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Yoga-Verein muss arbeitenden Vereinsmitgliedern den Mindestlohn zahlen

Arbeitsrecht
17/10/24
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Spiritualität sollte im Mittelpunkt ihres Aufenthalts in einem Yoga-Zentrum stehen. Tatsächlich hat sich der Alltag dort für eine Volljuristin immer mehr zu dem einer Arbeitnehmerin mit Aufgaben und Kompetenzen verschoben. Nur die Entlohnung passte nicht dazu. Mehr als ein Taschengeld gab es nicht. Das sah auch das LAG Hamm als zu dürftig an und gestand ihr - ebenso wie zwei weiteren Klägerinnen - eine Nachzahlung zu. Der Verein ging in Berufung.

Gemeinnütziger Yoga-Verein lässt Mitglieder gegen Taschengeld arbeiten

Der Verein Yoga Vidya e. V. hat seinen Sitz zwar in Ostwestfalen-Lippe, betreibt jedoch in ganz Deutschland Zentren und Seminarhäuser. Sogenannte Sevakas (Dienende) sind Vereinsmitglieder, die dort für einige Zeit nach der indischen Ashram- und Klostertradition leben. Zum Alltag gehört neben der Verbreitung der Yoga Vidya Lehre die Erledigung bestimmter Dienste nach Weisung der Vorgesetzten.

Diese „Sevadienste“ beinhalten beispielsweise Tätigkeiten im Haushalt, Garten oder Marketing, als Lehrer, Seminarleiter und Buchhalter. Dafür stellt der Verein die Unterkunft und Verpflegung. Statt Mindestlohn erhalten Sevakas ein Taschengeld von max. 390 EUR pro Monat, mit Führungsverantwortung zusätzlich 180 EUR. Zudem sind die Personen gesetzlich kranken- und sozialversichert. Auch eine zusätzliche Altersversorgung ist garantiert.

Sevakas klagen auf Bezahlung des Mindestlohns

Die geringe Vergütung wollten drei arbeitende Vereinsangehörige nicht mehr hinnehmen und klagten auf Bezahlung des Mindestlohns. Eine der Klägerinnen ist Volljuristin und hatte seit acht Jahren in dem Yoga-Zentrum gelebt. Sie musste feststellen, dass ihr Alltag immer weniger mit Meditation und spiritueller Entwicklung zu tun hatte und immer mehr mit der Arbeit einer Führungskraft. Nach ihrem erfolgreichen Einsatz im Social-Media-Team sowie der Durchführung von Unterricht und Seminaren übernahm sie den Bereich komplett. An der Zahlung des Taschengeldes änderte sich nichts.

Ähnlich erging es zwei weiteren Klägerinnen, die gemeinsam mit der Volljuristin vor Gericht den Mindestlohn einforderten.

LAG Hamm: Mindestlohn ist auch im Yoga-Zentrum Pflicht

Das Landgericht (LAG) Hamm entschied am 14.05.2024 zugunsten der Klägerinnen (Az.: 6 Sa 1128/23,Az.: 6 Sa 1129/23, Az.: 6 Sa 1112/23). Grundlage dafür war ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Az.: 9 AZR 254/22): Die Richter des BAG hatten in diesem Verfahren festgestellt, dass die Klägerin vertraglich zu Sevadiensten verpflichtet worden war. Damit sei sie zur „Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit als Arbeitnehmerin eines Ashrams“ verpflichtet gewesen. Gemäß § 1 Abs. 1 MiLoG iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG habe sie daher Anspruch auf Mindestlohn.

Verfassungsbeschwerde: Verein sieht sich als Religionsgemeinschaft

Yoga Vidya e. V. legte Verfassungsbeschwerdegegen die BAG-Urteile ein. Schließlich sei der Verein eine spirituell-religiöse-Lebensgemeinschaft, in der Weisheitslehren aus Indien und anderen Kulturen sowie spirituelle Übungen aus verschiedenen Weltreligionen den Alltag prägen. Daher sah sich der Verein nicht zur Zahlung eines Mindestlohns verpflichtet.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es abgelehnt, über zwei der Verfassungsbeschwerden zu entscheiden. Es sei nicht maßgeblich, ob die Annahme des BAG, der Verein sei keine Religionsgemeinschaft mit dem Grundgesetzvereinbar ist (Art. 4 GG). Entscheidend sei vielmehr, ob arbeitsrechtlich für die geleisteten Dienste der Mindestlohn zu zahlen ist. Und das sei der Fall, da die Klägerinnen für den Online-Vertrieb der Produkte sowie die Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs tätig waren. Die nach dem Urteil des LAG Hamm zustehenden Beträge müssten ausgezahlt werden.

Ansprüche sind berechtigt, aber teilweise verjährt

Das LAG hatte den Klägerinnen den gesetzlichen Mindestlohn zugesprochen, allerdings nur für rund dreieinhalb Jahre, da die Ansprüche zum Teil verjährt waren. Auf Basis des Mindestlohns, der im fraglichen Zeitraum zwischen 8,84 EUR und 9,35 EUR betrug, hatten die Volljuristin und eine der beiden übrigen Klägerinnen einen Nachzahlungsanspruch von ca. 42.000 EUR. Der dritten Klägerin stünden 19.000 EUR zu.

Die Richter betonten, dass den Ansprüchen weder die Vereinsautonomie des Art. 9 Abs. 1 GG („Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden“) entgegenstünde, noch handele es sich um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft (Art. 4 GG).

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