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EuGH räumt Kunden bei unzureichender Aufklärung zweites Kündigungsrecht bei Online-Abos ein

Vertragsrecht
23/10/23
2
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3 Personen vor Laptop
Im analogen Zeitalter wurden sie meist an der Haustür abgeschlossen: Abonnements. Doch auch dieses Geschäft hat sich in den vergangenen Jahren immer mehr ins Internet verlagert. Um Kunden für ihr Angebot zu gewinnen, werben die Unternehmen dort nicht selten mit kostenlosen Probeabos. Diese werden erst dann kostenpflichtig, wenn sie nicht rechtzeitig vor Ablauf des angegebenen Zeitraums gekündigt wurden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob Kunden ein zweites Kündigungsrecht haben, wenn sie es versäumt haben, das Probeabo rechtzeitig zu kündigen.

Auftrag zur Klärung der Rechtslage kam aus Österreich

Die Aufgabe, sich mit diesem Thema zu beschäftigen, erhielt der EuGH aus Österreich, wo der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen einen Anbieter von Internet-Lernplattformen geklagt hatte. Die Verbraucherschützer waren der Ansicht, dass Kunden grundsätzlich ein zweites Kündigungsrecht zustehe, wenn ein Probeabo automatisch in ein reguläres und damit kostenpflichtiges Abonnement umgewandelt wird. In den unteren nationalen Instanzen vertraten die Richter unterschiedliche Auffassungen in dieser Angelegenheit. So wurde der Rechtsstreit schließlich an den österreichischen Obersten Gerichtshof verwiesen, der die Frage dem EuGH in Luxemburg zur Klärung vorlegte.

Zweites Kündigungsrecht nur bei fehlenden Hinweisen auf Kostenpflichtigkeit

Mit seinem Urteil vom 05.10.2023, Rs. C-565/22, hat das höchste Gericht der Europäischen Union nun eine Entscheidung getroffen, mit der die Verbraucherrechte gestärkt werden. Grundsätzlich steht aber auch nach Auffassung der Richter am EuGH Kunden, die ein Abo im Internet abgeschlossen haben, das erst nach Ablauf einer Probezeit kostenpflichtig wird, nur ein einmaliges Widerrufsrecht zu.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kunden bei Abschluss des Abonnements klar, unmissverständlich und ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nach Ablauf der Zeitspanne für das Probeabo ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis mit festgelegten Kündigungsfristenzustande kommt. Ist diese Aufklärung nicht erfolgt, muss den Verbrauchern ein zweites Kündigungsrecht eingeräumt werden.

Nationale Gerichte sind an die Vorgaben des EuGH gebunden

Die Richter in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nun bei ihren Entscheidungen in ähnlich gelagerten Rechtsstreitigkeiten an die Vorgaben aus Luxemburg gebunden. Wurden Verbraucher nicht umfassend über die Auswirkungen eines nicht gekündigten Probeabos informiert, könnten die nationalen Gerichte auf Grundlage des EuGH-Urteils in Zukunft öfter zugunsten der Verbraucher entscheiden. Sie haben es versäumt, Ihr Probeabo rechtzeitig zu kündigen, weil Sie vom Anbieter nicht ausreichend über die Folgen, insbesondere die Kostenpflichtigkeit, aufgeklärt wurden? Dann sollten Sie sich an einen erfahrenen Verbraucherrechtsanwalt wenden, der sich nach Überprüfung der Sachlage für Ihr Recht auf ein zweites Kündigungsrecht einsetzen wird.

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