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LAG Düsseldorf: Arbeitgeber darf Arbeitskleidung anweisen, wenn sachliche Gründe vorliegen

Arbeitsrecht
17/7/24
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Unterliegt die Arbeitskleidung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zu beschäftigen. Hintergrund der Klage war die Weigerung eines Mitarbeiters, die vom Arbeitgeber vorgesehenen roten Arbeitshosen zu tragen. Trotz Aufforderung, sich an die Weisung zu halten, kam er wiederholt in Schwarz. Nach langjähriger Betriebszugehörigkeit führte dies zur ordentlichen Kündigung.

Mitarbeiter lehnt nach 9 Jahren rote Arbeitshosen ab

Der Mitarbeiter war in der Produktion des Industriebetriebs beschäftigt. Dort arbeitete er mit Maschinen und verrichtete u. a. bei der Montage kniende Tätigkeiten. Dafür stellte der Betrieb ebenso wie in den Bereichen Logistik und Montage funktionelle Arbeitshosen in der Signalfarbe Rot bereit. Diese hatten die Beschäftigten nach Weisung des Arbeitgebers zum Schutz und aufgrund der Corporate Identity zu tragen.

Das hatte der Beschäftigte stets getan, entschied sich dann allerdings dagegen. Nach 9-jähriger Betriebszugehörigkeit hielt er sich an zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen nicht an die Weisung und trug bei Arbeitsantritt schwarze Hosen. Diese Eigenmächtigkeit wollte der Arbeitgeber nicht akzeptieren. Der Verstoß gegen die Arbeitsanweisung war ihm eine Abmahnung wert. Das überzeugte den Mitarbeiter jedoch nicht von der Notwendigkeit, die angewiesene Kleidung zu tragen. Er kam wenige Tage später erneut in einer schwarzen Hose zur Arbeit. Auch dieses Verhalten quittierte der Arbeitgeber mit einer Abmahnung.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen überzeugen den Mitarbeiter nicht

Trotz zweier Abmahnungen entschied sich der Beschäftigte nach wenigen Wochen erneut gegen die vorgeschriebene Arbeitshose. Das veranlasste den Arbeitgeber, ihm ordentlich fristgerecht zu kündigen. Er begründete diesen Schritt damit, dass es nicht um das ästhetische Empfinden des Arbeitnehmers ginge. Vielmehr handele es sich um Arbeitsschutzkleidung, die das Unternehmen im Rahmen seines Weisungsrechts bewusst angeordnet habe.

Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und erhob Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass es sich ohnehin nicht um Kleidung handele, die arbeitsschutzrechtliche Vorgaben erfülle. Zudem habe der Arbeitgeber kein Direktionsrecht hinsichtlich der Farbe der Kleidung.

ArbG Solingen: Sachliche Gründe rechtfertigen die vorgeschriebene Bekleidung und deren Farben

Das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen beurteilte die Kleiderfrage primär aufgrund des Sicherheitsaspekts und wies die Klage ab (ArbG Solingen, 15.03.2024, Az.: 1 Ca 1749/23). Es sei nicht entscheidend, ob dem Beschäftigten die Farbe der Kleidung zusage, führten die Richter aus. Dem Arbeitgeber stehe ein Weisungsrecht zu, auch hinsichtlich der Dienstkleidung, wenn sachliche Gründe dafür vorlägen. Die Richter stellten ihr Urteil insbesondere auf die Schutzwirkung der Arbeitshosen ab. Der Schutzgedanke sowie der Wunsch nach einheitlichem Auftreten rechtfertigten die Arbeitsanweisung, entschied das Gericht.

Allerdings blieb in der ersten Instanz unbewiesen, ob es sich bei den roten Arbeitshosen tatsächlich um Schutzkleidung handelte. Auch aus diesem Grund ging der gekündigte Arbeitnehmerin Berufung, über die das LAG Düsseldorf zu entscheiden hatte.

LAG Düsseldorf: Arbeitssicherheit reicht als Grund aus, um rote Arbeitskleidung anzuweisen

Die Richter des Landgerichts (LAG) Düsseldorf erkannten ebenfalls das Recht des Arbeitgebers an, die Farbe der Arbeitshosen zu bestimmen. Sachliche Gründe wie die Arbeitssicherheit rechtfertigten die Anweisung von Rot als Signalfarbe, zumal der Kläger in Bereichen mit Gabelstaplern arbeitete. In diesen Produktionsbereichen seien die Beschäftigten durch die Farbe Rot leichter erkennbar und besser geschützt.

Der Kläger habe außerdem weder mündlich noch schriftlich erklärt, weshalb er sich nach jahrelangem unwidersprochenem Tragen der roten Arbeitshosen beharrlich dagegen wehrte. Die (plötzliche) Abneigung gegen die Farbe Rot könne nicht entscheidend sein. Daher stehe das Beendigungsinteresse des Unternehmens über der persönlichen Abneigung des Klägers gegen die Arbeitskleidung.

Das Gericht sah die ordentliche Kündigung als gerechtfertigt an und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist (LAG Düsseldorf, 21.05.2024,Az.: 3 SLa 224/24).

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