Zusatzschild bei Tempolimits schließt Feiertage ein
Unzulässig interpretiert hatte ein Autofahrer die Beschilderung zum Tempolimit in Südbrandenburg. Er war in einer Straße unterwegs, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h betrug. Zusätzlich wies ein Schild auf die Beschränkung von „Mo - Fr, 6 – 18 h“ hin. Dennoch wurde der Autofahrer donnerstags gegen 16 Uhr mit 64 km/h geblitzt.
Die Zahlung der verhängten Geldstrafe von 160 Euro lehnte er ab. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei diesem Donnerstag nicht um einen normalen Wochentag gehandelt habe, sondern um einen Feiertag (Christi Himmelfahrt), sei das Tempolimit nicht wirksam. Gemäß der Beschilderung sei die Geschwindigkeitsbeschränkung nur an gewöhnlichen Wochentagen zu berücksichtigen. Außerdem weise ein Zusatzschild auf die Rücksichtnahme Kindern gegenüber hin, was ein weiteres Indiz für seine Einschätzung sei.
OLG Brandenburg: Tempolimit gilt an jedem aufgeführten Wochentag
Das Oberlandesgericht Brandenburg ließ diese Interpretation nicht gelten, Az. (2 Z) 53Ss-OWi 103/13 (50/13). Die Beschilderung „Mo - Fr, 6 – 18 h“ lasse keinen Zweifel daran, dass das Tempolimit ausnahmslos an jedem Montag bis Freitag gelte. Das beinhalte auch einen Feiertag wie Christi Himmelfahrt, der stets auf einen Donnerstag fällt. Daran ändere auch der Zusatzhinweis auf Kinder nichts. Der Straßenverkehr erfordere Regeln, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Einzelne Verkehrsteilnehmer könnten nicht individuell entscheiden, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung an gesetzlichen Feiertagen notwendig sei oder nicht.
Hinweisschild „Schule“ soll nur Akzeptanz erhöhen
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hatte in einem ähnlichen Fall festgestellt, dass sich dieser Grundsatz auch mit dem Zusatzzeichen „Schule“ nicht ändere. Dabei handle es sich um eine zusätzliche Beschilderung ohne eigenständigen Regelungsgehalt. Dieser an sich entbehrliche Hinweis der Straßenverkehrsbehörde ändere nichts an der Allgemeinverbindlichkeit der Regelung. Die Zusatzbeschilderung diene lediglich dazu, die Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer für eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu erhöhen. Es ergebe sich daraus keine Beschränkung des ausgeschilderten Tempolimits.
Keine Entscheidungsbefugnis der Verkehrsteilnehmer
Verkehrsteilnehmer könnten nicht beurteilen, ob Kindergärten, Schulen oder sonstige Einrichtungen an bestimmten Wochentagen, in den Ferien, an Feiertagen oder aufgrund besonderer Umstände für Sonderveranstaltungen geöffnet seien. Die Entscheidung, ob ein Schutzbedürfnis besteht, das mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung erfüllt werden muss, obliege allein der zuständigen Behörde.
Ein Spezialparkverbot gilt auch an Feiertagen
Weil ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag entfiel, wähnte sich ein Autofahrer auch beim Falschparken im Recht. Der Verkehrsteilnehmer war am Mittwoch, dem 01. Mai (gesetzlicher Feiertag), auf Parkplatzsuche. Seine Wahl fiel auf einen Parkplatz, der Personen mit einem Sonderparkausweis vorbehalten ist und mit dem Zusatz „Mo – Do 7 – 19 h, Fr 7 – 13 h“ versehen war. Da es zwar Mittwoch, aber zugleich auch Feiertag war, entschied sich der Fahrer für den Schwerbehinderten-Parkplatz.
Eine Entscheidung, die zur Vorbereitung eines kostenpflichtigen Abschleppvorgangs führte. Bevor der Pkw jedoch abgeschleppt werden konnte, erschien der Fahrer und fuhr das Fahrzeug weg. Er erhielt einen Kostenbescheid über die Leerfahrt des Abschleppwagens zuzüglich einer Verwaltungsgebühr. Der Kostenrechnung über insgesamt 106 Euro widersprach er. Als die Kommune ihre Rechnung nicht zurückzog, forderte er vor Gericht, den Kostenbescheid der Beklagten vom 30.07.2013 aufzuheben.
Parken ohne Sonderparkausweis
Das VG Düsseldorf sah die Beklagte im Recht. Das Parkverbot für Fahrer ohne Schwerbehindertenparkerlaubnis war aufgrund der zeitlichen Eingrenzung „Mo – Do 7 – 19 h, Fr 7 – 13 h“ auch am 01. Mai wirksam. Es gelte an allen ausdrücklich benannten Wochentagen (Montage bis Freitage).
Zudem läge eine Zuwiderhandlung gegen § 42 Abs. 2 StVO vor. Die Parkberechtigung sei ausschließlich auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen beschränkt.
Das VG Düsseldorf entschied, dass der Kostenbescheid der Beklagten vom 30.07.2013 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze (Urt. v. 11.03.2014 – 14 K 7129/13).