die Insolvenz selbst ist allein kein Grund für eine Kündigung. Allerdings können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Betrieb andere Umstände eintreten, die eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Insolvenzverfahren führen häufig zu Betriebsstillegungen, dem Wegfall von Arbeitsplätzen oder einem Rückgang von Aufträgen. Diese Ereignisse begründen betriebsbedingte Kündigungsgründe. Damit eine Kündigung erfolgreich ist, muss der Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter plausibel darlegen, warum die Tätigkeiten des gekündigten Arbeitnehmers entfallen. Zudem muss in einer Zukunftsprognose nachgewiesen werden, dass der Arbeitsanfall dauerhaft abnimmt und es sich nicht nur um eine saisonale Schwankung handelt. Es ist ebenso erforderlich zu zeigen, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit existiert, andernfalls müsste eine Änderungskündigung in Betracht gezogen werden. Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn keine Aufträge mehr eingehen oder Betriebsteile stillgelegt werden.

Wie kann man sich gegen eine Kündigung wehren?

Es besteht die Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung aufgrund von Insolvenz oder anderen Gründen mittels einer Kündigungsschutzklage zu wehren. Hierbei ist die reguläre Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung zu beachten. Die Einreichung einer Klage ist ratsam, insbesondere wenn Ansprüche wie Urlaubsentgelt oder betriebliche Altersversorgung geltend gemacht werden sollen. Durch eine Kündigungsschutzklage besteht die Chance, im besten Fall ausstehende Ansprüche während einer Unternehmenssanierung zu sichern. Ohne Einreichung einer Kündigungsschutzklage besteht diese Möglichkeit nicht.

Wogegen richtet sich die Kündigungsschutzklage?

Im Falle von Kündigungen aufgrund von Insolvenz ist der Insolvenzverwalter dazu verpflichtet, eine Sozialauswahl vorzunehmen. Dabei werden Faktoren wie die Betriebszugehörigkeitsdauer, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten und etwaige Schwerbehinderungen berücksichtigt. Wenn Zweifel an der Fairness oder Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahl bestehen oder keine Sozialauswahl stattfindet, kann dagegen geklagt werden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber geplante Massenentlassungen im Voraus bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Unterlässt er dies oder macht Fehler bei der Anzeige, kann die Kündigung unwirksam sein.

Ein weiterer Klagegrund betrifft Urlaubsansprüche, die trotz eines laufenden Insolvenzverfahrens bestehen bleiben. Gleiches gilt für Ansprüche auf Urlaubsentgelt. Falls der Arbeitgeber den zuvor bewilligten Urlaub nicht gewähren kann, könnte er unter Umständen anfallende Stornogebühren übernehmen müssen, sofern ausreichend Vermögen vorhanden ist, um diese zu begleichen.

Wie lautet die Definition einer Massenentlassung?

Die Einstufung einer Massenentlassung erfolgt anhand der Anzahl der zu entlassenden Mitarbeiter im Verhältnis zur Betriebsgröße. Die gesetzlichen Staffelungen sind wie folgt festgelegt:

  • 21 bis 59 Mitarbeiter: mehr als 5 Entlassungen
  • 60 bis 499 Mitarbeiter: mehr als 25 oder 10 Prozent der Belegschaft
  • Ab 500 Mitarbeiter: mindestens 30 Entlassungen

Was sollten Arbeitnehmer tun, wenn der insolvente Arbeitgeber noch ausstehenden Lohn oder Gehalt schuldet?

Anzeichen für die Insolvenz eines Betriebs können sich oft durch ausstehende Lohn- oder Gehaltszahlungen zeigen. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung werden Arbeitnehmer zu Gläubigern ihres Arbeitgebers, sofern dieser noch ausstehenden Lohn oder Gehalt schuldet. Arbeitnehmer sollten ausstehenden Lohn schriftlich einfordern, entweder direkt beim Arbeitgeber oder beim Insolvenzverwalter. Falls der Arbeitgeber vor der Insolvenzeröffnung bereits Lohn- oder Gehaltszahlungen nicht vollständig vorgenommen hat, ist es ratsam, dass Arbeitnehmer ihre Forderungen schriftlich auflisten und den Arbeitgeber zur Zahlung der fehlenden Gehaltsanteile auffordern. Falls das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde, müssen Arbeitnehmer ihre Liste mit Forderungen schriftlich an den Insolvenzverwalter senden und ihn zur Zahlung auffordern. Es ist zu beachten, dass für Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung bestimmte Fristen gelten, bis zu denen diese geltend gemacht werden müssen.

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