Bereits in den letzten beiden Jahren drosselte das Unternehmen sicherheitshalber immer wieder die Leistungsfähigkeit baugleicher SENEC-Speicher per Fernsteuerung auf 70 Prozent. Da somit die Herstellergarantie zur Ladekapazität nicht eingehalten wird, erkannte das Landgericht (LG) Marburg im vorliegenden Fall einen Garantieverstoß.
Brandgefährdeter Heimspeicher wird durch SENEC gedrosselt
Sein Speichersystem mit einer garantierten Gesamtkapazität von 7,5 kWh hatte unser Mandant von einem Drittanbieter gekauft. Im installierten SENEC-Batteriespeicher waren Nickel-Kobalt-Lithium-Zellen verbaut. Nachdem es wenige Monate nach der Inbetriebnahme in baugleichen SENEC-Speichern anderer Eigentümer zu Verpuffungen gekommen war, stellte die Herstellerin die betroffenen Geräte per Fernsteuerung ab. Die Eigentümer hatten keine Möglichkeit, ihren Speicher wieder in Betrieb zu nehmen.
Erst mehrere Wochen später wurde der SENEC-Heimspeicherunseres Mandanten reaktiviert. Als es kurz darauf in anderen Systemen erneut zu gefährlichen Ereignissen kam, drosselte das Unternehmen die Speicherleistung dauerhaft auf maximal 70 Prozent. Als Ausgleich für die Reduzierung der garantierten Ladekapazität bot SENEC den Betroffenen eine kulanzweise Zahlung an. Außerdem stellte das Unternehmen aufgrund vieler SENEC-Störungsmeldungen den Austausch der kritischen Batteriezellen durch die LFP-Technologie in Aussicht.
SENEC-Klage auf Austausch der riskanten Batteriezellen
Nachdem auch mehrere Monate später ein Austausch nicht konkret geworden war, reichte unser Mandant Klage ein. Er hatte aufgrund der ständigen Eingriffe durch die Herstellerin den Eindruck gewonnen, die verwendeten Speicherzellen seien für den Betrieb eines Stromspeichers ungeeignet. Daher forderten unsere SENEC-Anwälte das Unternehmen auf, die umstrittenen Batteriezellen durch eine sichere Technologie zu ersetzen und das Gerät wieder uneingeschränkt in Betrieb zu nehmen. Dem Kläger war neben der Wiederherstellung seiner zugesicherten Speicherkapazität von 7,5 kWh auch die Beseitigung der Fernabschaltung durch SENEC wichtig.
LG Münster: Kunde hat Anspruch auf Beseitigung des Defekts und der Fernabschaltung
SENEC beantragte, die Klage abzuweisen. Ohne Erfolg. Die Richter des LG Münster stellten vielmehr einen Garantiefall fest, da ein Defekt des Produkts innerhalb der Garantiezeit eingetreten sei. Auf die vorhandene Möglichkeit der Brandentwicklung habe die Herstellerin mit einer dauerhaften Drosselung der Leistungsfähigkeit reagiert. Damit sei die Garantievereinbarung verletzt worden. SENEC sei jedoch zur erneuten Inbetriebnahme des Heimspeichers mit der vertraglich vereinbarten Ladekapazität verpflichtet.
Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf den beantragten Austausch der fraglichen Batteriezellen. Das Unternehmen könne selbst entscheiden, ob das defekte Bauteil repariert oder durch ein gleichwertiges ersetzt werde. Entscheidend sei, dass der SENEC-Heimspeicher wieder in einen funktionsfähigen Zustand mit seiner Nennspeicherkapazität versetzt werde. Dabei habe SENEC jegliche Brandgefahr zu beseitigen.
Darüber hinaus müsse die Herstellerin die Ferneingriffe einstellen. Sollte bis zum 28.04.2031 bzw. bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen eine erneute Einschränkung der zugesicherten Speicherkapazität notwendig werden, sei SENEC verpflichtet, die garantierte Maximalleistung wiederherzustellen.
Ihr SENEC-Anwalt setzt Ihre Ansprüche durch
- Ihr SENEC-Heimspeicher läuft schon seit mehreren Wochen nur noch reduziert oder wurde ganz abgeschaltet?
- Sie haben bei Ihren SENEC-Produkten bereits Erfahrungen mit Verpuffungen oder gar Brandentwicklung gemacht?
- Sie leiden unter den SENEC-Ferneingriffen und wünschen sich den Austausch ihrer Batteriezellen in die LFP-Technologie?
Als Verbraucher haben Sie ein Recht auf mangelfreie Produkte. Ob mit dem Umstieg auf LFP die Sicherheitsprobleme der Heimspeicher gelöst oder nur verlagert werden, ist noch unklar. Um mögliche Schadenersatzansprüche nicht zu gefährden, sollten Sie auf das Austauschangebot von SENEC aktuell nicht eingehen.
Nehmen Sie eine Erstberatung durch die SENEC-Anwälte unserer Kanzlei wahr. Wir haben mit SENEC-Klagen bereits viel Erfahrung und konnten zahlreiche Eigentümer von SENEC-Heimspeichern erfolgreich vertreten.
Wichtig: Beachten Sie die drohende Verjährung Ihrer Ansprüche und handeln Sie am besten sofort.