Der Hintergrund des Falls
Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der bereits seit mehreren Jahren angestellt war und sich bei der Ausübung seiner Arbeit eine Verletzung am Finger zuzog. Als er sich aufgrund der Beschwerden zu einem Arztbesuch entschied, bat er seinen Kollegen, ihn beim Chef abzumelden. Die Verletzung am Finger war so schwer, dass er vom Arzt anschließend für zwei Wochen krankgeschrieben wurde. Obwohl die Krankenkasse die Krankschreibung elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt hatte, erteilte dieser seinem Mitarbeiter eine Abmahnung mit Eintrag in die Personalakte. Der Grund dafür war das nicht persönliche Abmelden von der Arbeit. Der abgemahnte Mitarbeiter klagte anschließend gegen seinen Arbeitgeber.
Abmahnung ist nicht rechtens
Am Ende erhielt der Kläger Recht. Der Arbeitgeber musste den Eintrag über eine Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernen, wie das Arbeitsgericht (ArbG) Emden entschieden hat. Die Abmeldung von der Arbeit darf durch einen Kollegen erfolgen. Damit ist die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beim Arbeitgeber korrekt erfolgt, eine Abmahnung daher nicht rechtens.
Hinweis: Es ist wichtig, den Kollegen, der diese Aufgabeübernimmt, sorgfältig auszuwählen. Letztendlich trägt der erkrankte Mitarbeiter das Risiko, wenn der Kollege unzuverlässig handelt. Versäumt er es, die Abmeldung beim Arbeitgeber unverzüglich vorzunehmen, kann eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung die Folge sein. Daher ist es ratsam, einem vertrauenswürdigem Kollegen Bescheid zu geben, wenn Sie auf der Arbeit krank werden.
Ärztliche Behandlung hat immer Vorrang
Bei einer akuten Verletzung oder plötzlich starkem Unwohlsein hat der Gang zum Arzt Priorität. Gerade bei Verletzungen ist Eile geboten, um Folgeschäden zu verhindern. In solchen Fällen dürfen Sie jederzeit den Arbeitsplatz während der regulären Arbeitszeit verlassen, um einen Arzt aufzusuchen.
Bei aller Eile ist es wichtig, dass Sie noch einen Kollegen darum bitten, dem Chef unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt heute elektronisch direkt an den Arbeitgeber, alle Pflichten sind damit erfüllt. Wenn der informierte Kollege Ihre Mitteilung an den Arbeitgeber vergisst, tragen Sie die Konsequenzen allerdings selbst. Stellen Sie daher sicher, dass diese übermittelt wurde, sobald Sie nach Ihrem Arztbesuch die Möglichkeit dazu haben. Nur dann haben Sie Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Sie sind von Ihrem Arbeitgeber zu Unrecht abgemahnt worden? Kontaktieren Sie uns gerne für eine persönliche Beratung zur Einschätzung Ihres Falls.