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ArbG Göttingen: Fristlose Kündigung des Busfahrers nach Rauswurf eines Fahrgastes ist wirksam

Arbeitsrecht
23/7/24
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Ein Busfahrer stand im Verdacht, nicht nur einen pöbelnden Fahrgast aus dem Bus geworfen, sondern ihn auch geschlagen zu haben. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos. Die Klage des Busfahrers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber hat das Arbeitsgericht Göttingen als unbegründet abgewiesen.

Busfahrer reagiert mit Rauswurf auf pöbelnden Fahrgast

Ein Passagier hatte in dem Bus, den der Kläger steuerte, trotz Aufforderung keinen Fahrschein vorgezeigt und eine junge Frau beleidigt. Ob er noch weitere Fahrgäste belästigte, ließ sich nicht feststellen. Daraufhin forderte ihn der Busfahrer mehrfach auf, auszusteigen. Als der Fahrgast sich standhaft weigerte, zog der Fahrer ihn schließlich gewaltsam vom Sitz und warf ihn aus dem Fahrzeug. Nach Schilderung des Klägers reagierte der Passagier, indem er sich ihm mit einer Getränkedose in der Hand drohend näherte. Daraufhin habe der Busfahrer abwehrend und im Affekt eine Schlagbewegung ausgeführt.

Verkehrsbetriebe sprechen die fristlose Kündigung aus

Einen solchen Umgang mit einem Fahrgast wollte der Arbeitgeber, die Göttinger Verkehrsbetriebe, nicht hinnehmen, auch wenn der Mitarbeiter bereits seit 25 Jahren im Unternehmen beschäftigt war. Schließlich stand der Vorwurf der Gewalttätigkeit im Raum. Er habe den Fahrgast nicht nur grob aus dem Bus geworfen, sondern ihm auch mit der Faust ins Gesicht geschlagen, als dieser nach seinem Sturz wieder aufgestanden sei.

Die Göttinger Verkehrsbetriebe sprachen daher trotz der langjährigen Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung aus.

Der Busfahrer reichte Kündigungsschutzklage ein.

Arbeitsgericht Göttingen bestätigt die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Die Richter des Arbeitsgerichts Göttingen stimmten dem Arbeitgeber zu. Wenn ein Fahrgast alkoholisiert sei und pöbelte, dürfe ein Busfahrer diesen zwar des Busses verweisen, aber nicht vom Sitz zerren und gewaltsam aus dem Bus werfen. Vielmehr hätte der Mitarbeiter die Leitstelle der Verkehrsbetriebe oder die Polizei rufen müssen, sobald der Fahrgast dazu Anlass gegeben habe.

Als Beweis dienten dem Gericht die Videoaufnahmen der sechs im Bus installierten Überwachungskameras. Diese zeigten die junge Frau, die aufstand, nachdem sie von dem Fahrgast beleidigt worden war. Danach forderte ihn der Busfahrer vergeblich zum Verlassen des Fahrzeugs auf und zog ihn dann heftig vom Sitz, wodurch der Mann stürzte. Der Busfahrer wartete nicht ab, bis der Passagier wieder aufgestanden war, sondern packte ihn von hinten an der Kleidung und zerrte ihn aus dem Bus. Erst auf dem Bürgersteig kam der Fahrgast wieder zum Stehen. Entgegen seiner Schilderung holte der Kläger nun mit der Faust aus und schien zuzuschlagen. Ob er den Mann bei diesem Manöver getroffen hat, war nicht klar zu erkennen.

Dennoch stellten die Richter klar, dass das Verhalten des Busfahrers eine fristlose Kündigung rechtfertige (Urteil vom 30.01.2024, AZ: 1 Ca 219/23). Eine vorherige Abmahnung sei aufgrund des Fehlverhaltens nicht zwingend erforderlich gewesen. Zwar handelte es sich um eine schwierige Situation, dennoch sei der Rauswurf des Fahrgastes eine „schwerwiegende Vertragspflichtverletzung“. Es habe keine Nothilfesituation vorgelegen. Ebenso wenig war für die Richter in den Videoaufzeichnungen erkennbar, dass der Fahrgast sich nach dem Rauswurf mit einer Getränkedose in der Hand drohend genähert habe, wie der Busfahrergeschildert hatte.

Die Richter ließen eine Berufung gegen das Urteil beim Landesarbeitsgericht zu.

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