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LG Köln: Auch Hobbysportler müssen mit sporttypischen Verletzungen rechnen

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19/7/24
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Nimmt ein Amateur-Fußballer mit der Teilnahme an einem Training mögliche Verletzungen in Kauf oder steht ihm bei Blessuren eine Entschädigung zu? Diese Frage hatte das LG Köln zu beantworten, als der verletzte Torwart einer Hobbymannschaft mindestens 12.500 EUR Schmerzensgeld forderte.

Arbeitskollege kündigt „superstarken Schuss“ an

Eine Hobby-Fußballmannschaft, bestehend aus Arbeitskollegen, traf sich seit Längerem einmal wöchentlich in Köln auf dem Fußballplatz. An sich keine große Sache. Diesmal allerdings lief nach Aussage des Torwarts alles etwas unsportlicher ab. Schon während eines Aufwärmtrainings prophezeite ein Feldspieler dem Torwart, er werde ihn heute durch einen „superstarken Schuss“ ins Tor befördern. Die Drohung schien das übliche Geplänkel unter Kickern zu sein. Kurz darauf stellte sich dies als Trugschluss heraus, wobei der tatsächliche Ablauf der fraglichen Szene nicht eindeutig geklärt werden konnte.

Der Feldspieler soll einen unachtsamen Moment des Torwarts abgepasst und Anlauf genommen haben. Er habe den Ball dann aus kürzester Distanz und mit viel Kraft auf das Tor bzw. auf den Kopf des Torwarts geschossen, schilderte der Keeper den Vorfall. Während er reflexartig mit dem Arm sein Gesicht zu schützen versuchte, habe der Ball ihn im Schulterbereich getroffen - begleitet von einem deutlichen Knacken. Er wurde an der Schulter verletzt, woraufhin er das Training verließ.

Keine Besserung trotz Behandlungen und OP

Am Tag darauf suchte er einen Arzt auf, der ihm u. a. eine Behandlung bei einem Physiotherapeuten verordnete. Diese brachte jedoch keine Besserung, da sich die Verletzung als hartnäckig entpuppte. Selbst nach mehrfachen Arztbesuchen litt er unter Beschwerden und Bewegungseinschränkungen. Eine Operation war aus medizinischer Sicht unverzichtbar.

Auch nach dem operativen Eingriff habe sich die volle Bewegungsfreiheit seines Arms jedoch nicht mehr eingestellt, berichtete der Geschädigte. Daher verklagte er den Feldspieler wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf Zahlung von mindestens 12.500 EUR Schmerzensgeld. Zusätzlich forderte er die Erstattung der Fahrtkosten zu allen Sitzungen der Rehabilitations- und Physiotherapie.

Nach Ansicht des Beklagten keine außergewöhnliche Situation

Der Feldspieler beschrieb die Situation, die zu dem verletzten Torwart führte, etwas anders. Nach seiner Auffassung war in der Aufwärmphase nicht anders geschossen worden als in jedem anderen Fußballspiel zuvor. Es habe weder eine Drohung mit einem „superstarken Schuss“ gegeben, noch einen Schuss aus nächster Nähe auf den Torwart. Man habe sich lediglich wie immer warm geschossen, d. h. von der Mittellinie auf den Torwart. Das sei üblich und nichts Besonderes.

Ein Zeuge unterstützt teilweise die Aussage des Torwarts

Während sich die Schilderungen der Beteiligten stark unterschieden, unterstützte ein unbeteiligter Zeuge die Aussage des Keepers. Er konnte zwar keine Ankündigung eines Superschusses bestätigen, dafür aber die Tatsache, dass der Feldspieler „sehr stark geschossen“ habe. Dass dies aus besonders kurzer Distanz in einem unbeobachteten Moment geschehen sein soll, hatte er nicht beobachtet. Der Torwart hatte nach seiner Wahrnehmung nachdem Schuss Probleme mit dem Arm, den er „komisch im Kreis“ bewegte. Daher habe er wohl kurz darauf den Fußballplatz verlassen.

LG Köln: Ein Fußballer muss mit starken Schüssen rechnen

Das Landgericht (LG) Köln stellte keine Notwendigkeit zur Zahlung von Schmerzensgeld fest. Den Richtern reichten die Beweise nicht aus, um von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung auszugehen. Die Verletzung sei im Rahmen einer üblichen sportlichen Auseinandersetzung entstanden. Nach § 228 StGB habe der Torwart durch seine Teilnahme stillschweigend in etwaige sporttypische Verletzungen eingewilligt. Auch als Hobbyfußballer müsse er mit dynamischen Schüssen rechnen, im Spiel ebenso wie in der Aufwärmphase.

Das Verhalten des Feldspielers sei nicht rechtswidrig gewesen, daher entstünde kein Schmerzensgeldanspruch. Die Klage wurde abgewiesen (LG Köln, 28.11.2023, Az.: 14 O 295/22).

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