3-Wochen-Frist bei der Kündigungsschutzklage beachten
Die Frist und somit die Zeit, die Sie haben, um vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage zu erheben, ist im § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Möchten Sie geltend machen, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist.
Erheben Sie nicht innerhalb dieser Frist Kündigungsschutzklage, so gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung und endet nach drei Wochen um 24 Uhr. Sollte die Kündigung auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag fallen, dann läuft die Frist am darauffolgenden Werktag ebenfalls um 24 Uhr ab. Ausnahmsweise gilt die 3-Wochen-Frist in bestimmten Fällen nicht, beispielsweise wenn die Kündigung nur mündlich ausgesprochen wurde. Der Arbeitnehmer sollte sich trotzdem nicht viel Zeit lassen mit Einreichung der Kündigungsschutzklage.
Ist eine Fristverlängerung möglich?
Nur sehr selten werden Ausnahmen zugelassen. Haben Sie die 3-Wochen-Frist versäumt, können Sie nach § 5 KSchG versuchen, eine nachträgliche Zulassung Ihrer Kündigungsschutzklage zu erreichen. Denn das Arbeitsgericht muss dann, wenn Sie daran verhindert waren, Kündigungsschutzklage zu erheben, die Frist verlängern. Ob die Klage nachträglich zugelassen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich dürfen Sie persönlich kein Verschulden daran haben, dass die Klageerhebung verspätet erfolgt. Ein möglicher Grund kann eine längere und schwerwiegende Krankheit sein.
Dieser Antrag ist ebenfalls an eine Frist gebunden und Sie müssen spätestens zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die Klage erheben.
Welche Gründe gibt es, dass eine Kündigung unwirksam ist?
Arbeitgeber können bei einer Kündigung Fehler machen, wodurch eine Kündigung unwirksam ist. So muss die Kündigung beispielsweise schriftlich verfasst und handschriftlich unterschrieben sein. Des Weiteren muss dieses Dokument dem Arbeitnehmer im Original zugehen. Der Zugang muss entweder per Post erfolgen oder es muss eine persönliche Übergabe stattfinden. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung informieren und ihm die Möglichkeit einräumen, eine Stellungnahme abzugeben.
Insbesondere im Falle einer sozial ungerechtfertigten Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage erfolgreich sein. Eine Kündigung wird als sozial ungerechtfertigt angesehen, wenn ihre Gründe weder im Verhalten des Arbeitnehmers, wie etwa Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug, begründet sind, noch in persönlichen Gründen wie einer Krankheit oder dringenden betrieblichen Erfordernissen liegen. Dazu zählen u.a. unverhältnismäßig hohen Kosten, die eine weitere Beschäftigung unmöglich machen. Ein häufiger Fehler, der dazu führt, dass eine Kündigung unwirksam ist, besteht darin, dass eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wird. Eine Kündigung darf nur dann erfolgen, wenn es nach einer Abmahnung erneut zu Pflichtverstößen durch den Arbeitnehmer kommt. Vom Einzelfall ist es abhängig, wie viele Abmahnungen notwendig sind, bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann.
Bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Mitarbeiter in Elternzeit und Mutterschutz, genießen einen besonderen Kündigungsschutz und eine Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Was können Sie mit einer Kündigungsschutzklage erreichen?
Im Zuge der Kündigungsschutzklage wird gerichtlich geklärt, ob das Arbeitsverhältnis Fortbestand hat. Zudem haben Sie die Chance, eine Abfindung zu erhalten. Damit wird der finanzielle Druck gemindert, der in der Regel mit dem Arbeitsplatzverlust verbunden ist. Bereits im Gütetermin, dem ersten Gerichtstermin, wird diese Frage erörtert. Hier treffen sich beide Parteien beim Arbeitsgericht und der Richter versucht den Rechtsstreit mithilfe eines Vergleichs zu beenden.
Das bedeutet, dass sich beide Parteien darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin endet und im Gegenzug der Arbeitgeber den Verlust des Arbeitsplatzes mit einem Geldbetrag ausgleicht. Im Gütetermin entscheidet das Gericht nicht durch Urteil. Ist im Gütetermin keine Einigung möglich, können sich die Parteien trotzdem auf eine Abfindung einigen. Da die Höhe der Abfindung von dem Verhandlungsgeschick des Anwalts abhängt, ist die Wahl des richtigen Rechtsbeistands sehr wichtig. In der Regel gilt eine Abfindung in Höhe eines halben bis vollen Bruttomonatsgehaltes pro Arbeitsjahr als angemessen.
Wie gehen Sie bei einer Kündigungsschutzklage vor?
Füllen Sie das Formular auf unserer Webseite aus und Sie erhalten ein kostenloses Erstgespräch von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser schätzt die Erfolgsaussichten ein und vertritt Sie während des gesamten Prozesses. Nach dieser Beratung können Sie beim zuständigen Arbeitsgericht Klage einreichen. Dabei müssen Sie unbedingt die 3-Wochen-Frist einhalten, die nach Erhalt der Kündigung beginnt. Allzu viel Zeit sollten Sie daher nicht vergehen lassen, bevor Sie uns kontaktieren.
Im Laufe des Verfahrens findet in den meisten Fällen vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren ein Gütetermin statt. Das Ziel ist es, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung zu erreichen. Erfolgt keine Einigung, kommt es zu einer weiteren Verhandlung vor Gericht. An diesem Termin haben beide Parteien die Möglichkeit, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte darzulegen. In diesem Zuge wird das Gericht entscheiden, ob die Kündigung rechtswirksam ist - oder eben nicht.
War die Kündigung rechtswidrig, können Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben. Neben dem Anspruch auf Wiedereinstellung gehören dazu auch Ansprüche auf Lohnfortzahlung oder eine Abfindung.