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Videoüberwachung am Arbeitsplatz - wann ist sie zulässig?

Arbeitsrecht
16/9/24
3
Min. Lesezeit
https://www.pexels.com/de-de/foto/kamera-verbindung-technologie-linse-26597080/
Videokameras gewinnen zunehmend an Bedeutung - auch am Arbeitsplatz. Arbeitgeber nutzen immer häufiger die Vorteile der offenen oder verdeckten Kontrolle per Kamera. Unsere Experten für Arbeitsrecht kennen den schmalen Grat zwischen dem arbeitgeberseitigen Wunsch nach Überwachung und der Verletzung der Privatsphäre von Arbeitnehmern.

Rechtsgrundlagen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die Überwachung per Video am Arbeitsplatz ist ein heikles Thema, vor allem aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 26 Abs. 1 BSDG). Zudem dürfen Arbeitnehmer während ihrer beruflichen Tätigkeit nicht ständig kontrolliert werden und haben ein Recht am eigenen Bild. Daher muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass es für die Videoüberwachung eine rechtliche Grundlage gibt.

Sind auf den Aufnahmen keine Mitarbeiter zu erkennen, spricht dies eher für die Zulässigkeit der Videoüberwachung im Unternehmen. Erlauben die Aufnahmen Rückschlüsse auf Personen und ihre Arbeitsleistung, ist der Kameraeinsatz kritisch zu beurteilen.

Entscheidend sind die Details im Einzelfall:

  • In welcher Situation sind die Arbeitnehmer (z. B. bei der Arbeit oder in der Umzugskabine)?
  • Wie gut sind die Beschäftigten zu erkennen und kann gezoomt werden?
  • Wie lange werden die Mitarbeiter gefilmt und werden die Aufnahmen gespeichert?

Besteht der begründete Verdacht einer Straftat, kann die Aufnahme von Beschäftigten am Arbeitsplatz erlaubt sein, entschied das BAG am 21.06.2012 (Az. 2 AZR 153/11). Als berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gilt u. a. die Aufklärung von Diebstählen, Einbrüchen, Betrug oder sexuellen Übergriffen. Allerdings muss die Videoüberwachung auch erforderlich sein, d. h. es darf kein anderes geeignetes Mittel geben wie beispielsweise Zugangskontrollen.

Wo dürfen Kameras installiert werden?

Die Zulässigkeit von Kameras hängt auch davon ab, wo sie eingesetzt werden. Dabei wird zwischen privaten und öffentlich zugänglichen Bereichen unterschieden:

  • Öffentlich zugänglich für die Allgemeinheit sind u. a. Tankstellen, Banken und Sparkassen, Kundenparkplätze, Parkhäuser oder Ladengeschäfte. Hier ist eine Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts erlaubt. Beispiel: Der Arbeitgeber überwacht die Zugänge mit Videokameras. Auch andere Orte können videoüberwacht werden, wenn berechtigte Interessen vorliegen, z. B. die Überwachung eines Firmengeländes, um den LKW-Verkehr sicher zu steuern (LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2013, 577).
  • Privat sind Räume, die der Lebensgestaltung der Mitarbeiter dienen. Hier ist die Wahrung der Intimsphäre vorrangig. Zu den Bereichen, in denen in der Regel jede Videoüberwachung unzulässig ist, gehören Umkleide- und Ruheräume sowie Sanitärbereiche.

Wichtig: Heimliche Aufnahmen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Diese sind nur im Notfall denkbar, wenn nachweisbare Verdachtsmomente einer strafbaren Handlung vorliegen und es keine alternative Aufklärungsmöglichkeit gibt.

Sind Kamera-Attrappen oder Tonaufzeichnungen erlaubt?

Unzulässig sind auch Kamera-Attrappen, die wegen des Überwachungsdrucks einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen (BGH,16.03.2010, Az.: VI ZR 176/09).

Tonaufzeichnungen am Arbeitsplatz sind ebenfalls verboten und nach § 201 StGB strafbar.

Informationspflicht des Arbeitgebers

Grundsätzlich sind Unternehmen dazu verpflichtet, mit der Aufzeichnung personenbezogener Daten transparent umzugehen. Der Arbeitgeber hat eine Informationspflicht nach Art 12 ff DSGVO. Demnach müssen alle Mitarbeiter, Kunden oder Besucher, die einen überwachten Bereich betreten, über die Videoüberwachung informiert sein. Dazu dient in der Regel eine Beschilderung. Diese muss folgende Angaben enthalten:

  • Kamerasymbol, Icon, Piktogramm
  • Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern bestellt)
  • Speicherdauer der Aufnahmen
  • Berechtigtes Interesse bei Aufnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO
  • Kontaktdaten für Auskünfte und Beschwerderecht (ggf. zusätzliches Informationsblatt)

Tipp: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz per Videokamera überwacht und mit Schildern darauf hinweist, kann die Aufzeichnung trotz Verstoß gegen das Datenschutzrecht in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden (BAG, 29.06.2023,Az.: 2 AZR 296/22).

Maximale Speicherdauer von Videodateien

Bevor eine Aufzeichnung vorgenommen wird, sollten Unternehmen klären, ob diese zulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die Speicherung erforderlich ist, um den Zweck der Aufnahmen zu erreichen.

Es gilt:

  • Videodateienmüssen grundsätzlich nach 72 h gelöscht werden.
  • Ist der Zweck der Speicherung bereits früher erreicht, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
  • Wurden die Daten begründet ausnahmsweise länger gespeichert, müssen sie spätestens nach 10 Tagen gelöscht werden.

Mitarbeiterkontrolle per Betriebsvereinbarung

Wenn Arbeitgeber die Videoüberwachung einsetzen wollen, müssen sie sich mit dem Betriebsrat zusammensetzen. Die Arbeitnehmervertretung muss immer dann beteiligt werden, wenn das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwacht werden soll (Art. 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Falls der Betriebsrat in begründeten Fällen mit dem Einsatz von Videokameras einverstanden ist, kann eine Betriebsvereinbarung infragekommen. Voraussetzung dafür ist Art. 88 DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 4 BDSG, der die „Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags …“ erlaubt.

Videoüberwachung mit Zustimmung der Beschäftigten

Sofern das Unternehmen keinen Betriebsrat hat, kann alternativ die direkte Einholung einer Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Art.6 Abs. 1 DSGVO:

(1)   „Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a)     Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben.“
In der Regel verweigern Arbeitnehmer jedoch die Zustimmung zur Videoüberwachung.
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