Kinderkrankengeld als Ersatz für entgangenes Entgelt
Wenn ein Kind erkrankt, haben Eltern das Recht, von der Arbeit fernzubleiben, um es zu betreuen, zu beaufsichtigen oder zu pflegen. Das gilt auch, wenn es stationär behandelt wird und Vater oder Mutter als Begleitperson mit aufgenommen werden.
Sofern keine Ausschlussklausel besteht, muss der Arbeitgeber das Entgelt des Elternteils während der Kindesbetreuung weiter bezahlen (§ 616 BGB). Die Entgeltfortzahlung nach BGB wird jedoch häufig einzelvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen. Dann besteht Anspruch nach § 45 SGB V, wodurch die Krankenkasse zahlungspflichtig wird. Sie leistet gegenüber dem betreuenden Elternteil das Kinderpflegekrankengeld („Kinderkrankengeld“) sowie die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
- Ein Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass zur Kinderbetreuung zuerst aufgelaufene Überstunden oder Zeitguthaben abgebaut werden. Entsprechende einzelvertragliche Regelungen sind unzulässig.
- Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung („Minijob“) haben lediglich einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.
- Kinderkrankengeld steht auch Eltern in Kurzarbeit zu. Allerdings dürfen Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld nicht gleichzeitig bezogen werden.
- Arbeitnehmende, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, sind seit 2021 ebenfalls anspruchsberechtigt. Das Elterngeld wird durch die Inanspruchnahme der Kinderkrankengeldregelung nicht berührt.
Tipp: Handelt es sich um einen Arbeitsunfall des berufstätigen Kindes, übernimmt der Unfallversicherungsträger stattdessen das Kinderpflegeverletztengeld (§ 45 SGB VII).
Leistungsvoraussetzungen
- Ein Arzt muss attestieren, dass ein Elternteil zur Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des erkrankten Kindes erforderlich ist. Die Eltern können sich die Bestätigung seit dem 18.12.2023 auch telefonisch vom Arzt geben lassen.
- Das Kind darf das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben. Sofern es aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist, gilt keine Altersbegrenzung.
- Es gibt keine andere im Haushalt lebende Person, um die Betreuung zu übernehmen.
- Das Kind ist gesetzlich versichert. Ob und in welcher Höhe eine private Krankenversicherung Leistungen wie das Kinderkrankengeld zahlt, hängt vom jeweiligen Versicherungstarif des Kindes ab.
Freistellung bei pflegebedürftigen Kindern
Wenn ein Elternteil zur Pflege eines pflegebedürftigen Kindes freigestellt werden muss, kann dies weder arbeitsvertraglich noch tarifvertraglich verhindert werden. Die Ansprüche auf Kurzzeitpflege, Pflegezeit oder Familienpflegezeit ergeben sich aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
Anspruch auf Kinderkrankentage
- Ein anspruchsberechtigter Elternteil hat in den Jahren 2024 und 2025 pro Jahr und Kind an max. 15 Arbeitstagen Anspruch auf bezahlte Freistellung, sofern auch das Kind gesetzlich versichert ist.
- Mehrere Kinder erhöhen den Anspruch auf max. 35 Arbeitstage insgesamt.
- Alleinerziehende Personen haben jeweils den doppelten Anspruch. Als alleinerziehend gilt der Elternteil mit dem alleinigen Personensorgerecht für ein im Haushalt lebendes Kind.
- Die Tage einer Mitaufnahme im Krankenhaus werden nicht auf das Kinderkrankentage-Kontingent angerechnet.
Anspruchsberechtigt ist jeder gesetzlich krankenversicherte und berufstätige Elternteil, der selbst Anspruch auf Krankengeld hat. Dieser besteht ebenfalls, wenn der Elternteil bereits im Homeoffice arbeitet bzw. zwecks Kinderbetreuung arbeiten könnte.
Ansprüche sind zwischen den Elternteilen übertragbar
Wenn der Elternteil, der das kranke Kind betreut, seinen Anspruch auf Kinderkrankentage ausgeschöpft hat, kann der andere Elternteil sein Kontingent ganz oder teilweise auf ihn übertragen lassen. Voraussetzung ist, dass dessen Arbeitgeber sich damit einverstanden erklärt, da er die Freistellung des Arbeitnehmers weiterhin kompensieren muss. Die Übertragung halber oder stundenweiser Ansprüche ist dabei nicht möglich.
Höhe des Kinderkrankengelds
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des Nettoentgelts, das dem betreuenden Arbeitnehmer entgangen ist. Die Leistung erhöht sich auf 100 Prozent, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten einmalige Leistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bezogen hat.
Für Selbstständige beträgt der Anspruch 70 Prozent ihres täglichen Arbeitseinkommens.
Wichtig: Das Kinderkrankengeld ist im Jahr 2024 auf höchstens120,75 EUR pro Tag begrenzt.