Der Hintergrund des Falls
Eine Pflegeassistentin kündigte fristgerecht ihren Job und ließ sich bis zum Ende ihres regulären Arbeitsverhältnisses fortlaufend vom Arzt krankschreiben. Dabei fiel ihr Vorgehen besonders auf, da sie in ihrem Kündigungsschreiben direkt um die Zusendung ihrer Arbeitspapiere nach Hause bat, als ob sie nicht mehr beabsichtigte, zur Arbeit zurückzukehren.
Der Arbeitgeber unterstellte ihr trotz gültiger Krankschreibungen eine vorgetäuschte Erkrankung, um weiterhin Lohn zu erhalten und weigerte sich, diesen zu zahlen. Die Frau klagte das ausgebliebene Gehalt beim Arbeitsgericht Lübeck ein, das ihr zunächst Recht gab. Das LAG Schleswig-Holstein (AZ: 2 Sa 203/22) entschied in zweiter Instanz jedoch anders und wies die Klage ab.
Obwohl gültige ärztliche Bescheinigungen vorlagen, kam das Gericht zum Urteil, dass die Frau ihre Beschwerden nur simuliert und damit den Arbeitgeber getäuscht hatte. Daher muss dieser für den Zeitraum auch keinen Lohn mehr zahlen.
Korrektes Verhalten nach einer Kündigung
Nach einer Kündigung gelten die gleichen Regelungen wie zuvor. Bleiben Sie der Arbeit fern, haben Sie dies noch am selben Tag des Fernbleibens unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und ihn über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung zu informieren. Spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit muss eine Krankschreibung vorliegen, die heute elektronisch von den Krankenkassen an den Arbeitgeber übermittelt wird. Für die ersten sechs Wochen müssen Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlen, danach besteht Anspruch auf Krankengeld.
Krankschreibung als Nachweis grundsätzlich ausreichend
Ein Arbeitgeber hat auch nach einer erfolgten Kündigung das Recht, sich auf den Einsatz seiner Arbeitskraft zu verlassen. Wenn Sie nach einer Kündigung erkranken, müssen Sie sich aber natürlich nicht zur Arbeit schleppen. Mit einer ordentlichen Krankmeldung gibt es in der Regel keine Grundlage, die Echtheit einer Erkrankung anzuzweifeln und die Fortzahlung des Lohns für diesen Zeitraum zu verweigern. Dennoch ist es nicht ratsam, sich mit Krankschreibungen von Tag 1 der Kündigung bis zum Vertragsende durchzuhangeln, um Entgeltfortzahlungen vom Arbeitgeber zu erschleichen. Zweifelt dieser eine tatsächliche Erkrankung an, kann er sich weigern, weiterhin Lohn zu zahlen.
Ist Ihnen Ihr Arbeitgeber noch Lohnzahlungen schuldig? Kontaktieren Sie uns gerne für eine persönliche Beratung zur Einschätzung Ihres Falls.