Der schönste Tag im Leben
Die Hochzeit ist für die meisten Menschen ein ganz besonderes Ereignis, mit dem die Ehe glücklich starten soll. Schließlich ist der „schönste Tag im Leben“ zumindest in dieser Kombination für die Beteiligten einmalig und kaum wiederholbar. Selbstverständlich soll alles passen: Location und Wetter, Essen und Gäste, Musik und Stimmung.
Einmalig schön sollen auch die Hochzeitsfotos vom Brautpaar und den Gästen sein. Da genügen den meisten Brautleuten die Amateuraufnahmen der Freunde und Verwandten nicht. Ein Profi muss her, der das Glück in jeder Facette abbildet. Das wünschten sich wohl auch Braut und Bräutigam im vorliegenden Fall.
Fotograf liefert 170 Hochzeitsfotos
Als der große Tag gekommen war, schien alles wie gewünscht abzulaufen. Das Ehepaar sah sich jedoch aus dem siebten Himmel auf den Boden der Tatsachen katapultiert, als ihnen der Fotograf einen USB-Stick mit den Hochzeitsfotos übergab. Darauf befanden sich 170 Fotos, die zwar das Brautpaar zeigten, auf denen aber für das Paar wichtige Motive fehlten. Es waren beispielsweise keine Gruppenfotos oder Ereignisse wie das Steigenlassen der Hochzeitsluftballons enthalten.
Die Frischvermählten waren sehr enttäuscht von der fotografischen Ausbeute ihres wichtigsten Tages. Sie hatten sich eine komplette Dokumentation ihrer Hochzeit gewünscht. Ihre Feier sei damit von Trauer und dem Streit mit dem Hochzeitsfotografen überschattet, argumentierte das Ehepaar.
Die aus ihrer Sicht unzureichende Leistung wollten sie nicht akzeptieren und klagten auf mindestens 2.000 EUR Schmerzensgeld.
AG Köln: Aufgrund der fehlenden Absprachen liegt keine Pflichtverletzung vor
Die Richter des Amtsgerichts (AG) Köln hatten über die Frage zu entscheiden, ob Enttäuschung und Trauer einen Anspruch auf Schmerzensgeld generieren. Sie folgten der Argumentation des Paares jedoch nicht. Man könne nicht davon ausgehen, dass die fehlenden Fotos eine Pflichtverletzung darstellten. Dazu fehlten diesbezüglich konkrete Absprachen mit dem Hochzeitsfotografen. Zudem habe er 170 Fotos vorgelegt, die zumindest im Außenbereich um die Aufnahmen der Gäste ergänzt werden könnten.
Dadurch ergab sich für die Richter kein ausgleichspflichtiger immaterieller Schaden. Eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens löse in diesem Umfang keinen Schmerzensgeldanspruch aus.
Die Kläger gingen in Berufung.
LG Köln: Enttäuschung ist verständlich, generiert jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung
Das Landgericht (LG) Köln prüfte den Sachverhalt und bestätigte im Rahmen eines Hinweisbeschlusses die Entscheidung des AG Köln. Der Beschluss wurde einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gefasst. Die Berufung sei als unbegründet abzuweisen.
Die Richter des AG Köln hätten zu Recht den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgewiesen. Eine Entschädigung käme nur infrage, wenn die Verletzung vertraglicher Pflichten unmittelbar zu einer psychischen Beeinträchtigung geführt hätte. Dies hatte das Ehepaar jedoch weder angeführt noch nachgewiesen. Zwar sei die Enttäuschung über die misslungene Hochzeitsfotografie nachvollziehbar, das persönliche Befinden rechtfertige jedoch keinen Schadensersatz gemäß § 823 BGB.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses zogen die Kläger ihre Berufung zurück. Damit ist das Urteil des AG Köln rechtskräftig (08.04.2024 Az. 13 S 36/22).