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Umgang mit privaten Strafzetteln beim Einkaufen

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14/2/24
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Parkplatz
Private „Knöllchen“ auf Parkplätzen von Supermärkten, Möbelhäusern oder Gartencentern führen häufig zu Irritationen. Denn Falschparken beim Shopping unterläuft vielen Fahrern unbewusst. Sie übersehen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Privatgelände handelt oder eine Parkscheibe ausgelegt werden muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, wann ein Fahrzeughalter auskunftspflichtig ist und die Forderung eines Parkplatzbetreibers bezahlen muss.

Parkplatzkontrollen auf einem Privatgelände sind erlaubt

Wer unerlaubt oder ohne die Parkgebühren zu bezahlen, auf Privatgelände parkt, begeht eine sogenannte Besitzstörung. Grundstückseigentümer oder -pächter dürfen dagegen vorgehen. Dazu beauftragen sie regelmäßig Überwachungsfirmen, die das Grundstück mithilfe von Kameras oder einer digitalen Parkraumüberwachung kontrollieren. Diese Software erfasst u. a. bei Einfahrt auf das Gelände die Autokennzeichen.

Der Auftraggeber befugt das Kontrollpersonal in der Regel auch dazu, gegen Verstöße vorzugehen. Dazu verteilen die Mitarbeiter Zahlscheine („Knöllchen“) oder lassen widerrechtlich geparkte Fahrzeuge abschleppen. Bearbeitungs- oder Mahngebühren bzw. Inkassokosten sind nur bei Verzug zulässig. Die Bußgelder fallen allerdings meist höher aus als im Bußgeldkatalog der Straßenverkehrsordnung. Wurde ein Fahrzeug abgeschleppt, hat das Unternehmen bis zur Zahlung der Kosten ein Zurückbehaltungsrecht.

Wer auf Privateigentum parkt, schließt einen Vertrag ab

Grundlage für diese Maßnahmen ist der stillschweigend geschlossene Vertrag zwischen Parkplatzbetreiber und Parkplatznutzer (BGH, 18. 12. 2015, V ZR 160/14). Oft ohne es zu bemerken, wird ein Fahrer beim Überfahren der Grundstücksgrenze zum Vertragspartner des Betreibers der privaten Parkfläche. Voraussetzung ist, dass ihm die Park- bzw. Nutzungsbedingungen bekannt sind.

Es reicht nicht aus, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lediglich auf der Webseite des Parkplatzbetreibers zu finden sind oder innerhalb der Geschäfte aushängen. Unleserliche oder veraltete Schilder an schlecht erkennbaren Stellen sind unzulässig. Auch komplizierte Klauseln sind nicht erlaubt, ebenso wenig wie unangemessene oder ungesetzliche Regelungen.

Parkflächen müssen eindeutig beschildert sein

Sowohl die ausgehängten AGB als auch auf dem Gelände angebrachte Hinweise werden Vertragsbestandteil. Finden Kunden an ihrem Fahrzeug einen Zahlschein, ohne dass der Betreiber der Parkfläche seinen Informationspflichten nachgekommen ist, sollten die Mängel dokumentiert werden (z. B. per Foto).Die Beschilderung muss u. a. über die Kosten der Parkplatznutzung informieren. Darüber hinaus sollten die Konsequenzen einer überschrittenen Parkzeit oder der fehlenden Bezahlung für Kunden deutlich werden.

Tipp: Da immer häufiger schon bei der Einfahrt das Kfz-Kennzeichen gescannt wird, entsteht bereits bei bloßem Absetzen einer Person auf dem Parkplatz eine nachweisbare Zahlungspflicht.

Den Forderungen widersprechen

Betroffene können den Forderungen eines Parkplatzbetreibers ganz oder teilweise widersprechen, beispielsweise weil sie nicht gefahren sind. Es empfiehlt sich, außergerichtliche Zahlungen ausdrücklich abzulehnen, um spätere Zusatzkosten zu vermeiden. Der Widerspruch sollte dem Absender der Forderung zwecks Nachweisbarkeit schriftlich und per Einschreiben zugehen.

BGH: Auskunftspflicht des beklagten Halters

Ein Rechtsanspruch entsteht auf einem privaten Grundstück nur gegen den tatsächlichen Fahrer des geparkten Fahrzeugs. Ist dieser nicht bekannt, muss der Parkplatzbetreiber nachweisen, wer das Fahrzeug widerrechtlich abgestellt hat. Der Halter ist außergerichtlich nicht verpflichtet, das Unternehmen dabei zu unterstützen. Bestreitet er selbst gefahren zu sein, muss er den Parkplatzbetreiber nicht über potenzielle Fahrer informieren.

Wichtig: Vertritt das Betreiberunternehmen jedoch den Standpunkt, der Halter habe sein Fahrzeug selbst auf der privaten Parkfläche abgestellt, wird dieser zum Vertragspartner. Reicht der Parkplatzbetreiber gegen ihn Klage ein, ist er als Vertragspartner verpflichtet, alle infrage kommenden Personen zu benennen (18.12.2019,Az.: XII ZR 13/19).

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die Richter des BGH urteilten: Bestreitet der Halter nach § 138 Abs. 1 ZPO selbst gefahren zu sein, sei es ihm sicher auch noch mit zeitlichem Abstand möglich und zumutbar, potenzielle Fahrer zu benennen. Die Zumutbarkeit sei auch dann gegeben, wenn zu diesem Personenkreis eigene Angehörige gehörten.

Bleibt der Halter bei seiner Weigerung, muss er versichern, dass sein Auto auf diesem Parkplatz nicht mehr verbotswidrig geparkt wird („strafbewehrte Unterlassungserklärung“). Andernfalls hat er eine hohe Vertragsstrafe zu leisten.

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