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Urlaubsregelungen im Job - welche Rechte haben Mitarbeiter und Arbeitgeber?

Arbeitsrecht
13/8/24
4
Min. Lesezeit
https://pixabay.com/de/photos/frau-laptop-schreibtisch-1851464/
Wer als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt ist, hat Anspruch auf Urlaub. Wie hoch der Urlaubsanspruch ist, welche Rechte und Pflichten das Bundesurlaubsgesetz vorsieht und wann Arbeitgeber den Urlaubszeitraum sogar vorgeben können, erklären Ihnen unsere Experten für Arbeitsrecht.

Das Bundesurlaubsgesetz und Ihr Urlaubskontingent

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser richtet sich nach den Arbeitstagen des Beschäftigten und darf nicht in Stunden oder halbe Tage aufgeteilt werden. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt gemäß § 3 BUrlG:

erzielen:

  • 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (MO bis SA)
  • 20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche (MO bis FR)

Dabei spielt die Arbeitsdauer pro Tag keine Rolle. Auch wer nur 4 h täglich arbeitet, hat Anspruch auf die genannte Anzahl an Urlaubstagen.

Tipp: Arbeitnehmer müssen für den vollen Urlaubsanspruch länger als ein halbes Jahr im Unternehmen tätig sein (§ 4 BUrlG). Daher besteht in der Probezeit nur ein anteiliger Urlaubsanspruch von 1/12 pro Beschäftigungsmonat.

Wie wird der Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnet?

Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Dabei spielt die Arbeitszeit pro Tag keine Rolle, da jeder zustehende Urlaubstag denselben Wert hat. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen wird der Urlaubsanspruch jedoch neu berechnet.

Ein Beispiel: Die Beschäftigten eines Betriebs erhalten bei einer 5-Tage-Woche jährlich 25 Urlaubstage. Eine Mitarbeiterin arbeitet nur an 2 Werktagen pro Woche. Ihr Urlaubsanspruch wird neu berechnet: 25 /5 x 2 = 10. Die Teilzeitbeschäftigte hat aufgrund der geringeren Arbeitstage nur Anspruch auf 10 Tage Jahresurlaub.

Muss der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wochenweise gewähren?

Wie groß der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers tatsächlich ist, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Zusätzlich sehen betriebliche Regelungen oder Tarifverträge häufig Sonderurlaube bei besonderen Anlässen vor, z. B. bei einem Umzug, der eigenen Hochzeit oder Geburt eines Kindes sowie bei einem Todesfall in der Familie.

Was viele nicht wissen: Um einen Erholungseffekt sicherzustellen, sollte der Anspruch auf Mindesturlaub von 4 Wochen nachdem Bundesurlaubsgesetz möglichst am Stück gewährt werden. Ist dies nicht möglich, haben Arbeitnehmer das Recht auf 12 zusammenhängende Werktage bei einer 6-Tage-Woche oder 10 Werktage bei einer 5-Tage-Woche (§ 7 BUrlG).

Eine Teilung ist nur denkbar, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies erfordern.

Arbeitgeber dürfen bestimmte Urlaubszeiten vorgeben

Arbeitnehmer wollen ihren Urlaub selbstverständlich nach eigenen Vorstellungen verplanen. Wenn dem allerdings dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen, kann der Arbeitgeber die Zeiten für einen Teil des Urlaubskontingents vorgeben. Die Anordnung darf bis zu 3/5 des Jahresurlaubs umfassen. Das macht bei 25 Tagen Urlaubsanspruch pro Jahr 15 Tage aus. Über den Rest darf ein Arbeitnehmer in jedem Fall frei verfügen.

Nicht vergessen: Urlaub beantragen und genehmigen lassen

Grundsätzlich müssen Beschäftigte ihren Erholungsurlaub beim Arbeitgeber beantragen.

Zu beachten ist dabei:

  • Der Arbeitgeber darf eine Grobplanung verlangen, die nach seiner Genehmigung verbindlich ist.
  • Die Beschäftigten dürfen allerdings nicht verpflichtet werden, den gesamten Jahresurlaub zu verplanen.
  • Wenn sich umsatzschwächere Monate anbieten, kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter anweisen, den Haupturlaub in diesen Zeiten zunehmen.

Tipp: Der Urlaubsantrag muss früh genug eingereicht werden, um eine Vertretung zu organisieren. In den meisten Betrieben gibt es dazu einen festgelegten Ablauf. Andernfalls kann ein Arbeitgeber die Zustimmung verweigern.

Ist die Genehmigung eines Urlaubsantrags widerruflich?

Sobald der Urlaub genehmigt wurde, muss ein Unternehmen mit der mehrtägigen Abwesenheit des Mitarbeiters rechnen und ggf. für Ersatz sorgen. Nur wenn eine existenzgefährdende Notsituation eintritt, in der ein bestimmter Arbeitnehmer im Betrieb erforderlich ist, kann die Genehmigung widerrufen werden. Ohne eine Notsituation benötigt der Arbeitgeber das Einverständnis des Beschäftigten. Tritt dieser den Urlaub an, obwohl die Genehmigung widerrufen wurde, kann der Arbeitgeber u. U. eine fristlose Kündigung aussprechen.

EuGH: Verjährung - nicht ohne Vorwarnung

Ob Corona-Pandemie, Fachkräftemangel oder saisonale Schwankungen, es gibt einige Gründe, weshalb Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub nicht vollständig nehmen können. Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfällt der Urlaubsanspruch, sobald das entsprechende Kalenderjahr abgelaufen ist. Nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers besteht demnach Anspruch auf den Resturlaub bis Ende März des Folgejahres.

Das sieht der Europäische Gerichtshof anders. Die Richter bestätigten: Ohne individuellen Hinweis des Arbeitgebers an die betroffenen Mitarbeiter dürfen Urlaubsansprüche nicht gelöscht werden. Schon das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte klargestellt, dass Urlaub nicht verfällt, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, einen Beschäftigten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Hinweis muss schriftlich per Brief oder E-Mail erfolgen und die konkreten Resturlaubstage sowie die Verfallsfristen benennen.

Tipp: Zur Inanspruchnahme von Resturlaub im Folgejahr oder später müssen noch einige praxisrelevante Fragen geklärt werden.

Was wird im Todesfall aus dem Resturlaub?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 7 BUrlG die Umwandlung des Urlaubsanspruchs in Geld vor, allerdings nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. bei Kündigung. Für den Fall, dass der Beschäftigte stirbt, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Auszahlung des Resturlaubs bisher verneint.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun klargestellt: Urlaub ist vererblich, d. h. die Erben können einen finanziellen Ausgleich für das noch vorhandene Urlaubskontingent des Verstorbenen erwarten. Die Auszahlungssumme wird Teil der Erbmasse (Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16,C-570/16).

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